1316/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am

3.10.1996 an mich eine schriftIiche Anfrage mit der Nr. 1347/J betreffend

,,Disziplinarverfahren gegen Beamte" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-

zuteilen:

 

 

 

ad 1

 

lm Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wurde in den

Jahren 1990 bis 1995 ein DiszipIinarverfahren eingeleitet.

 

ad 2 und 3

 

ln keinem FaIl, da gem. § 123 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gegen die

Einleitung des Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist.

ad 4. 5 und 7

 

In zwei Fällen kam es in den Jahren 1990 bis 1995 zu disziplinarrechtlichen Maß-

nahmen. ln einem FaIl wurde die Suspendierung ausgesprochen, im anderen Fall

kam es zu einer sonstigen Disziplinarmaßnahme.

 

ad 6

 

ln keinem FalI.

 

ad 8 bis 10

 

In keinem Fall. Die Ahndung von Übergriffen der Polizei gehört nicht in den Zustän-

digkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

 

ad 11 bis 14

 

Bezüglich dieser Fragen darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen

Anfrage Nr. 847/J des Herrn Bundeskanzlers verweisen.