129/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen

vom 8. Februar 1996, Nr. 136/J , betreffend Unklarheiten bei Steuererklärungen

österreichischer Autorlnnen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.1.:

Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen

Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen oder

Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem

Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom

Einkommen anzuzeigen (§ 120 Abs. 1 BAO). VVer einen land- und forstwirtschaftlichen Be-

trieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Er-

werbstätigkeit, wozu auch eine künstlerische Tätigkeit zählt, begründet oder aufgibt, hat dies

dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61 BAO) anzu-

zeigen (§ 120 Abs. 1 BAO).

 

Die Anzeigen sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen

Ereignisses, zu erstatten (§ 121 BAO).

 

Aufgrund dieser Anzeigen hat das Finanzamt zu prüfen, ob eine Steuernummer zu vergeben

ist.

 

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Schriftsteller hat gemäß § 42 Abs. 1 Einkommen-steuer-

gesetz (EStG) 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr

(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen (unter anderem schriftstelleri-

schen) Einkünften bestanden hat und der Gewinn aufgrund eines Betriebsvermögensver-

gleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder wenn das Einkommen. in dem keine

lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 84.200 S betragen hat.

 

Werden neben den schriftstellerischen Einkünften lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen,

besteht die Erklärungspflicht dann, wenn die schriftstellerischen Einkünfte 10.000 S über-

steigen und das zu veranlagende Einkommen mehr als 109.200 S betragen hat.

 

Gemäß § 42 Abs. 2 EStG 1988 hat der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung

über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)

abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inlän-

dischen Einkünfte, die gemäß § 102 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr

als 37.000 S betragen.

 

Dies gilt auch für den Fall der Zuerkennung von Zuwendungen zur Förderung von Literatur,

weil die Zuwendungen steuerpflichtig sein können (siehe Punkt 10 der Anfragebeantwor-

tung).

 

Zu 1.2.:

Übt eine Person mehrere freiberufliche künstlerische Tätigkeiten aus, werden die Einkünfte

dieser Tätigkeiten unter einer Steuernummer zur Einkommensteuer herangezogen.

 

Zu 1.3.a.:

Da Schriftsteller nicht der Buchführungspflicht unterliegen, kann der Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 EStG 1988 als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

angesetzt werden (Einnahmen-Ausgabenrechnung). Den Einkommensteuererklärungen ist

in diesem Fall gemäß § 44 Abs. 4 EStG 1988 eine Abschrift der Aufstellung der Be-

triebseinnahmen und Betriebsausgaben beizufügen. Die Betriebsausgaben müssen in

dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung

sind die Vorschriften der BAO über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.

 

Zu 1.3.b.:

Für die Führung von Aufzeichnungen kommen die Bestimmungen des § 126 BAO zur

Anwendung. Danach haben Abgabepflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind

und die auch nicht freiwillig Bücher führen, für Zwecke der Erhebung der Einkommen-

 

steuer ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines

Jahres zusammenzurechnen.

 

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) genügt, mit einer Aus-

nahme, die bloße Sammlung von Belegen nicht. Das bedeutet, daß die Belege in eine

Aufzeichnung eingetragen werden müssen. Die Ausnahme betrifft die Aufzeichnung von

Bankeinnahmen und Bankausgaben, bei denen eine Sammlung der Bankkontoauszüge

samt den dazugehörigen Belegen als Aufzeichnung gilt, wenn die Kontoauszüge lückenlos

aufbewahrt werden (Erlaß des BMF vom 22. Mai 1990, GZ 02 2261/4-lV/2/90, Amts-

blatt der österreichischen Finanzverwaltung-AÖFV Nr. 169/1990 - Durchführungserlaß zu

den § § 126 ff der BAO).

 

Zu 1.3.c. und d.:

Zur Frage der Form der Aufzeichnung von Bareinnahmen und Barausgaben

(Kassabuchführung) sind die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3 BAO

heranzuziehen. Dazu wird in dem bereits zitierten Durchführungserlaß unter 4. (Besonder-

heiten bei Bargeldbewegungen) folgendes ausgeführt:

 

,,(1) Nach § 131 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 können Bücher oder Aufzeichnungen

gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen Datenträgern und zwar händisch oder

automationsunterstützt geführt werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die

Erfassung der Bargeldbewegungen.

