1322/AB
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik Pable u.a.
betreffend Fo/gen von Arbeitslosigkeit durch Konkurs der Arbeitgeber,
Nr. 1304/J
Zu den einzelnen Fragen selbst nehme ich wie folgt Stellung:
Frage 1 : .
lst der oben dargestellte Sachverhalt fr Sie - was die rechtlichen Bestimmungen
anbelangt, die zu dieser Situation gefhrt haben - nachvollziehbar?
Antwort:
So wie sich der Sachverhalt in der Beilage zur gegenst„ndlichen Anfrage darstellt, ist
dieser nicht ausreichend, um daraus rechtliche Schlsse welcher Art auch immer zu
ziehen.
Allerdings ist mir das Anliegen von lng. L. deshalb genauestens bekannt, da sich
dieser in derselben Angelegenheit schriftlich an den Herrn Bundeskanzler gewandt
hat, welcher dessen Schreiben an mich als den zust„ndigen Bundesminister weiter-
geleitet hat.
Um mir ein vollst„ndiges Bild verschaffen zu k”nnen, habe ich entsprechende er-
g„nzende Erhebungen angeordnet; diese zeigen folgendes Bild:
lng. L. und diverse andere Arbeitnehmer sind wegen Vorenthaltung des gebhren-
den Entgeltes am 7.3.1996 aus der Apparatebaufirma ausgetreten; der Konkurs ber
das Verm”gen dieser Firma wurde am 14.3.1996 er”ffnet. Am 8.3.1996 sprach Ing.
L. beim Arbeitsmarktservice vor, wo er auch ber die M”glichkeit von Umschu-
Iungsmaánahmen informiert wurde. Weiters wurde ein n„chster Kontakttermin fr
den 2.4. 1996 vereinbart, zu dem es aber nicht mehr gekommen ist, weil lng. L. zwi-
schenzeitig dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, daá er ab 1.4.1996 wieder in Be-
sch„ftigung stehen wird. ln der Folge stellte am 3.5.1996 der Rechtsvertreter von
lng. L. den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld fr offene Ansprche aus dem ehema-
ligen Arbeitsverh„ltnis zu dieser Firma. Darin beinhaltet war unter anderem ein An-
spruch auf Kndigungsentsch„digung fr die Zeit vom 8. M„rz 1996 bis 30. Septem-
ber 1996 sowie Urlaubsentsch„digungen fr die Urlaubsjahre von 1994 bis 1997.
Anf„nglich hat der Masseverwalter im Konkurs der Firma die Ansprche von lng. L.
zur G„nze bestritten.
Sodann kam es zu auáergerichtlichen Gespr„chen zwischen diesem und dem
Rechtsvertreter, die darin gipfelten, daá es hinsichtlich der gegenst„ndlichen Forde-
rungen zu einer Reduktion der Ansprche im Ausmaáe von S 214.734,29 gekom-
men ist. Die entsprechenden Reduktionen gegenber den ursprnglich geltend ge-
machten Betr„gen ergaben sich laut Mitteilung des Rechtsvertreters daraus, daá die
Forderungen um die Kndigungsentsch„digung fr die Zeit vom 8. Juni 1996 bis
30. September 1996, die Urlaubsentsch„digung fr das Urlaubsjahr 1996/1997 und
um weitere Forderungen, die im Zusammenhang mit Einstufungsdifferenzen ge-
standen sind, eingeschr„nkt wurden.
Auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes ist die gegenst„ndliche Angelegenheit
fr mich rechtlich nachvollziehbar.
Frage 2:
Welche rechtlichen Bestimmungen sind es genau, die zu der oben beschriebenen
Situation gefhrt haben?
Antwort:
Es handelt sich hiebei um die Bestimmungen des _ 29 des Angestelltengesetzes
(AngG) bzw. des _ 1 Abs. 3 Z 3 des lnsolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG).
_ 29 des AngG lautet:
,,(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entl„át,
oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Angestellten trifft,
beh„lt dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsm„ái-
gen Ansprche auf das Entgelt fr den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienst-
verh„ltnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsge-
m„áe Kndigung durch den Dienstgeber h„tte verstreichen mssen, unter Einrech-
nung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich vers„umt hat.
(2) Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht bersteigt, kann der
Angestellte das ganze fr diese Zeit gebhrende Entgelt ohne Abzug sofort, den
Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (_ 15) Zeit fordern. Der Anspruch auf die
dem Angestellten gebhrende Abfertigung (__ 23 und 23a) bleibt unberhrt."
_ 1162b ABGB enth„lt eine analoge Regelung fr Arbeiter.
