1268/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1242/J betreffend Projekt ''Affenberg'' , welche die Abgeordneten

Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde am 20. September

l996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersicht-

lichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Japan- oder Rotgesichts-Makaken (Macaca fuscata) sind im

Anhang II des Washingtoner Übereinkommens (WA) verzeichnet. Gemäß

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 (Ar-

tenschutzverordnung) sind die Makaken in Anhang C Teil 2 ange-

führt.

 

Die Listung im Anhang C Teil 2 erlaubt eine kommerzielle Nutzung

der Exemplare.

 

Die Einfuhr bedarf gemäß § 4 des WA-Durchführungsgesetzes ,

BGBL. Nr. 179/9 6 in Verbindung mit Art . 3 Abs . 2 und Art . 10 Abs .

1 lit . b der Verordnung ( EWG ) Nr. 3626/82 des Rates einer Beschei-

nigung der wissenschaftlichen Behörde ( Kärntner Landesregierung )

und einer Einfuhrgenehmigung der Vollzugsbehörde ( BMwA ) .

 

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

verlangt das WA-DG die Vorlage einer positiven Bestätigung der

wissenschaftlichen Behörde über das ausreichende Vorhandensein

von Unterbringungsmöglichkeiten ( Pflege , tierärztliche Betreuung

usw. ) .

 

Da hinsichtlich der Richtigkeit der Bestätigung der wissenschaft-

lichen Behörde ( Kärntner Landesregierung ) vom 6 . Februar 1996

keine Zweifel vorlagen, wurde die Einfuhrgenehmigung des Bundes-

ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilt .

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage :

 

Eine Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Kompetenzbe-

reich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :

 

Demnächst werden neue , strengere Vorschriften der EU zur Durch-

führung des WA in Kraft treten. Diese lassen noch strengere Rege-

lungen der Mitgliedstaaten für die Tierhaltung weiterhin zu . Zur

Erlassung solcher Vorschriften sind jedoch die Länder zuständig .

Ebenso fällt die Erstellung des Gutachtens über die geplante

Haltung der Tiere , das Voraussetzung für die Erteilung der Ein-

fuhrgenehmigung ist , in die Länderkompetenz .

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die

zuständigen Landesbehörden anläßlich des gegenständlichen Vorfal-

les aber noch einmal ausdrücklich aufgefordert, in derartigen

Fällen die Unterbringungsmöglichkeiten noch genauer, unter Um-

ständen unter Heranziehung von internationalen Experten, zu prü-

fen.