 

(2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen" und

,,Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten "Kassabuches" ist

und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht vorgeschrieben."

 

Einnahmen-Ausgabenrechnungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen

den Bestimmungen des § 131 Abs. 2 und 3 BAO entsprechen. Für die generelle Aussage,

daß ein bestimmtes Programi-n a priori geeignet ist, eine ordnungsgemäße Führung zu

gewährleisten, besteht keine Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung kann die Ord-

nungsmäßigkeit nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

 

Zu 1.4.a.:

Für Einnahmen-Ausgabenrechner besteht keine Verpflichtung, ein eigenes berufliches

(betriebliches) Bankkonto einzurichten.

 

Zu 1.4.b.:

Werden die beruflichen (betrieblichen) Geldbewegungen über ein gemischtes Konto er-

faßt, vertritt das BMF (nach dem Durchführungserlaß) folgende Meinung:

 

"Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten

(sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als

Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge und die dazuge-

hörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird..,

 

Zu 1.5.a.:

Die BAO ( § 131 Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989)

unterscheidet zwischen Festhalten (Grundlagensicherung) von Bareinnahi-nen und Baraus-

gaben und der Eintragung in die Aufzeichnungen. Danach sind bei der Einnahmen-Ausga-

benrechnung Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten.

 

Zum Begriff "geeignet" wird im Durchführungserlaß unter 4.5 (Formen der Grundlagen-

sicherung) folgendes ausgeführt:

 

"(1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind,

die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten. Für die Grundlagensicherung können

beispielsweise verwendet werden:

- Eingangs- und Ausgangsrechnungen

- Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben)

- Registrierkassenkontrollstreifen

- Elektronische Datenverarbeitung

- Losungsblätter ("Stricherlliste")

- Kassabuch (Kassabericht) mit Bestandsverrechnung

 

(2) Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch unmittelbar durch

Eintragen in die Bücher und Aufzeichnungen erfolgen."

Zu 1 .5.b.:

Die Frist für die Vornahme der Eintragungen ist ebenfalls in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO gere-

gelt. Danach ist die Eintragung in die Aufzeichnungen zeitgerecht, wenn sie spätestens

einen Monat und 1 5 Tage nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beziehungsweise

Kalendervierteljahres (wenn der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalenderviertel

jahr ist) vorgenommen wird.

 

Zu 2.:

Die Anerkennung von Betriebsausgaben erfolgt grundsätzlich bei jeder Einnahmenhöhe. ln

der Verwaltungspraxis kann im Einzelfall aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer

Prüfung Abstand genommen werden, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit keinerlei Aus-

wirkung auf die Einkommensteuer haben können.

 

Zu 3.:

Aufwendungen für einen Arbeitsraum in der Wohnung sind nur dann absetzbar, wenn das

Arbeitszimmer beruflich unbedingt notwendig und nur zu diesem Zweck eingerichtet ist und

nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird. Ob alle drei Voraussetzungen

vorliegen, ist von der Finanzbehörde nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall in

freier Beweiswürdigung zu beurteilen (RZ 194 Lohnsteuerrichtlinien-LStR 1992,

AÖFV Nr. 334/1991). Dies gilt auch bei den in der Anfrage angeführten Konstellationen.

 

Ein Zimmer. das gleichzeitig als VVohn- und Arbeitszimmer dient, hat jedenfalls nicht die Ei-

genschaften eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers; die darauf entfallenden

Aufwendungen dürfen auch nicht anteilig berücksichtigt werden.

 

Zu 4.1 .:

Bei den aufgezählten Einrichtungsgegenständen ist folgendes zu unterscheiden:

 

- Gegenstände die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet

werden, gehoren nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen (gelten als betrieblich not-

wendig), wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

 

Dazu können zählen: TV-Gerät, Videowiedergabegerät, Radiogerät, Tonträger-wieder-

gabegerät, Tonbandaufnahmegerät.

