1310/AB

 

 

 

 

der Anfrage der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic,

Freundinnen und Freunde, betreffend hohe Kostenzuschüsse

der schwer defizitären Träger der Krankenversicherung zur

FSME-lmpfung, erhebliches Einsparungspotential, Nr. 1288/J

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersicht-

lichen Fragen möchte ich zunächst die im Zusammenhang mit der gegenständ-

lichen Anfrage relevante Rechtslage kurz darstellen:

 

Zu den Leistungen der Krankenversicherung im weiteren Sinn gehören gemäß

§ 132c ASVG auch Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit. Als eine

derartige Maßnahme ist seit dem lnkrafttreten der 38. Novelle zum ASVG auch

die lmpfung (aktive lmmunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephali-

tis gesetzlich vorgesehen. Dies gilt in entsprechender Weise auch für den An-

wendungsbereich des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversi-

cherungsgesetzes.

 

Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz (nunmehr: die Bundesministerin für Gesundheit und Kon-

sumentenschutz) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und So-

ziales unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft

durch Verordnung das Ziel der im § 132c Abs. 1 Z 1 bis 3 ASVG bezeichneten

Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen zu

bezeichnen.

 

Nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung hat der Bundesminister für Ar-

beit und Soziales u.a. hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmen im Ein-

vernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumenten-

schutz (nunmehr: Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz)

den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes

durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu

übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Kranken-

versicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der

Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine

finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln.

 

Entsprechend der eben zitierten gesetzlichen Vorgabe bzw. Verpflichtung hat

der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Mitwirkung an der gegenständli-

chen Leistung mit Verordnung vom 22. März 1 983, BGBl. Nr. 217, den Trägern

der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen. Diese Verordnung ist der

Anfragebeantwortung in Kopie beigelegt. Sie ist mit Ablauf des 31.3.1983 (dem

Tag der Kundmachung) in Kraft getreten und besteht seither unverändert.

 

Seit diesem Zeitpunkt sind daher alle Krankenversicherungsträger verpflichtet,

Kostenzuschüsse für die Durchführung einer FSME-lmpfung zu leisten. Es

handelt sich bei den Kostenzuschüssen demnach um eine den Krankenversi-

cherungsträgern gesetzlich aufgetragene Pflichtleistung. Ziel der lmpfung

selbst ist der Schutz der Bevölkerung vor der Frühsommermeningoencephalitis

keinesfalls aber die ,,Ankurbelung des lmpfgeschäftes".

 

Die Höhe des im einzelnen geleisteten Zuschusses ist in der Satzung des je-

weiligen Trägers festgelegt.

 

Was nun die Beantwortung der konkreten Fragen der anfragenden Abgeord-

neten betrifft, so ist zunächst vorauszuschicken, daß ein Großteil der ange-

sprochenen Fragen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt. Angesprochen

sind vielmehr - insbesondere was Fragen nach der Zulassung eines bestimm-

ten lmpfstoffes, nach der Zusammensetzung des beim Bundesministerium für

Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Obersten Sanitätsrates

oder Fragen, die eine medizinische Beurteilung zum lnhaIt haben, betrifft -

vornehmlich Kompetenzen der Bundesministerin für Gesundheit und Konsu-

mentenschutz. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zwei

Anfragen zur gegenständlichen Problematik tatsächlich auch an die Frau Bun-

desministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz gerichtet wurden (Nr.

1290/J und Nr. 1291/J).

 

Was die in mehrfachem Zusammenhang angesprochenen statistischen Daten

anbelangt, insbesondere jene nach der Höhe der von den einzelnen Versiche-

rungsträgern geIeisteten Kostenzuschüsse bzw. nach den Gesamtaufwendun-

gen, wurde dazu eine Stellungnahme des mit der Wahrung der allgemeinen

lnteressen der Sozialversicherung betrauten Hauptverbandes der österreichi-

schen Sozialversicherungsträger eingeholt. Diese Stellungnahme samt Beilage

ist der Anfragebeantwortung beigeschlossen.

 

Zu den konkreten Fragen führe ich nunmehr im einzelnen folgendes aus:

 

 

Zu Frage 1 :

 

Hier darf auf die, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-

träger übermittelte Aufstellung verwiesen werden, die in Kopie beiliegt.

