1316/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am
3.10.1996 an mich eine schriftIiche Anfrage mit der Nr. 1347/J betreffend
,,Disziplinarverfahren gegen Beamte" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-
zuteilen:
ad 1
lm Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wurde in den
Jahren 1990 bis 1995 ein DiszipIinarverfahren eingeleitet.
ad 2 und 3
ln keinem FaIl, da gem. § 123 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gegen die
Einleitung des Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist.
ad 4. 5 und 7
In zwei Fällen kam es in den Jahren 1990 bis 1995 zu disziplinarrechtlichen Maß-
nahmen. ln einem FaIl wurde die Suspendierung ausgesprochen, im anderen Fall
kam es zu einer sonstigen Disziplinarmaßnahme.
ad 6
ln keinem FalI.
ad 8 bis 10
In keinem Fall. Die Ahndung von Übergriffen der Polizei gehört nicht in den Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.
ad 11 bis 14
Bezüglich dieser Fragen darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 847/J des Herrn Bundeskanzlers verweisen.