_ 1 Abs. 3 Z 3 IESG lautet:
,,lnsolvenz-Ausfallgeld (angeschlossener Anspruch) gebhrt nicht:
3. fr Ansprche auf Kndigungsentsch„digung, sofern dieser Anspruch das Entgelt
fr den Zeitraum von drei Monaten bersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der
Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich vers„umt hat;"
Erg„nzend ist darauf hinzuweisen, daá _ 29 AngG bzw. auch _ 1162b ABGB immer
Anwendung zu finden haben, das heiát, daá sie auch auáerhalb eines lnsolvenzver-
fahrens des Arbeitgebers gelten. Die aus dem IESG zitierte Gesetzesstelle hat, wie
aus der Formulierung ersichtlich ist, ihr Vorbild in der vorstehenden wiedergegebe-
nen Bestimmung des _ 29 AngG; sie zieht dieselben Konsequenzen nach sich.
Frage 3:
Halten Sie eine Gesetzgebung fr richtig, die nach einem Konkurs arbeitslos gewor-
denen Menschen, die sich erfolgreich und rasch ohne staatliche Untersttzung wie-
der in den Arbeitsprozeá eingliedern, gegenber anderen, die mit wesentlich gerin-
gerer Eigeninitiative und Konsequenz dieses Ziel verfolgen, sich dabei auf staatliche
Untersttzungen verlassen und diese so weit als nur irgendm”glich ausntzen, be-
nachteiligt?
Antwort:
Wie ich schon zur Frage 2 ausgefhrt habe, gilt diese Regelung nicht nur im Fall der
lnsolvenz eines Arbeitgebers. Durch die Anrechnung eines neuen Verdienstes wird
auch sichergestellt, daá der Gesch„digte ber den konkret erlittenen Schaden
hinaus nicht bessergestellt wird.
Weiters sind nach den Bestimmungen des _ 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes bei Anfall von Kndigungs- und Urlaubsentsch„digung oder lnsol-
venz-Ausfallgeld hiefr die in diesen Zeitr„umen bezogenen Leistungen von Arbeits-
losengeld und Notstandshilfe an das Arbeitsmarktservice zurckzuerstatten.
Schlieálich ist sogar das Einkommen anzurechnen, das zu erwerben absichtlich ver-
s„umt wurde, beispielsweise, wenn jemand eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte
zumutbare Besch„ftigung unzul„ssigerweise nicht annimmt.
Ab dem vierten Monat, bezogen auf den Zeitpunkt des berechtigten vorzeitigen Aus-
trittes kommt es zur Anrechnung des neuen Verdienstes; im gegenst„ndlichen Fall
bersteigen nach den vorliegenden lnformationen die Einknfte aus der neuen T„-
tigkeit die aus der alten, sodaá fr die grunds„tzlich gebhrende Kndigungsent-
sch„digung ab Beginn des vierten Monates Ing. Lutz berhaupt keine Betr„ge mehr
aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erh„lt.
Da lng. L. in den fraglichen Zeitr„umen vom neuen Arbeitgeber mehr als die schon
erw„hnten S 214.734,29 erh„lt, kann somit nicht davon gesprochen werden, daá in
einem solchen Fall, wo nach Verlust des Arbeitsplatzes infolge Insolvenz des Arbeit-
gebers jemand relativ rasch wieder eine neue Arbeit findet, dieser daraus im Ver-
gleich zu einem Arbeitnehmer, der weniger lnitiative zur Aufnahme einer neuen Ar-
beit zeigt, finanziell benachteiligt wird.
Frage 4:
Sind Sie der Meinung, daá diese momentan geltenden gesetzlichen Grundlagen ge-
nerell dazu verleiten, sich nicht sofort um eine neue Arbeitsstelle zu bemhen, son-
dern eine gewisse Zeit abzuwarten, um die staatlichen Untersttzungen im vollen
Umfang ausntzen zu k”nnen. Wenn ja, haben Sie vor diesen Umstand zu „ndern,
und wie? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Wie schon in meiner Beantwortung zur Frage 3 dargelegt, ist es fr den Betroffenen
kein ,,finanzielles Gesch„ft", wenn er von sich aus mit der Aufnahme einer neuen
T„tigkeit zuwartet. Einerseits ist das Arbeitslosengeld anzurechnen, andererseits
sogar das Einkommen, das zu erwerben absichtlich vers„umt wurde. Der Masse-
verwalter h„tte daher durchaus einen Teil der Kndigungsentsch„digung erfolgreich
bestreiten k”nnen, wenn Ing. L. absichtlich eine m”gliche Besch„ftigung nicht
angenommen h„tte.
Ich sehe somit keine Veranlassungen, die geltenden Bestimmungen zu „ndern.