1274/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1315/J betreffend '`Ingenieurgesetz'' , welche die Abgeordneten
DI Schöggl, DI Hofmann, DI Prinzhorn am 3.10.1996 an mich richte-
ten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
gelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Seit Inkrafttreten der Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990,
die die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
''Diplom-HTL-Ingenieur'' vorsehen, haben rund 480 Personen die
Verleihung beantragt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 des Ingenieurgesetzes 1990 sind
mit 31.12.1993 außer Kraft getreten. Die Auslagerung der Voll-
ziehung des Ingenieurgesetzes 1990 ist daher derzeit gesetzlich
nicht zulässig.
Antwort zu den Punkten 3 und 7 der Anfrage :
Zur Höhe der möglichen Einsparungen der Bundesverwaltung durch
eine ausgelagerte Vollziehung des Ingenieurgesetzes 1990 könnten
Aussagen erst dann getroffen werden, wenn der Umfang einer
solchen Auslagerung bundesgesetzlich bestimmt ist, insbesondere
ob die gesamte Vollziehung des Ingenieurgesetzes 1990 oder nur
Teile ausgelagert werden sollen.
Überdies haben Personen, die die Verleihung der Standesbezeich-
nung '' Ingenieur'' beantragen, Eingabegebühren und im Falle der
Verleihung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die im Falle der
Auslagerung entfallen. Es hängt von der jeweiligen Höhe dieser
Gebühren und Abgaben und der Zahl der Antragsteller ab, bis zu
welchem Grad aus diesen Abgaben die Deckung des Verwaltungsauf-
wandes erreicht werden kann. Nur wenn die Deckung nicht möglich
ist, kann eine Auslagerung einen Einsparungseffekt bewirken.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :
Die Ausbildung jener Personen, denen nach einer derzeit mit drei
Jahren bestimmten Berufspraxis die Berechtigung zur Führung der
Standesbezeichnung '' Ingenieur'' verliehen wird, erfolgt an den
höheren technischen Lehranstalten. Umfang und Qualität dieser
Ausbildung wird von einer zeitlich nachfolgenden Berufspraxis ,
von welcher Dauer auch immer, nicht beeinflußt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage :
Für das berufsbildende Schulwesen ist das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zuständig.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage :
Seit dem Jahre 1992 haben rund 21 500 Personen um die Verleihung
der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung '' Ingenieur ''
angesucht .
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage :
Die Festsetzung der Lehrinhalte der höheren technischen Lehran-
stalt obliegt der Unterrichtverwaltung , für Angelegenheiten der
Fachhochschulen ist die Hochschulverwaltung zuständig .