 

- Andere Gegenstände gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend beruflich

genutzt werden.

 

Dazu können zählen: Schreibmaschine, PC, Modem, Kopiergerät, Scanner, Telefon, Fax.

 

Zu 4.2.:

Möbel in der VVohnung zählen zum Betriebsvermögen, wenn sie nahezu ausschließlich be-

ruflich genutzt werden und der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert. Sitz-

möbel, die sich als Liegegelegenheit eignen, zählen in der Regel nicht dazu.

 

Zu 4.3. und 4.4.:

Wird ein Teil der Wohnung steuerlich als Arbeitszimmer anerkannt, gehören in der Regel die

darin befindlichen technischen und möblierten Einrichtigungsgegenstände zum Betriebsver-

mögen. Gleiches gilt für im nicht beruflich genutzten Teil der Wohnung befindliche Gegen-

stände, sofern sie die unter Pkt. 4.1. angeführten Merkmale aufweisen.

 

Die beruflich abzugsfähigen Kosten eines in der Wohnung befindlichen Telefons werden in

der Regel im Schätzungsweg ermittelt.

 

Zu 5.1 . bis 5.6.:

Eine Reise liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige mindestens 25 km vom Mittelpunkt

seiner Tätigkeit entfernt (RZ 173 LStR 1992; Abschn. 29 Einkommensteuerrichtlinien 1984,

AÖFV Nr. 193/1985).

 

Unter Diäten wird im allgemeinen der Verpflegungsmehraufwand verstanden.

 

Das amtliche Tagesgeld darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine Reise länger als

drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das

volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit

dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.

 

Das amtliche Nächtigungsgeld darf bis zu 200 S betragen. Bei einer Auslandsdienstreise

darf das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berück-

sichtigt werden. Der Nächtigungsaufwand ist entweder in Höhe der nachgewiesenen tat-

sächlichen Kosten oder in Höhe von 200 S beziehungsweise im jeweiligen Höchstsatz für

Bundesbedienstete pro Nächtigung absetzbar (zum Bereich Reisekosten wird auf Ab-

 

schnitt A Pkt. 5 der Gewinnermittlungsrichtlinien 1989, AÖFV Nr. 279/1989 in der Fassung

262/90 hingewiesen).

 

Die Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einer ausschließlich beruflich veran-

laßten Reise sind ohne Nachweis der Ausgaben anzuerkennen, soweit sie die oben ange-

führten Beträge nicht übersteigen. Die gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträge aus dem

Titel Verpflegungsmehraufwand sind auch dann anzuwenden, wenn höhere tatsächliche

Kosten nachgewiesen werden können.

 

Zu 5.7.:

Das derzeit geltende amtliche Kilometergeld für Fahrzeuge ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Nr. 20/1995 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955) festgelegt und beträgt zum Bei-

spiel für Personenkraftwagen/Kombinationskraftwagen 4,60 S.

 

Zu 5.8.:

Fahrtkosten können anhand von Fahrscheinen, -karten, -tickets und dergleichen nachge-

wiesen werden.

 

Zu 5.9.a. und b.:

Nur Ausgaben für berufsspezifische Zeitungen und Zeitschriften beziehungsweise berufs-

spezifische Bücher (Fachliteratur) sind abzugsfähig (RZ 208, 237 LStR 1992).

 

Zu 5.9.c. bis f.:

Ausgaben für (un)bespielte Tonträger und Bildträger sind abzugsfähig, wenn sie nahezu

ausschließlich beruflich verwendet werden.

 

Zu 5.9.g.:

Die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind abzugsfähig, wenn nach-

gewiesen wird, daß die Bewirtung der VVerbung dient und die betriebliche oder berufliche

Veranlassung weitaus überwiegt. Ab 5. Mai 1995 können derartige Aufwendungen oder

Ausgaben nur mehr zur Hälfte abgezogen werden (Strukturanpassungsgesetz, BGBl.

