1314/AB

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1295/J betreffend

Endabrechnung der Pyhrnautobahn, welche die Abgeordneten

Anschober, Freundinnen und Freunde am 2. Oktober 1996 an mich

richteten und die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, beantworte ich auf Grundlage der von mir von

der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen

Aktiengesellschaft eingeholten Information wie folgt :

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :

 

Unter Hinweis auf die bereits in der Beantwortung der schriftli-

chen parlamentarischen Anfrage Nr. 659/J erteilte Antwort wird

nochmals zusammengefaßt :

 

1 . A 9 Pyhrnautobahn, Schoberpaß, Hauptaufträge mit Zusatzlei-

stungen ohne Preisgleitung:

 

Baulos 115 571,90 Mio.S

Baulos 116 670,10 Mio.S

Baulos 117 463,50 Mio.S

Baulos 118 346,41 Mio.S

2051,91 Mio.S

 

Dieser Summe sind zuzurechnen

 

1) Zusatzaufträge auf Grund von Notwendigkeiten wie z.B. Tun-

nelverlängerungen, Rutschungen etc. ca. öS 70 Mio.

2) Preisgleitungen

3) Massenänderungen wie Bodenauswechslungen etc.

 

2. A 9 Pyhrnautobahn, Oberösterreich, Hauptaufträge mit Zusatz-

leistungen ohne Preisgleitung:

 

Baulos 1-3 1l27,50 Mio.S

Baulos 4 169,20 Mio.S

Baulos 5 124,30 Mio.S

Baulos 6 65, 60 Mio.S

Baulos 7 269,00 Mio.S

Baulos 8 162,10 Mio.S

9l7,70 Mio.S

 

Dieser Summe sind zuzurechnen:

 

1) Zusatzaufträge auf Grund von Notwendigkeiten im Zuge der

Baudurchführung wie z.B. Tunnelverlängerungen, Rutschungen

etc. ca. öS 90 Mio.

2) Preisgleitungen

3) Massenänderungen wie Bodenauswechslungen etc.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die endgültigen Abrechnungen der offenen Probleme sind nur in

Teilbereichen betreffend die größeren Aufträge je Baulos erfolgt.

Dies jedoch nur soweit als keine offenen Forderungen anstehen. Es

können daher auch noch keine entsprechenden Gesamtabrechnungen

der jeweiligen Abschnitte erstellt werden. Darüber hinaus stehen

sowohl im Abschnitt Schoberpaß als auch im Abschnitt der ober-

österreichischen Baulose der Pyhrnautobahn Kollaudierungen noch

vor dem Abschluß. Erst nach Durchführung dieser Kollaudierungen

sowie nach rechtskräftiger Beendigung der anhängigen Strafverfah-

ren bzw. eines anhängigen Zivilprozesses im Bereich des Bauloses

l15 kann eine endgültige Abrechnung durchgeführt werden.

 

Antwort zu Punkt 3 bis 5 der Anfrage:

 

Aus den oben genannten Gründen können keine konkreten Summen,

welche von den Baufirmen rückverhandelt wurden, allfällige Ge-

samtverteuerungen oder Korrekturdifferenzen genannt werden.

 

Unabhängig davon kann aus einem Vergleich der Schlußrechnung mit

der Auftragssumme nicht auf eine Gesamtverteuerung geschlossen

werden. Dies schon deshalb, da die Auftragssummen ohne Preis-

gleitungen gerechnet werden, welche jedoch vertragsmäßig aufgrund

der bestehenden Verträge bei der Endabrechnung zuzuschlagen sind.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die in den Verhandlungen gewählten Argumentationsführungen beste-

hen aus vielen Detailargumenten und Gegenargumenten. Einerseits

wurden seitens der Firmen für ihre Nachforderungen verschieden-

ste, technische, faktische und juristische Begründungen vorge-

bracht, welche im Detail zu erörtern und zu widerlegen waren,

andererseits hat die ÖSAG ebenfalls mit vielen faktischen,

technischen und juristischen Argumentationen gegenüber den vor-

liegenden Abrechnungen Reduktionen erwirkt.

 

Die zurückverhandelten Beträge resultieren, wie schon in der

schriftlichen parlamentarischen Anfrage 659/J angeführt, u.a. aus

Nachkontrollen der Massenermittlungen, aus der Streichung von

nicht beauftragten Nachtragsforderungen und aus der Korrektur der

Preisgleitungen und Zinsenforderungen. Der Rechnungshofbericht

wurde als wirtschaftliche Vorgabe betrachtet, die - soweit sich

die Kritik nicht auf die getroffene Wahl von Baumaterialien und

deren Auswirkung auf die Kosten bezieht - auch erreicht werden

soll.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Eine Einigung zwischen der ÖSAG und den entsprechenden ARGEn ist

in den Baulosen 116 (Kollaudierung zur Frage richtige Klassifi-

zierung des Gebirges, öS 23 Mio. ) und in den Baulosen 1 bis 3

(Kollaudierung Wolf hinsichtlich der Frage Felslinie, ca. öS 4

Mio. ) noch offen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Mit dem Land Oberösterreich wurde ein Vergleich über die offenen

Schadenersatzforderungen erreicht, Vergleichssumme öS 2 Mio. Mit

dem Land Steiermark wurde ein Vergleich abgeschlossen, wobei

unter Berücksichtigung einer Gegenforderung des Landes in der

Höhe von öS 2 Mio. die Vergleichssumme öS 3,5 Mio. lautet.