1248/AB

 

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an den

Bundesminister für Arbeit und Soziales, betreffend Aktenbearbeitung bei den

Pensionsversicherungsanstalten (Nr.1244/J).

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-

sichtlichen Fragen führe ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:

 

Zu Frage 1 :

 

Die Erledigungsdauer der Pensionsanträge beträgt derzeit bei der

. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter durchschnittlich 2,9 Monate (bei

ausschließlich innerstaatlicher Berufskarriere) bzw. 3,3 Monate (unter Einbe-

ziehung der zwischenstaatlichen Abkommensfälle),

. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten durchschnittlich 2,3 Monate,

. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues je nach Art der Leistung

zwischen durchschnittlich 1,7 Monaten (Knappschaftssold) und 3,2 Monaten

(Knappschaftsvollpension),

. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchschnittlich zwi-

schen 3 und 4 Monaten,

. SoziaIversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel maximal

3 Monate,

. Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchschnittlich 1,9 Monate.

. Bei der VersicherungsanstaIt des österreichischen Notariates werden Pensi-

onsbescheide nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sofort erlassen.

 

Zu Frage 2:

 

Die Erledigungsdauer von Pflegegeldfällen beträgt derzeit bei der

. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei Erstanträgen durchschnittlich

3,2 Monate, bei Erhöhungsanträgen durchschnittlich 2,8 Monate,

. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten durchschnittlich 3,8 Monate

(exkIusive Ablehnungen und Abtretungen),

. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bei Erstanträgen durch-

schnittlich 2,1 Monate, bei Erhöhungsanträgen durchschnittlich 2,3 Monate

. Versicherungsanstalt der österreichische Eisenbahnen durchschnittlich zwi-

schen 2 und 3 Monaten,

. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel maximal

2 Monate,

. Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchschnittlich 1,9 Monate,

. Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates durchschnittlich zwischen

1 und 2 Monaten.

 

Zu Frage 3:

 

. Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter wurden im laufenden Jahr

bisher 150 Anträge gestelIt, davon wurden bereits 119 Anträge erledigt. Mit der

Erledigung der noch offenen Anträge ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Die durchschnittliche Erledigungsdauer beträgt 2,75 Monate.

 

. Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurden im laufenden

Jahr rund 50.000 Anträge (vorwiegend im Juni 1996) eingebracht. Davon

konnten bisher rund 21.000 Anträge erledigt werden. Die Bearbeitung ist vor

allem deswegen sehr zeitaufwendig, weil nahezu in jedem Fall Vergleichs- bzw.

Rentabilitätsberechnungen angestellt werden müssen, wobei in vieIen Fällen

dies erst nach Durchführung eines Datenergänzungsverfahrens (Erhebung aller

erworbenen Versicherungszeiten) erfolgen kann. Mit der Erledigung der noch

offenen Anträge ist in den nächsten Monaten zu rechnen.

. Bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues wurden im lau-

fenden Jahr 273 Anträge gestellt, von denen bereits 198 bearbeitet wurden ; mit

der Erledigung der restlichen Anträge ist bis Anfang November 1996 zu rech-

nen. Die durchschnittliche Erledigungsdauer beträgt 30 Tage.

. Bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen spielen der-

artige Anträge eine untergeordnete Rolle. ln den letzten 4 Monaten wurden

lediglich 8 Anträge gestellt, wovon 5 aus Zuständigkeitsgründen abgetreten

wurden, sodaß derzeit nur 3 Anträge in Bearbeitung stehen.

. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurden bis zum

30. Juni 1996 über 6.500 Anträge eingebracht. Etwa die Hälfte dieser Fälle

wurde bereits erledigt. Bei den restlichen Fällen müssen in einem Verfahren zur

Erfassung aller Versicherungszeiten die Schul-, Studien- bzw. Ausbildungs-

zeiten im Rahmen des Gesamtverlaufes versicherungsrechtlich erst festgestellt

werden, wodurch die Erledigung dieser Fälle noch etwa 4 bis 6 Monate in An-

spruch nehmen wird.

. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen diese Anträge keine

nennenswerte Größenordnung dar, ausständige Anträge sind kaum vorhanden.

Die durchschnittliche Wartezeit beträgt rund 1 Monat.

. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erübrigt sich

diese Anfrage, da das NVG 1972 den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

nicht vorsieht.