Nr. 297/1995).

 

Zu 5.9.h. bis i.:

Ausgaben für Kleidung sind nur dann absetzbar, wenn es sich um sogenannte typische Be-

rufskleidung handelt (RZ 193 LStR 1992).

 

Zu 6.:

Die Tätigkeit eines Schriftstellers wird zu den freien Berufen gezählt. Die Einkünfte aus freien

Berufen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

 

ln den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die dem OECD-Musterabkommen nachgebil-

det sind, hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit

nur insoweit, als dort eine ständige Einrichtung besteht und die Einkünfte darauf entfallen.

Derartige Bestimmungen sind grundsätzlich in allen DBAs mit EU-Mitgliedstaaten enthalten.

 

Für den Fall, daß kein DBA besteht, wird bei jenen Abgabepflichtigen, die in Österreich an-

sässig sind, nach dem Universalprinzip das gesamte Welteinkommen im lnland der Be-

steuerung unterzogen.

 

lnternationale Doppelbesteuerungsprobleme können auch unilateral gelost werden.

Nach § 48 der BAO bin ich ermächtigt, für einen erforderlichen Ausgleich zwischen der in-

und ausländischen Besteuerung zu sorgen.

 

Zu 7.:

Die Leistung eines Schriftstellers, für das er ein Entgelt bezieht, besteht in der Regel in der

Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (Einräumung der

Verwertungsrechte). Für diese Leistung bestimmt sich umsatzsteuerrechtlich der Ort der

Leistung nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit 3a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994.

 

Dies bedeutet:

 

- lst der Empfänger der Leistung ein Unternehmer (z.B. Verlag), so wird die Leistung dort

ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

 

Beispiel: Der Schriftsteller überläßt sein Werk einem österreichischen Verleger. Die Lei-

stung unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer. Überläßt der Schriftsteller sein Werk hin-

gegen einem ausländischen Verleger (unabhängig, ob innerhalb der EU , innerhalb Europas

oder außerhalb Europas), so unterliegt die Leistung nicht der österreichischen Umsatz-

steuer.

 

- lst der Empfänger der Leistung des Schriftstellers kein Unternehmer und hat er keinen

Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der EU, so wird die Leistung am VVohnsitz oder Sitz des Lei-

stungsempfängers im Drittlandsgebiet ausgeführt. Die Leistung unterliegt somit in Öster-

reich nicht der Umsatzsteuer.

 

- lst der Empfänger der Leistung des Schriftstellers kein Unternehmer und hat er einen

Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der EU (unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb Öster-

reichs), so ist der Ort der Leistung der Sitzort des Schriftstellers. Die Leistung eines öster-

reichischen Schriftstellers unterliegt somit in diesem Fall immer der österreichischen Um-

satzsteuer.

 

Zu 8.:

ln der Regel werden einkommensteuerpflichtige Einnahmen eines Schriftstellers (z.B. Au-

torenhonorare) auch der Umsatzsteuer unterliegen. lm Falle von Zuwendungen, Zuschüs-

sen, Förderungen und dergleichen ist jedoch bezüglich der Prüfung der Steuerpflicht um-

satz- und einkommensteuerlich gesondert vorzugehen. ln Sonderfällen können Zuwendun-

gen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, einkommensteuerpflichtig sein und umgekehrt.

Lohnsteuerpflichtige Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Zu 9.:

Bei Wirtschaftsgütern und Leistungen, für die anteilige Betriebsausgaben zulässig sind, ist

umsatzsteuerrechtlich zu unterscheiden, ob es sich um einheitliche oder vertretbare Wirt-

schaftsgüter oder Leistungen handelt. Bei einheitlichen Wirtschaftsgütern oder Leistungen,

wie zum Beispiel bei einem PC, ist bei einer zumindest 10%igen unternehmerischen Nutzung

der volle Vorsteuerabzug zulässig. Die anteilige private Nutzung führt zu einer Eigenver-

brauchsbesteuerung. Bei vertretbaren VVirtschaftsgütern oder Leistungen kann von vornher-

ein entsprechend der unternehmerischen Nutzung ein anteiliger Vorsteuerabzug vorge-

nommen werden. Dies gilt auch in den Fällen der Anmietung einer Wohnung, die teils (z.B.

