1308/AB

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1348/J-NR/96 betreffend Disziplinarverfahren

gegen Beamte, die die Abgeordneten Rudolf Anschober und FreundInnen am 3. Oktober 1996 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

1. Wieviele Disziplinarverfahren wurden gegen österreichische Beamte jeweils in den

Jahren 1990 bis 1995 eingeleitet?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 90

Nicht-Lehrerpersonal: 12

 

 

2. In wievielen Fällen wurden gegen diese eingeleiteten Disziplinarverfahren Einsprüche

erhoben?

 

3. In wievielen dieser Fälle wurde den Einsprüchen stattgegeben?

 

Antwort:

In keinem Fall, da gemäß § 123 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gegen die Einleitung

des Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist.

 

Sollte in der Fragestellung jedoch das abgekürzte Verfahren gem. § 132 BDG 1979 gemeint sein,

so wird im Bereich des Lehrerpersonals auf 16 erhobene Einsprüche, von welchen 9 stattgegeben

wurde, verwiesen.

 

4. In wievielen Fällen kam es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 51

Nicht-Lehrerpersonal: 1

 

 

5. In wievielen Fällen kam es davon zu Suspendierungen?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 17

Nicht-Lehrerpersonal: in keinem Fall.

 

 

6. Iu wievielen Fällen kam es davon jeweils zu Entlassungen?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 3

Nicht-Lehrerpersonal: 1

 

 

7. In wievielen Fällen kam es zu sonstigen Disziplinarmaßnahmen?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 19

Nicht-Lehrerpersonal: 6

 

 

8. Wieviele dieser Disziplinarverfahren wurden iu den Einzeljahren jeweils wegen Vorwür-

fen im Bereich von Polizeiübergriffen einerseits, sowie andererseits aufgrund des

Vorwurfs rechtsradikaler Betätigung eingeleitet?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 3

Nicht-Lehrerpersonal: in keinem Fall.

 

9. In wievielen Fällen kam es wegen dieser zwei Deliktgruppen jeweils in den Einzeljahren

zu disziplinären Maßnahmen?

 

Antwort:

Lehrerpersonal: 1

 

 

10. In wievielen Einzelfällen kam es in den Einzeljahren aufgrund dieser beiden Delikt-

gruppen jeweils zu Entlassungen sowie zu Dienstsuspendierungen?

 

Antwort:

Es kam in keinem Fall zur einer Entlassung oder Dienstsuspendierung.

 

 

11. Welchen Reformhedarf sehen Sie selbst beim derzeit gültigen Disziplinarrecht?

 

12. Erachten Sie das Recht, zwei Mitglieder der Disziplinarkommission ablehnen zu

können, fiir zeitgemäß? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche konkreten Änderungen

befürworteu Sie?

 

13. Erachten Sie die notwendige Einstimmigkeit bei Lehrerentlassungen für zeitgemäß und

gerecht? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche konkreten Reformvorhaben beabsich-

tigen Sie?

 

14. Welche konkreten Reformmaßnahmen im Bereich des Disziplinarrechtes werden Sie in

welchem konkreten Zeitraum vorlegen?

 

Antwort:

Die legistische Zuständigkeit für das Beamten-Dienstrechtsgesetz liegt beim Bundeskanzleramt.

Ich darf daher auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 847/J durch

den Herrn Bundeskanzler verweisen.