Zu Frage 4:

 

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter:

Seit dem lnkrafttreten der EWG-Verordnungen für Österreich mit 1.1.1994

wurden 13.806 Neufeststellungsanträge eingebracht. Davon wurden 8.564 An-

träge erledigt. ln 3.782 Fällen mu ßte eine Doppelberechnung wegen der Prüfung

der Auswirkung von Zeiten der Kindererziehung auf die Pensionshöhe vorge-

nommen werden (§ 551 Abs.7 ASVG).

 

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten :

Seit 1994 erfolgte in rund 5.700 Fällen aufgrund der EWG-Verordnungen

eine neue Berechnung oder steht der Abschluß der Neufeststellung unmittelbar

bevor. ln 1.800 Fällen mu ßte eine Doppelberechnung wegen der Prüfung der

Auswirkung von Zeiten der Kindererziehung auf die Pensionshöhe vorgenommen

werden (§ 551 Abs.7 ASVG).

 

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues:

Durch die notwendig gewordene Neufeststellung von Pensionsansprüchen

im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur EU waren

960 Akten zu bearbeiten. ln 45 Fällen mu ßte eine Doppelberechnung wegen der

Prüfung der Auswirkung von Zeiten der Kindererziehung auf die Pensionshöhe

vorgenommen werden (§ 551 Abs.7 ASVG).

 

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen:

ln Bearbeitung befinden sich 47 Umrechnungsfälle gemäß Art.118 VO

(EWG) Nr.574/72, in denen nachträglich eine Leistung aus einem EWR-Mitglied-

staat angefallen ist, und 494 Neufeststellungsanträge gemäß Art.94 Abs.5 VO

(EWG) Nr.1408/71 . ln 55 Fällen mußte eine Doppelberechnung wegen der Prü-

fung der Auswirkung von Zeiten der Kindererziehung auf die Pensionshöhe vor-

genommen werden (§ 551 Abs.7 ASVG).

Sozialversicherungsanstalt.der gewerblichen Wirtschaft:

Zu Beginn des Jahres 1995 wurden rund 6.700 Pensionisten über die Mög-

lichkeit einer Neufeststellung ihrer Leistungen nach EG-Recht informiert. Es wur-

den etwa 5.300 diesbezügliche Anträge eingebracht. Bis dato konnten rund

20 Prozent der Fälle erIedigt werden. Die Auswirkung von Zeiten der Kinderer-

ziehung auf die Anzahl der Berechnungen konnte nicht ermittelt werden.

 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern:

Aufgrund der EWG-Verordnungen erfolgten bisher 1.300 Anträge auf Neu-

berechnungen. ln 3.500 Fällen mußte eine Doppelberechnung wegen der Prüfung

der Auswirkung der Zeiten der Kindererziehung auf die Pensionshöhe vor-

genommen werden (§ 247 Abs.5 BSVG).

 

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates:

Diese Anfrage erübrigt sich, da Gesetzesnovellen oder die internationale

Veränderung keine Pensionsberechnungsänderungen im Bereich der Notarver-

sicherung zur Folge hatten. .

 

Bei der Vergleichsberechnung nach § 551 Abs.8 ASVG handelt es sich um

keine echte ,,Neuberechnung"; im übrigen erfolgte diese Vergleichsberechnung

durch den Hauptverband, sodaß in der Beantwortung auf diese Fälle nicht einge-

gangen wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Grundsätzlich wird seitens der Pensionsversicherungsträger versucht, den

Mehraufwand insbesondere durch eine Forcierung des EDV-Einsatzes sowie

durch sonstige organisatorische Maßnahmen möglichst weitgehend zu kompen-

sieren.

 

Teilweise ist es darüber hinaus erforderlich, zur Bewältigung des Mehrauf-

wandes Überstunden anzuordnen, wobei jedoch dieser Möglichkeit aufgrund der

Deckelung des VerwaItungsaufwandes der Jahre 1996 und 1997 jeweils mit der

Höhe des Verwaltungsaufwandes des Jahres 1995 enge Grenzen gezogen sind.

 

ln diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß zum Teil die einzelnen Pen-

sionsversicherungsträger von legistischen Änderungen in einem sehr unterschied

Iichen Ausmaß betroffen sind und daher ein Vergleich hinsichtlich der Abdeckung

des sich hieraus ergebenden Mehraufwandes sowie der damit verbundenen

Auswirkungen auf die Erledigungsdauer nur bedingt möglich ist.