zu einem Drittel) ausschließlich unternehmerisch (Büroräume) und teils (z.B. zu zwei Dritteln)

privat genutzt wird. Dies bedeutet, daß für die ausschließlich unternehmerisch genutzten

Räumlichkeiten die im Mietentgelt enthaltene anteilige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend

gemacht werden kann.

 

Zu 10.:

Umsatzsteuer ( 10.1. bis 10.10.):

Nach dem Erlaß des BMF vom 16. Juni 1994, GZ. 09 0402/2-lV/9/94,

AÖFV Nr. 287/1994 liegen nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) vor,

wenn Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht im Zu-

sammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen.

 

Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuß wird daher dann vorliegen, wenn

- ein Zuschuß zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des

Zuschußempfängers gewährt wird,

- ein Zuschuß zur Deckung von Unkosten des Zuschußempfängers gegeben wird (z.B.

Kostenrefundierung durch Dritte) oder

- sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschußempfängers richtet

und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (z.B. Zu-

schuß zu einer Vereinigung).

 

Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuß wird auch dann vorliegen, wenn dadurch der Zu-

schußempfänger zu einem im öffentlichen lnteresse gelegenen volkswirtschaftlich er-

wünschten Handeln angeregt werden soll, das jedoch gleichzeitig im lnteresse des Zu-

schußempfängers liegen kann. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschußgeber

oder ein vorzulegender Bericht im Zusammenhang mit der Mittelverwendung reichen nicht

aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Zuschuß und einer Leistung

herzustellen (z.B. Zuschuß zu einem Verband oder Verein ohne konkrete Gegenleistung).

 

Bei der Prüfung des Vorliegens eines nicht umsatzsteuerbaren Zuschusses ist es nicht

entscheidend, wer der Zuschußgeber ist. Zuschüsse im öffentlichen lnteresse werden

jedoch im Regelfall von Gebietskörperschaften (Bund , Länder und Gemeinden) oder von

anderen öffentlich-rechtlichen lnstitutionen (diese können auch ausländische lnstitutionen

sein) gewährt.

 

Für Schriftsteller ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen folgendes:

 

Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuwendungen jeder Art an Schriftsteller, unabhängig,

ob die Zuwendungen als Zuschüsse (einschließlich Druckkostenzuschüsse), Stipendien,

Preise, Prämien (einschließlich Buchprämien) und so weiter bezeichnet werden, hängt von

der Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches zwischen Zuwendungsgeber und Zu-

wendungsempfänger ab. Ein solcher führt, ebenso wie eine Zuwendung von dritter Seite, die

zu einer konkreten Leistung gewährt wird, zur Umsatzsteuerpflicht. Treffen die bei den all-

gemeinen Ausführungen angeführten Kriterien auf Zuwendungen an Schriftsteller zu, ist

keine Umsatzsteuerpflicht gegeben. Der Umstand, daß in bestimmten Fällen die Vergabe der

Zuwendung nicht durch den Zuwendungsgeber selbst erfolgt, entbindet nicht von der Prü-

fung des Vorliegens eines Leistungsaustausches.

 

Die konkrete Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht einer Zuwendung an den Schrift-

steller kann nicht nach den in der Anfrage angeführten Unterscheidungen vorgenommen

werden, sondern muß an Hand der genannten Entscheidungshilfen erfolgen. Es kann daher

nur beispielsweise darauf hingewiesen werden, daß etwa Stipendien, Preise oder Prämien,

die aufgrund einer Ausschreibung für eine konkrete Leistung, z.B. für ein konkretes literari-

sches Projekt, gewährt werden, umsatzsteuerpflichtig sind. Wird hingegen ein Schriftsteller

z.B. für sein bisheriges Wirken durch einen Preis geehrt und ausgezeichnet, so fehlt es am

Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung und die Preisgelder sind als echter Zuschuß

nicht umsatzsteuerbar.

