126/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 101/J der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom
1. Februar 1996, mit dem Titel "60 Mrd. S Paket" für die ÖBB, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1., 3., 4., 5. und 7.:
Am 11. Dezember 1995 haben der Bundesminister für öffentliche VVirtschaft und Verkehr
und der Bundesminister für Finanzen eine Vereinbarung geschlossen, wonach den Österrei-
chischen Bundesbahnen (ÖBB), der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-AG), der
Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft und den Privatbahnen in den Jahren 1996 bis 2000 ein
Gesamtrahmen von 60 Mrd. S für lnvestitionen in die Schieneninfrastruktur zur Verfügung
gestellt werden soll. Diese Vereinbarung über die weitere gesetzmäßige Vorgangsweise
stützt sich - soweit die ÖBB hievon betroffen sind - auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 des
Bundesbahngesetzes 1992, wonach der Bundesminister für offentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze
des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für die Eisenbahninfrastruktur
festzulegen hat. Einen derartigen Rahmen hat es seit lnkrafttreten des Bundesbahngesetzes
- in finanzieller Hinsicht wurden die ÖBB mit 1, . Jänner 1994 aus dem Bundeshaushalt aus-
gegliedert - noch nicht gegeben. Es waren daher dringend Vorarbeiten für eine mittelfristige
Festlegung des lnvestitionsrahmens der Schieneninfrastruktur der ÖBB zu setzen, um so
mehr, als schon bisher gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. sogenannte Fremdfinanzierungen für jenen
Teil der Eisenbahninfrastrukturkosten vorgenommen werden mußten, die nicht aus dem
jeweiligen Bundesvoranschlag bedeckt werden konnten.
Auf dieser Grundlage sollen weitere derartige Vereinbarungen über den Ausbau der
Schieneninfrastruktur, und zwar nicht nur mit den ÖBB, sondern auch mit der HL-AG, der
Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft und Privatbahnen möglich sein. Von einem "60 Mrd. S
Paket" für die ÖBB kann daher keine Rede sein.
Außer Zweifel steht die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung. Die beiden Bun-
desminister haben daher auch im Art. V dieser Vereinbarung festgelegt. darauf hinzuwirken,
daß ein gemeinsam formulierter Entwurf eines Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
möglichst bald der parlamentarischen Behandlung zugeleitet wird, was ja mittlerweilen auch
verwirklicht werden konnte.
Zu 2. und 6.:
Es besteht kein Zweifel, daß Vereinbarungen, wie die getroffene, keineswegs die gesetzliche
Grundlage in Form eines Bundesfinanzgesetzes (oder des künftigen Schieneninfrastruktur-
Finanzierungsgesetzes) ersetzen könne. Dies war auch in keiner VVeise beabsichtigt. Auch
eine Berücksichtigung im Budgetprogramm der Bundesregierung (§ 12 Bundeshaushalts-
gesetz) ist daher nicht erforderlich, weshalb auch keine Verletzung dieser Gesetzesbe-
stimmung vorliegt.
Zur Frage der Mittelaufbringung für die 60 Mrd. S ist festzuhalten, daß viele Möglichkeiten
offen stehen, wobei Mittelzuführungen aus dem Bundes-Budget genauso denkbar sind wie
die bloße Gewährung von Bundeshaftungen für die durch die begünstigte Gesellschaft auf-
zunehmende Kredite oder Modelle des Private-Public-Partnership. Haupteinnahmequelle
wird jedoch das Benützungsentgelt der Eisenbahn (nicht nur der ÖBB) sein. ln Zukunft ist
jedoch auch mit verstärkten Einnahmen aus der Vermarktung von Zugtrassen zu rechnen,
da auch im Verkehrsträger Schiene der Wettbewerb zunehmen wird. Da solche Haftungs-
übernahmen jedoch noch nicht ausgesprochen wurden, kann auch keine Verletzung des
§ 66 Bundeshaushaltsgesetzes vorliegen, der die Übernahme solcher Haftungen regelt.
Zu 8. und 12.:
Die erwähnte Vereinbarung widerspricht keineswegs den Bestimmungen des Bundesbahn-
gesetzes, weil mit dem in Aussicht genomn-ienen Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
eine Finanzierung nicht nur der entsprechenden lnvestitionen der ÖBB, sondern auch der
HL-AG und der Brenner-Eisenbahn Gesellschaft erfolgen wird.
Über das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz hinaus sind keine weiteren begleitende
Maßnahmen rechtlicher Art erforderlich.
Zu 9. bis 10.:
Vereinbarungen gemäß Art. l Abs. 2 der Vereinbarung vom 1 1 . Dezember 1 995 können erst
nach lnkrafttreten des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes abgeschlossen werden.
Zu 1, 1 .:
Die getroffene Vereinbarung weist darauf hin, daß der Verkehrsminister bei Abschluß von
Vereinbarungen auf die jeweiligen EU-Regelmechanismen Bedacht zu nehmen hat.
Zu 13.:
Die Vereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 11 . Dezember 1995 haben
auch den Sparbemühungen des Bundes Rechnung zu tragen, weil sie in all ihren Teilen lei-
stungsabhängig zu gestalten sind und auf mögliche Rationalisierungspotentiale Bezug
nehmen müssen. Überschreitungen der vereinbarten Beträge werden einer gesonderten
Vereinbarung mit entsprechender Begründung bedürfen, ansonsten werden diese von der
betreffenden Eisenbahnunternehmung zu tragen sein. Außerdem ist im Bereich der ÖBB
darauf zu achten, daß unabhängig von den für lnvestitionen zur Verfügung stehenden
Mitteln die Personalkosten und die Betriebsaufwendungen des lnfrastrukturbereiches lau-
fend und nachhaltig gesenkt werden müssen, die Aufwendungen für Dienstguttransporte und
Arbeitszüge des lnfrastrukturbereiches sowohl in Absolutbeträgen als auch je transportierter
Einheit laufend und nachhaltig gesenkt werden müssen, und zwar sämtliche ausgehend vom
Wert des Jahres 1994. Für den Bereich der lnfrastruktur ist eine externe Kontrolle durchzu-
führen, wobei die ÖBB zur rückhaltlosen und vollständigen Auskunft zu verpflichten sind. Die
Unternehmensorgane werden regelmäßig und erschöpfend über den Stand der Arbeiten und
den Budgetvollzug zu berichten haben.
Zu 14.:
Nach den Bestimmungen des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Schieneninfra-
strukturfinanzierungsgesetzes sollen die Mittel der von der neuen Gesellschaft vorzu-
nehmenden Finanzierungen keinesfalls überwiegend aus Zuwendungen öffentlicher Körper-
schaften, die dem öffentlichen Sektor zuzurechnen wären, stammen. Als Haupteinnahmen-
quelle soll vielmehr das von den Eisenbahngesellschaften zu entrichtende Benützungsent-
gelt dienen.