1303/AB

 

 

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 03. Oktober 1996,

Nr. 1346/J, betreffend Disziplinarverfahren

gegen Beamte

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

10l7 W i e n

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 03. Oktober 1996, Nr. 1346/J, betref-

fend Disziplinarverfahren gegen Beamte, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Gemäß § 96 BDG 1979 i.d.g.F. sind Disziplinarbehörden 1. Instanz

die Dienstbehörden und die Disziplinarkommission. Die Beantwortung

der Fragen 1 bis 10 kann daher nur für den Ressortbereich des Bun-

desministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgen.

Zu Frage 1 :

 

In den Jahren 1990 bis 1995 wurden im Ressortbereich des Bundes-

ministeriums für Land- und Forstwirtschaft 21 Disziplinarverfahren

eingeleitet.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3 :

 

In keinem Fall, da gemäß § 123 Abs. 2 BDG gegen die Einleitung des

Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist. In zwei

Fällen wurde gegen den Einleitungsbeschluß das außerordentliche

Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergrif-

fen. In einem Fall wurde gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch

erhoben.

 

 

Zu den Fragen 4 und 7 :

 

In sieben Fällen kam es zur Verhängung disziplinarrechtlicher Maß-

nahmen. Davon wurde in fünf Fällen die Disziplinarstrafe des Ver-

weises verhängt. In zwei von diesen Fällen ist eine Berufung bei

der Disziplinaroberkommission offen. In einem Fall erfolgte ein

Schuldspruch, gleichzeitig wurde aber von der Verhängung einer Dis-

ziplinarstrafe abgesehen. In einem Fall wurde eine Geldstrafe

verhängt. In sechs Fällen ist das Disziplinarverfahren noch nicht

abgeschlossen. Acht der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden

eingestellt.

 

 

Zu Frage 5 :

 

In einem Fall kam es zu einer Suspendierung.

Zu Frage 6 :

 

In keinem Fall.

 

 

Zu den Fragen 8 bis 10 :

 

Es ist in keinem Fall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens

aufgrund von Polizeiübergriffen oder wegen Nationalsozialistischer

Wiederbetätigung gekommen.

 

 

Zu den Fragen 11 bis 14 :

 

Zur Beantwortung dieser Fragen darf ich auf die Beantwortung des

Herrn Bundeskanzlers vom 16. August 1996 auf die an ihn gerichtete

schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Natio-

nalrat Anschober und Freunde, Nr. 847/J verweisen.