 

Umsatzsteuer (10.11.):

Bei Förderungen, die gemeinnützigen Autorenvereinigungen gewährt werden, gelten die zu

10.1. bis 10.10. getroffenen Aussagen entsprechend.

 

Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge ist auf folgendes hinzuweisen:

Echte Mitgliedsbeiträge zu einer Vereinigung unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Echte

Mitgliedsbeiträge liegen dann vor, wenn sie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Gemein-

schaftsaufgabe der Vereinigung verwendet werden. Die im Mitgliedsbeitrag inkludierte ko-

stenlose Abgabe von Vereinsnachrichten löst noch keine Umsatzsteuerpflicht der Mitglieds-

beiträge aus. Ein unechter Mitgliedsbeitrag und somit ein umsatzsteuerbares Entgelt wird

hingegen vorliegen, wenn der Mitgliedsbeitrag nur entrichtet wird, um regelmäßig eine kon-

krete Publikation zu erhalten.

 

Bei Kostenrefundierungen, Kostenersätzen und Nutzungsentgelten ist für die Umsatz-

steuerpflicht die Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches zu prüfen. Dieser wird

bei der Erbringung konkreter Leistungen an ein Mitglied oder Nichtmitglied zu bejahen sein.

Der Steuersatz richtet sich nach der Art der Leistung (z.B. Anfertigung von Kopien oder Nut-

zung von Gegenständen: 20%).

 

Die Aufnahme von lnseraten in Vereinsperiodika gemeinnütziger Autorenvereinigungen stellt

einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Anzeigenteil höchstens 25% der Ge-

samtseitenanzahl des Druckwerkes beträgt. Ansonsten handelt es sich um einen begünsti-

gungsschädlichen Betrieb. lm Falle eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes wird das Entgelt im

Regelfall mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zu ver-

steuern sein, ansonsten kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. Abgaben für lnserate

können nur dann bei der Vereinigung der Umsatzsteuer unterliegen, wenn Schuldner dieser

 

Abgaben die Vereinigung ist und die Abgaben dem Leistungsempfänger weiterverrechnet

werden.

 

Bei einer gemeinnützigen Vereinigung ist allerdings auch die Liebhabereivermutung zu be-

achten. Diese gilt für sämtliche im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach §

45 Abs. 1 und 2 BAO (entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe) und unter bestimmten

Voraussetzungen und Grenzen auch für im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

nach § 45 Abs. 3 BAO und Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten. lm Falle des Zutref-

fens der Liebhabereivermutung ist der Verein weder umsatzsteuerpflichtig noch zum Vor-

steuerabzug berechtigt.

 

Einkommensteuer:

Aus einkommensteuerlicher Sicht ist hinsichtlich der Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

zur Förderung der Kunst (Preise, Stipendien und sonstige Literaturforderungen) folgendes

festzustellen:

 

- Die Zuwendungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie von vornherein nicht von

den Einkünften des EStG erfaßt werden. Dazu gehören Preise, die in Würdigung der Per-

sönlichkeit des Künstlers oder seines Schaffens gewährt werden, also Preise für die Wür-

digung des Gesamtschaffens (Lebenswerk) oder der Schaffensperiode eines Künstlers.

Derartige zur Ehrung (Auszeichnung) eines Künstlers gemachte Zuwendungen fallen nicht

unter das EStG. Für die Abgrenzung zu steuerpflichtigen Preisen sind die Verleihungsbe-

dingungen maßgebend.

 

- Die Zuwendungen sind steuerfrei, wenn sie

= aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer

Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder

Ausgaben, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988) oder

= aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b

EStG 1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst dient (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d

EStG 1988) gewährt werden.

 

Öffentliche Mittel sind Mittel inländischer Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch

Pflichtbeiträge kraft gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden.

