1272/AB

 

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.

DI Prinzhorn und KoIlegen vom 3. Oktober 1996,

ZI. 1319/J-NR/1996 "ÖBB-PersonaIleasing"

 

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren MitgIieder über alIe Gegenstände der VolIziehung zu befragen und alle

einschIägigen Auskünfte zu verIangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die ''Gegenstände der Vollziehung'' - also die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-

steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ''Regierungsakte,

AngeIegenheiten der behördIichen VerwaItung oder der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten.''

 

Für den Umfang der PfIicht zur Beantwortung einer parIamentarischen Anfrage ist

daher vor aIIem von Bedeutung, ob die Frage einen ''Gegenstand der Vollziehung''

betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeIegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

InformationspfIicht soIlen die VoIksvertretung in die Lage versetzen, sich ein UrteiI

darüber zu biIden, ob die Regierungsgeschäfte den von der VoIksvertretung beschIos-

senen Gesetzen gemäß, desgIeichen aber, ob sie darüber hinaus auch den poIitischen

Intentionen der VoIksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre

Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzeInen

MitgIieder in ihrem jeweiIigen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parIamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

 

stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs.

1 B-VG (''VolIziehung des Bundes'') erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen

Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterIiegen daher auch nur die

HandIungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der

parIamentarischen InterpeIIation.

 

Nicht vom lnterpellationsrecht umfaßt sind jedoch HandIungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen seIbst gesetzt werden.

 

Ihre Fragen beziehen sich aber ausschließIich auf Handlungen von Unternehmens-

organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

lch habe aber lhre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die ÖBB teiIen mit, daß sie seit 1995 im Besitz der Konzession zur Ausübung des

Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf die Ausübung dieser

Tätigkeit im Auftrag der ÖBB und gegenüber Untemehmen, mit denen diese in Ge-

schäftsbeziehung stehen bzw. aIIfällige SubIieferanten soIcher Unternehmungen

(Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung MA 63-B 223/95 vom 10.8.1995,

rechtskräftig am 22.9.1995), sind.

Da die konkreten Fragepunkte ausschIießIich Vorgänge des internen Geschäftsberei-

ches der Firma ÖBB betreffen, kann diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden.