1268/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1242/J betreffend Projekt ''Affenberg'' , welche die Abgeordneten
Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde am 20. September
l996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersicht-
lichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Japan- oder Rotgesichts-Makaken (Macaca fuscata) sind im
Anhang II des Washingtoner Übereinkommens (WA) verzeichnet. Gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 (Ar-
tenschutzverordnung) sind die Makaken in Anhang C Teil 2 ange-
führt.
Die Listung im Anhang C Teil 2 erlaubt eine kommerzielle Nutzung
der Exemplare.
Die Einfuhr bedarf gemäß § 4 des WA-Durchführungsgesetzes ,
BGBL. Nr. 179/9 6 in Verbindung mit Art . 3 Abs . 2 und Art . 10 Abs .
1 lit . b der Verordnung ( EWG ) Nr. 3626/82 des Rates einer Beschei-
nigung der wissenschaftlichen Behörde ( Kärntner Landesregierung )
und einer Einfuhrgenehmigung der Vollzugsbehörde ( BMwA ) .
Als Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung
verlangt das WA-DG die Vorlage einer positiven Bestätigung der
wissenschaftlichen Behörde über das ausreichende Vorhandensein
von Unterbringungsmöglichkeiten ( Pflege , tierärztliche Betreuung
usw. ) .
Da hinsichtlich der Richtigkeit der Bestätigung der wissenschaft-
lichen Behörde ( Kärntner Landesregierung ) vom 6 . Februar 1996
keine Zweifel vorlagen, wurde die Einfuhrgenehmigung des Bundes-
ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilt .
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage :
Eine Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Kompetenzbe-
reich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :
Demnächst werden neue , strengere Vorschriften der EU zur Durch-
führung des WA in Kraft treten. Diese lassen noch strengere Rege-
lungen der Mitgliedstaaten für die Tierhaltung weiterhin zu . Zur
Erlassung solcher Vorschriften sind jedoch die Länder zuständig .
Ebenso fällt die Erstellung des Gutachtens über die geplante
Haltung der Tiere , das Voraussetzung für die Erteilung der Ein-
fuhrgenehmigung ist , in die Länderkompetenz .
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die
zuständigen Landesbehörden anläßlich des gegenständlichen Vorfal-
les aber noch einmal ausdrücklich aufgefordert, in derartigen
Fällen die Unterbringungsmöglichkeiten noch genauer, unter Um-
ständen unter Heranziehung von internationalen Experten, zu prü-
fen.