 

Während Zuschüsse von lnstitutionen der EU zu den öffentlichen Mitteln gezählt werden,

sind von den steuerlichen Befreiungsbestimmungen andere ausländische Zuschußgeber

beziehungsweise andere Körperschaften ausländischen Rechts (Einrichtungen außerhalb

 

Österreichs und außerhalb der EU) nicht er-faßt. Zuwendungen seitens solcher Einrichtungen

können nicht unter die Steuerbefreiungen fallen. Gleiches gilt - anders als für die in § 3

Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 aufgezählte österreichische Privatstiftung - für private inländische

und ausländische Einrichtungen.

 

Unmittelbare Förderung der Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 (Abgeltung

von Aufwendungen oder Ausgaben) bedeutet Zuwendung der Förderungsmittel zur Schaf-

fung der sachlichen Voraussetzungen für die künstlerische Tätigkeit, wie etwa Beschaffung

der erforderlichen Geräte, Materialien, weiters Bezahlung erforderlicher Arbeitskräfte oder

Ersatz beruflich veranlaßter Reisekosten. Diese Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als

sie den mit der künstlerischen Tätigkeit verbundenen endgültig verlorenen Aufwand ab-

gelten. Hingegen sind Zuwendungen, die eine Entlohnung für die künstlerische Tätigkeit

darstellen oder zur Deckung des Lebensunterhaltes des Künstlers bestimmt sind, steuer-

pflichtig, weil sie nur mittelbar die Kunst fördern. Davon macht das Gesetz eine Ausnahme

für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die der Kunst dienen. Zur Steuerfreiheit der Aus-

landsstipendien aus öffentlichen Mitteln verlangt der Gesetzgeber nicht, daß sie zur un-

mittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden. Derartige Stipendien sind daher auch

dann steuerfrei, wenn sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Zuschußempfängers

am ausländischen Tätigkeitsort dienen. Allerdings dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerbe-

freiten Stipendien in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei Ermittlung

der Einkünfte nicht berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).

 

An dieser steuerlichen Beurteilung vermag das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988,

nichts zu ändern. Während Preise in Würdigung der Persönlichkeit oder des

(Gesamt)Schaffens eines Künstlers (§ 3 Abs. 1 Z 7 leg.cit.) von vornherein nicht steuer-

pflichtig sind bzw. Stipendien für einen Auslandsaufenthalt (§ 3 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) unter die

Befreiung im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG fallen, wird hinsichtlich der übrigen Förderungen des

Kunstförderungsgesetzes durch §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 leg.cit. ein wirtschaftlicher Zusammen-

hang mit der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer steuerlich relevanten Betätigung

hergestellt. Derartige Zuwendungen sind daher nur insoweit einkommensteuerfrei, als sie

unmittelbar zur Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) verge-

ben werden. Übersteigen die Zuwendungen die mit dem Vorhaben (Projekt) verbundenen

Ausgaben, sind sie insoweit steuerpflichtig.

 

Zu 1 1 .:

Einleitend wird zu den aufgezählten Fällen auf folgendes hingewiesen:

Die Aussage, daß die jeweilige Einrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gilt nur unter

den Voraussetzungen, daß die Einrichtung nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 6

Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fällt und daß nicht Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5

Z 2 UStG 1994 vorliegt.

 

Kindergärten:

Die Leistungen der Kindergärten sind unecht steuerfrei, wenn der Kindergarten von einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem gemeinnützigen Rechtsträger betrie-

ben wird. ln diesem Fall ist der Kindergarten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese

Kindergärten haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die

Steuerbefreiung zu verzichten. ln diesem Fall ist der Kindergarten zum Vorsteuerabzug be-

rechtigt.