 

 

Zu Frage 2:

 

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung der ge-

genständlichen Leistung (vgl. dazu die einleitenden Ausführungen zur ein-

schlägigen .Rechtslage) bestand keinerlei Veranlassung für eine solche Über-

prüfung. lm übrigen darf an das Bundesministerium für Gesundheit und Kon-

sumentenschutz als das fachIich zuständige Ressort verwiesen werden.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 6:

 

Die sachverständige Beurteilung der Ausführungen der anfragenden Abgeord-

neten fällt in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Kon-

sumentenschutz. lm übrigen ist neuerlich zu betonen, daß es sich bei den von

den Krankenversicherungsträgern zu leistenden Kostenzuschüssen um eine

gesetzlich vorgeschriebene PflichtIeistung handeIt.

 

 

Zu Frage 7:

 

Zunächst weise ich auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Hauptver-

bandes hin.

 

Eine darüber hinausgehende, gesonderte Information über die angeblich hohe

Zahl an meldepfIichtigen Nebenwirkungen der FSME-lmpfung ist nach meinem

lnformationsstand dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht zuge-

gangen. Weshalb dies nicht der Fall gewesen ist, kann meinerseits nicht beur-

teilt werden. Eine solche Frage wäre an die Bundesministerin für Gesundheit

und Konsumentenschutz zu richten.

 

Grundsätzlich verweise ich im gegenständlichen Zusammenhang nochmals so-

wohl auf die einleitenden Bemerkungen als auch auf die Ausführungen zu den

Fragen 3 bis 6.

Zu Frage 8:

 

ln der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Mai 1996 wurde in 463 FäIlen ein

Erstantrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

gestellt, davon in 16 Fällen nach verabreichten lmpfungen gegen Frühsom-

mermeningoencephalitis gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene lmpfungen,

BGBI. Nr. 445/1992 (13 Anträge beim Bundessozialamt Wien Niederösterreich

Burgenland, 3 Anträge beim Bundessozialamt Oberösterreich).

 

lm genannten Zeitraum wurden 358 (nach FSME-lmpfungen 3) dieser Ansu-

chen positiv und 97 (nach FSME-lmpfungen 10) Ansuchen negativ erledigt, in 8

(nach FSME-Impfungen 3) FälIen war das Verfahren nicht (rechtskräftig) abge-

schlossen.

 

Es wurde in 342 Fällen (nach 340 lmpfungen gegen Tuberkulose und 2 lmp-

fungen gegen Diphterie-Tetanus-Pertussis) eine pauschaIe Entschädigung ge-

mäß § 2a lmpfschadengesetz geleistet. ln diesen Fällen kam es zu einer loka-

len lmpfreaktion wie beispielsweise Abszeßbildung.

 

ln 16 Fällen wurden Entschädigungen gemäß § 2 Impfschadengesetz zuer-

kannt. Davon ist es nach 3 Pocken-, 4 Diphterie-Tetanus-Pertussis-, 4 Po-

lioimpfungen und einer Masern-Mumps-Röteln-lmpfung zu einer schweren

Mehrfachbehinderung gekommen. lm Vordergrund stehen dabei spastische

Paresen und geistige Retardierung. ln einem FSME-Fall kam es zu einer Er-

blindung eines Auges aIs Folge einer aIIergischen Reaktion auf die Trägersub-

stanz des lmpfpräparates; in zwei weiteren FSME-FäIlen traten bleibende Ex-

tremitätenparesen als Folge einer Nervenentzündung auf. ln einem Fall kam es

nach der Tbc-lmpfung zum Ausbruch einer lmpftuberkulose. Grundsätzlich ist

zu allen Fällen zu sagen, daß es sich bei allen bleibenden Schäden um Folgen

des unvermeidlichen lmpfrisikos handelt. Bei den abgelehnten Fällen mit Dau-

erschäden handelt es sich entweder um schwerste angeborene Cerebralschä-

digungen oder um erworbene Erkrankungen, die in keinerlei Zusammenhang

mit einer lmpfung stehen. Bei einer passiven lmmunisierung mit lmmun-Globu-

lin handelt es sich nicht um eine lmpfung.

