1267/AB
Die schriftIiche parIamentarische Anfrage Nr 1233/J-NR/ 1996. betreffend offenkundige Ge-
setzwidrigkeiten bei der IG-Autoren, die die Abgeordneten Dr. KRUGER und Kollegen am
20 September 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten :
Grundsätzlich ist festzusteIIen. daß die IG Autoren ein selbständiger Verein ist, in dessen
Gebarung, das BMWVK nur insoweit EinbIick nehmen kann, aIs dies zur ( Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung gewährter Förderungen erforderIich ist. Für die Einhaltung
von Rechstvorschriften durch den Verein sind ausschließlich dessen Organe verantwortlich.
1. lst lhnen, Herr Bundesminister, der oben genannte Artikel bekannt?
Antwort :
Ja
2. lst lhnen weiters die finanzielle Situation des Autorendachverbandes bekannt und
sind Sie über die personellen, sozialversicherungs- uud finanzrechtlichen Schwie-
rigkeiten der lG Autoreu informiert?
Antwort :
Die finanzieIle Situation der IG Autorinnen/Autoren ist durch die Nachweis- und Abrech-
nungspflichten gemäß den FörderrichtIinien bekannt.
3. Entspricht es den Tatsachen, daß der Dachverband 2,5 Millionen Schilling von
lhrem Buudesministerium erhalten hat, um sein Finanzloch zu stopfen? Wenn ja,
mit welcher Begründung?
Antwort :
Der IG Autorinnen/Autoren sind weder S 2, 5 Millionen Schilling zur Schuldenabdeckung
noch andere Beiträge - abgesehen von Budgetmitteln für eingereichte Projekte und für die
Jahrestätigkeit - zur Verfügung gestellt worden
4. In welcher Form und Höhe wird die lG Autoren für die von lhnen in Auftrag gege-
bene Studie über die soziale Lage der Autoren in Österreich abgegolten?
Antwort
Die Sozialstudie wurde vom Bundesministerium fur Wissenschaft, Verkehr und Kunst als
eingereichtes Projekt gefördert. Die Realisierung der Sozialstudie wurde mit einem über drei
Jahre eingesetzten Betrag in der Höhe von S 1 Million für Forschungs-, Material- und Er-
arbeitungskosten unterstützt.
5. lst lhnen bekannt, Herr Buudesminister, daß der Mitgeschäftsführer Vyoral über
mehr als ein .Jahrzehnt auf Honorar- und Werkvertragsbasis für die lG Autoren
gearbeitet hat, obwohl materiell ein Dienstverhältnis vorgelegen ist?
6. Entspricht es den Tatsachen, daß der Geschäftsführer Ruiss bis heute nicht beim
Dachverband angestellt ist, obwohl offenkundig ein sozialversicherungspflichtiges
Dienstverhältnis vorliegt?
Antwort : zu 5 . und 6.
Inwieweit sich aus allfälIigen Vertragsverhältnissen zwischen dem Verein und den genannten
Personen eine Sozialversicherungspflicht ergibt, muß von den Vereinsorganen überIegt bzw.
von der Gebietskrankenkasse beurteilt werden
7. Ziehen Sie in lhrer Förderungspolitik gegenüber der IG Autoren Konsequenzen
aus den dort bekannt gewordenen rechtswidrigen Mißstände uud worin bestehen
diese Konsequenzen?
8. Werden Sie lhrer Anzeigepflicht bei der Staatsanwahschaft betreffend Abgaben-
hinterziehung nachkommen?
Antwort zu 7. und 8
Gemäß § 84 Abs 1 STPO ist eine Behörde nur dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Ver-
dacht einer von Amtswegen zu verfoIgenden strafbaren Handlung vorliegt, die den gesetz-
mäßigen Wirkungsbereich der Behörde betrifft. Abgesehen davon, daß - soweit aus den vorIie-
genden Informationen zu entnehmen ist - kein AnIaß besteht, das Vorliegen einer solchen
strafbaren Handlung anzunehmen, hat das BMWVK keinerIei behördliche Aufgaben im Hin-
blick auf die Einhaltung vereins-, abgaben- oder sozialrechtlicher Vorschriften durch einen
geförderten Verein: es hat lediglich die EinhaItung der im Rahmen der Privatwirtschaftsver-
waltung mit dem Förderungswerber vereinbarten Bedingungen (insbesonders hinsichtlich der
widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen) zu überprüfen