Die übrigen Kindergärten sind zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Schulen. Akademien. Universitäten:

Öffentliche Schulen und Universitäten sind grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berech-

tigt. Dasselbe gilt für private Schulen und allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtun-

gen, soweit es sich bei deren Umsätze um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbilden-

der oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und

nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit aus-

geübt wird. Weiters sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und Volksbildungsvereine nicht

vorsteuerabzugsberechtigt, sofern diese lnstitutionen Vorträge, Kurse und Filmvorführungen

wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art veranstalten und die Einnah-

men vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

 

Büchereien, Bibliotheken:

Büchereien und Bibliotheken sind vorsteuerabzugsberechtigt, soweit ihnen Unternehmer-

eigenschaft zukommt (z.B. private Leihbücherei oder öffentliche Leihbücherei im Rahmen

eines Betriebes gewerblicher Art). Kommt der Bücherei oder Bibliothek keine Unter-

nehmereigenschaft zu (z.B. Bibliothek einer öffentlichen Schule, Vorliegen von Liebhaberei),

so ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

 

Theater:

Die Leistungen der Theater sind unecht steuerfrei, wenn das Theater vom Bund, vom L.and

oder von der Gemeinde oder von einem gemeinnützigen Rechtsträger betrieben wird. ln

diesem Fall ist das Theater nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Theaterbetriebe

haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung

zu verzichten. ln diesem Fall ist das Theater zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die übrigen Theater sind von vornherein zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Galerien:

Galerien sind insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als ihnen Unternehmereigenschaft

zukommt und nicht unecht befreite U msätze vorliegen. Dies wird insbesondere davon ab-

hängen, wer Betreiber der Galerie ist (öffentlich-rechtliche Körperschaft, gemeinnütziger

Verein, Privater) und wie sich die Tätigkeit der Galerie darstellt.

 

Gemeinden:

Gemeinden können im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art vorsteuerabzugsberechtigt

sein, sofern nicht eine Sonderregelung (z.B. Gemeindekindergarten - siehe dazu die Ausfüh-

rungen zu den Kindergärten) zur Anwendung kommt. ln anderen Bereichen (insbesondere

im Hoheitsbereich) sind Gemeinden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Gemeinnützige Kulturvereine:

Gemeinnützige Kulturvereine sind insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als ihnen Unter-

nehmereigenschaft zukommt, was insbesondere von der Art der Tätigkeit und der Art der

Einnahmen abhängt. Zu beachten ist überdies, daß bei gemeinnützigen Vereinen eine sehr

weitgehende Liebhabereivermutung besteht (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter

10.11.). lm Falle des Zutreffens der Liebhabereivermutung ist ein gemeinnütziger Kultur-

verein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Museen:

Es gilt das zu den Theatern Gesagte.

 

Kulturzentren:

Kulturzentren sind insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als ihnen Unternehmereigen-

schaft zukommt und nicht unecht befreite Umsätze vorliegen. Dies wird insbesondere davon

abhängen, wer Betreiber des Kulturzentrums ist (öffentlich-rechtliche Körperschaft, gemein-

nütziger Verein, Privater) und wie sich die Tätigkeit des Kulturzentrums darstellt.

 

Sonstige öffentliche Einrichtunqen:

Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um einen sehr unbestimmten Begriff. Wenn damit

Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeint sind, ist darauf hinzuweisen, daß diese nur

im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Zu 12:

Bei einem Schriftsteller wird umsatzsteuerrechtlich dann von Liebhaberei auszugehen sein,

wenn seine Tätigkeit laufend Verluste verursacht und primär aus persönlicher Neigung be-

trieben wird. Wesentlicher Anhaltspunkt für eine im Vordergrund stehende persönliche Nei-

gung wird der Umstand sein , daß ein Schriftsteller seine Tätigkeit erkennbar ohne Achtung

auf kommerzielle Erfolge ausübt. Eine exakte Abgrenzung wird nur auf der Basis des kon-

kreten Sachverhalts gefunden werden können.

 

Die Konsequenzen aus der Annahme von Liebhaberei auf dem Gebiet der Umsatzsteuer

sind die, daß der Schriftsteller nicht als Unternehmer zu qualifizieren ist. Er schuldet damit

einerseits für von ihm erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer und ist andererseits nicht

berechtigt, für an ihn erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen einen Vorsteuerabzug

geltend zu machen.