 

ln den angeführten Fällen sind nachstehende Kosten erwachsen, die jeweils

zum Zeitpunkt der Auszahlung erfaßt wurden:

 

 

Jahr Gesamt WNB OÖ STMK TROL . VBG KTN SBG

1990

1991 3.275.362 1.393.016 419.460 88.628 1.100.292 41.126 170.948 61.892

1992 1.638.624 423.079 162.240 86.260 343.777 191.960 304.640 27.678

1993 707.246 468.812 12.628 130.143 96.662

1994 1.197.044 623.192 301.223 24.170 112.438 136.021

1996 4.266.031 3.202.670 616.866 124.119 322.486

-6/1996 988.882 480.816 308.097 66.280 134.689

 

 

Die Aufwendungen nach FSME-lmpfungen betrugen im Jahr 1994 S 300.071,-,

im Jahr 1995 S 101.819,-- und von Jänner bis Mai 1996 S 40.686,--

 

 

Zu Frage 9:

 

Wie auch der Stellungnahme des Hauptverbandes zu entnehmen ist, kann zu

dieser Frage aufgrund fehlender Unterlagen leider keine Aussage getroffen

werden.

 

 

Zu Frage 10:

 

Nach meiner Auffassung besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen

der in § 132c ASVG festgelegten gesetzlichen Verpflichtung und dem Vorhan-

densein oder Nichtvorhandensein spezifischer Daten in diesem Bereich. lm

übrigen kann von mir die Frage, inwieweit und welche Daten tatsächlich im

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorliegen, nicht

beantwortet werden.

 

 

Zu Frage 11 :

 

Wie bereits in der Stellungnahme des Hauptverbandes ausgeführt, liegt die

Beurteilung und allenfalls Erhebung der Dauer des lmpfschutzes sowie der

lmpfintervalle nicht im Kompetenzbereich der Krankenversicherungsträger,

sondern in jenem der Gesundheitsbehörden (Bundesministerin für Gesundheit

und Konsumentenschutz). Derartige Daten liegen mir daher auch nicht vor.

 

 

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Hier darf auf die Beantwortung zu den Fragen 3 bis 6 hingewiesen werden.

 

 

Zu Frage 14:

 

Von Gutachten, Empfehlungen und Stellungnahmen der Bundesministerin für

Gesundheit und Konsumentenschutz ist in der Bestimmung des § 132c ASVG

an keiner Stelle die Rede. Dort ist nur die notwendige Herstellung eines Ein-

vernehmens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und der

Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz erwähnt. lnwieweit

entsprechende Gutachten etc. allenfalls intern im Bundesministerium für Ge-

sundheit und Konsumentenschutz im Zusammenhang mit der Herstellung des

Einvernehmens erstellt wurden, kann von mir nicht beurteilt werden. Die ge-

genständliche Frage wäre daher zuständigkeitshalber an die Bundesministerin

für Gesundheit und Konsumentenschutz zu richten.

Zu den Fragen 15 und 16:

 

Zu diesen Fragen verweise ich auf die einleitenden Bemerkungen.

 

 

Zu Frage 17:

 

Es kann nicht Aufgabe meines Ministeriums sein, im Rahmen der Beantwor-

tung einer parlamentarischen Anfrage in einem offenbar bestehenden Exper-

tenstreit eine zusätzliche ,,Meinung" abzugeben.

 

 

Zu Frage 18:

 

Zu dieser Frage stehen meinem Ressort keine entsprechenden Daten zur

Verfügung. lm übrigen weise ich neuerlich auf die für die Träger der Kranken-

versicherung bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Kosten

zuschüssen zu den gegenständlichen Leistungen hin. Die Sammlung und Be-

reitstellung der angesprochenen Daten ist grundsätzlich Aufgabe der Gesund-

heitsbehörden.

 

 

Zu Frage 19:

 

Aufgrund der mir bisher vorliegenden lnformationen sehe ich mich nicht

veranlaßt, dem Gesetzgeber eine Streichung des § 132c Abs. 1 lit. 2 ASVG

vorzuschlagen.

 

 

Beilagen wurden nicht gescannt !!!