1247/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kukacka, Murauer und Kollegen

 

haben am 30. Oktober l996 unter der Nr. 1389/J an mich eine

 

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Unregelmäßig-

 

keiten bei der Nachbesetzung der Leitung des Kriminalbeamteninspek-

 

torates bei der Bundespolizeidirektion Linz" gerichtet, die folgen-

 

den Wortlaut hat:

 

 

"1a) Stimmt es, daß das Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes (GZ.

920.320/4/II/A/6/96) die Bewerbung von Herrn Oblt. W. als

nicht fristgerecht erklärt hat, und er "deshalb für das weitere

Ausschreibungsverfahren keine Berücksichtigung hätte finden

können'' .

 

b) Wenn dies stimmt, warum haben Sie trotz Kenntnis dieses Rechts-

gutachtens die Bewerbung von Herrn Oblt. W. akzeptiert und

ihn zum Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundes-

polizeidirektion Linz bestellt.

 

2a) Stimmt es, daß das o.a. Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes

besagt, daß sich der im § 5, Ausschreibungsgesetz in der dama-

ligen Fassung, verwendete Begriff ''behördenintern'' nur auf die

Dienststelle erstreckt, die auch die Ausschreibung zu veranlas-

sen hat.

 

b) Wenn ja, warum haben Sie trotz Kenntnis dieses Rechtsgutachtens

die Bewerbung von Herrn Oblt. W. akzeptiert, obwohl sich

somit kein Bewerber außerhalb der Bundespolizeidirektion Linz

hätte bewerben können.

 

3) Was gedenken Sie, in Anbetracht der Tatsache, daß die Bewerbung

laut diesem Rechtsgutachten rechtlich nicht zulässig war, zu

tun?

 

4) Werden Sie, wie es die Personalvertretung fordert, eine neuer-

liche Ausschreibung dieses Postens unter Einhaltung aller

gesetzlichen Bestimmungen veranlassen, und auch ein Hearing

aller Bewerber vor einer unabhängigen Kommission durchführen."

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:-

Die Unterlagen, die dem Bundeskanzleramt für das Gutachten vom

29.5.1996 (GZ 920.320/4-II/A/6/96) zur Verfügung standen, dürften

insoweit mißverständlich gewesen sein, als das Bundeskanzleramt von

einer Verlautbarung der Ausschreibung am 6.11.1995 ausgegangen ist.

An diesem Tag erfolgte jedoch lediglich die behördeninterne Wil-

lensbildung, daß eine Ausschreibung zu erfolgen hat, deren Verlaut-

barung erst am l3.11.1995 erfolgte. Da die einmonatige Bewerbungs-

frist somit erst am 13.12.1995 endete, war die Bewerbung des Oblt.

W. vom 11.12.1995 daher rechtzeitig. Dies wurde vom Bundeskanz-

leramt in einem weiteren Gutachten vom 30.7.1996 (GZ

920.320/5-II/A/6/96) bestätigt.

 

Zu Frage 2:

In seinen beiden Gutachten vertrat das Bundeskanzleramt die

Ansicht, daß es sich bei dem Begriff "behördenintern'' um ein

gesetzliches Mindesterfordernis handelt, das es der ausschreibenden

Stelle nicht verbietet, das Freiwerden eines Arbeitsplatzes im

Falle des Bedarfes an erhöhter Transparenz und Publizität auch über

die behördeninterne Verlautbarung hinaus zu veröffentlichen. Daher

war auch die Bewerbung des Oblt. W. zu akzeptieren.

 

Zu Frage 3:

Wie sich aus der Beantwortung der ersten beiden Fragen ergibt, war

die Bewerbung des Oblt. W. sehr wohl rechtlich zulässig, weshalb

 

 

ich keinen Handlungsbedarf sehe .

 

 

 

 

Zu Frage 4 :

 

 

Da die Ausschreibung unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmun-

 

 

gen erfolgte , besteht kein Anlaß, ein neuerliches Ausschreibungs-

 

verfahren durchzuführen.