1294/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom

3. Oktober 1996, Nr. 1341/J, betreffend Disziplinarverfahren gegen Beamte, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß gemäß § 96 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

in der geltenden Fassung, die Dienstbehörden und die Disziplinarkommissionen Disziplinar-

behörden 1. lnstanz sind. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 10 kann daher nur für den

Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen.

 

Zu 1 .:

lm Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen wurde in den Jahren 1990 bis 1995

jeweils folgende Anzahl an Disziplinarverfahren gegen Finanzbeamte eingeleitet:

1990: 49

1991 : 38

1992: 28

1993: 37

1994: 29

1995: 32

 

Zu 2. und 3:

Es wurden keine Einsprüche erhoben, da nach den Bestimmungen des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Es ist jedoch möglich, das außerordentliche

Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen. lm Zeitraum

 

von 1990 bis 1995 wurde davon im Jahr 1990 in zwei Fällen und im Jahr 1991 in einem Fall

Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurde im

Jahr 1990 ein Einleitungsbeschluß aufgehoben.

 

Zu 4. 6. und 7.:

ln den Jahren 1990 bis 1995 wurden insgesamt 110 disziplinarrechtliche Maßnahmen, davo

10 Entlassungen (von denen drei aus dem Jahr 1995 noch nicht rechtskräftig sind), ver-

hängt, die sich im einzelnen wie folgt darstellen:

 

1990: 6 Schuldsprüche ohne Strafe

6 Verweise

16 Geldbußen

4 Geldstrafen

 

2 Entlassungen

1991: 2 Schuldsprüche ohne Strafe

4 Verweise

6 Geldbußen

7 Geldstrafen

3 Entlassungen

1992: 2 Schuldsprüche ohne Strafe

1 Verweis

5 Geldbußen

4 Geldstrafen

( 4 Verfahren noch offen) .

1993: 3 Schuldsprüche ohne Strafe

4 Verweise

5 Geldbußen

5 Geldstrafen

( 6 Verfahren noch offen)

1994: 3 Schuldsprüche ohne Strafe

1 Verweis

3 Geldbußen

3 Geldstrafen

2 Entlassungen

( 7 Verfahren noch offen)

 

1995: 6 Geldbußen

4 Geldstrafen

3 Entlassungen

(1 8 Verfahren noch offen)

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß eine Reihe von Verfahren durch Amtsverlust gemäß

§ 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder durch den Austritt des Beschuldigten aus dem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beendet wurden. Diese Fälle stellen sich wie folgt dar:

1990: 3 Fälle von Amtsverlust

1 Austrittserklärung

1991 : 0

0

1992: 3 Austrittserklärungen

1993: 1 Austrittserklärung

1994: 3 Austrittserklärungen

1995: 3 Austrittserklärungen

 

Zu 5.:

ln den Jahren 1990 bis 1995 wurde jeweils folgende Anzahl an Suspendierungen verfügt:

1990: 7

1991 : 5

1992: 2

1993: 6

1994: 4

1995: 3

 

 

Zu 8. bis 10.:

lm Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sind aus den in der Anfrage ange-

führten Gründen in den Jahren 1990 bis 1995 keine Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

 

Zu 11 . und 14.:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß eine im Bundeskanzleramt eingerichtete

Arbeitsgruppe Vorschläge für eine Reform des Disziplinarrechts ausgearbeitet hat, wobei

eine entsprechende Punktation im Oktober 1996 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst über-

reicht wurde und außerdem bereits eine erste Verhandlungsrunde auf Beamtenebene statt-

gefunden hat.

 

Ohne den endgültigen Ergebnissen dieser Verhandlungen vorgreifen zu wollen, lassen aus

der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen vor allem die überlange Verfahrensdauer bei

einzelnen Disziplinarverfahren und die Frage der einheitlichen Spruchpraxis der Disziplinar-

behörden bei der schwerwiegendsten Disziplinarstrafe (der Entlassung) eine grundlegende

Reform des Disziplinarrechts angezeigt erscheinen. .

 

Zu 12.:

Diese Frage geht davon aus, daß dem Beschuldigten das Ablehnungsrecht gegenüber zwei

Mitgliedern der Disziplinarkommission zustünde. Tatsächlich ist aber dieses Ablehnungsrecht

bereits seit dem Jahr 1977 auf nur mehr ein Mitglied des Disziplinarsenates eingeschränkt.

Das ohne Angabe von Gründen bestehende Ablehnungsrecht erscheint problematisch, weil

zusätzlich die Mitwirkung eines befangenen Senatsmitglieds als Mangelhaftigkeit des Ver-

fahrens geltend gemacht werden kann, wenn sachliche Bedenken gegen eine Entscheidung

bestehen. lch möchte aber auch in dieser Frage den erwähnten Verhandlungen nicht vor-

greifen.

 

Zu 13.:

Die Vollziehung der von dieser Frage angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in den

Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen. lch ersuche daher um Ver-

ständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten kann.