1274/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1315/J betreffend '`Ingenieurgesetz'' , welche die Abgeordneten

DI Schöggl, DI Hofmann, DI Prinzhorn am 3.10.1996 an mich richte-

ten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

gelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Seit Inkrafttreten der Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990,

die die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung

''Diplom-HTL-Ingenieur'' vorsehen, haben rund 480 Personen die

Verleihung beantragt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 des Ingenieurgesetzes 1990 sind

mit 31.12.1993 außer Kraft getreten. Die Auslagerung der Voll-

ziehung des Ingenieurgesetzes 1990 ist daher derzeit gesetzlich

nicht zulässig.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 7 der Anfrage :

 

Zur Höhe der möglichen Einsparungen der Bundesverwaltung durch

eine ausgelagerte Vollziehung des Ingenieurgesetzes 1990 könnten

Aussagen erst dann getroffen werden, wenn der Umfang einer

solchen Auslagerung bundesgesetzlich bestimmt ist, insbesondere

ob die gesamte Vollziehung des Ingenieurgesetzes 1990 oder nur

Teile ausgelagert werden sollen.

 

Überdies haben Personen, die die Verleihung der Standesbezeich-

nung '' Ingenieur'' beantragen, Eingabegebühren und im Falle der

Verleihung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die im Falle der

Auslagerung entfallen. Es hängt von der jeweiligen Höhe dieser

Gebühren und Abgaben und der Zahl der Antragsteller ab, bis zu

welchem Grad aus diesen Abgaben die Deckung des Verwaltungsauf-

wandes erreicht werden kann. Nur wenn die Deckung nicht möglich

ist, kann eine Auslagerung einen Einsparungseffekt bewirken.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :

 

Die Ausbildung jener Personen, denen nach einer derzeit mit drei

Jahren bestimmten Berufspraxis die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung '' Ingenieur'' verliehen wird, erfolgt an den

höheren technischen Lehranstalten. Umfang und Qualität dieser

Ausbildung wird von einer zeitlich nachfolgenden Berufspraxis ,

von welcher Dauer auch immer, nicht beeinflußt.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage :

 

Für das berufsbildende Schulwesen ist das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zuständig.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage :

 

Seit dem Jahre 1992 haben rund 21 500 Personen um die Verleihung

der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung '' Ingenieur ''

angesucht .

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage :

 

Die Festsetzung der Lehrinhalte der höheren technischen Lehran-

stalt obliegt der Unterrichtverwaltung , für Angelegenheiten der

Fachhochschulen ist die Hochschulverwaltung zuständig .