1322/AB

 

 

 

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik Pable u.a.

betreffend Fo/gen von Arbeitslosigkeit durch Konkurs der Arbeitgeber,

 

Nr. 1304/J

 

 

Zu den einzelnen Fragen selbst nehme ich wie folgt Stellung:

 

Frage 1 : .

lst der oben dargestellte Sachverhalt fr Sie - was die rechtlichen Bestimmungen

anbelangt, die zu dieser Situation gefhrt haben - nachvollziehbar?

 

Antwort:

So wie sich der Sachverhalt in der Beilage zur gegenst„ndlichen Anfrage darstellt, ist

dieser nicht ausreichend, um daraus rechtliche Schlsse welcher Art auch immer zu

ziehen.

 

Allerdings ist mir das Anliegen von lng. L. deshalb genauestens bekannt, da sich

dieser in derselben Angelegenheit schriftlich an den Herrn Bundeskanzler gewandt

hat, welcher dessen Schreiben an mich als den zust„ndigen Bundesminister weiter-

geleitet hat.

 

Um mir ein vollst„ndiges Bild verschaffen zu k”nnen, habe ich entsprechende er-

g„nzende Erhebungen angeordnet; diese zeigen folgendes Bild:

 

lng. L. und diverse andere Arbeitnehmer sind wegen Vorenthaltung des gebhren-

den Entgeltes am 7.3.1996 aus der Apparatebaufirma ausgetreten; der Konkurs ber

das Verm”gen dieser Firma wurde am 14.3.1996 er”ffnet. Am 8.3.1996 sprach Ing.

L. beim Arbeitsmarktservice vor, wo er auch ber die M”glichkeit von Umschu-

Iungsmaánahmen informiert wurde. Weiters wurde ein n„chster Kontakttermin fr

den 2.4. 1996 vereinbart, zu dem es aber nicht mehr gekommen ist, weil lng. L. zwi-

 

schenzeitig dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, daá er ab 1.4.1996 wieder in Be-

sch„ftigung stehen wird. ln der Folge stellte am 3.5.1996 der Rechtsvertreter von

lng. L. den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld fr offene Ansprche aus dem ehema-

ligen Arbeitsverh„ltnis zu dieser Firma. Darin beinhaltet war unter anderem ein An-

spruch auf Kndigungsentsch„digung fr die Zeit vom 8. M„rz 1996 bis 30. Septem-

ber 1996 sowie Urlaubsentsch„digungen fr die Urlaubsjahre von 1994 bis 1997.

Anf„nglich hat der Masseverwalter im Konkurs der Firma die Ansprche von lng. L.

zur G„nze bestritten.

 

Sodann kam es zu auáergerichtlichen Gespr„chen zwischen diesem und dem

Rechtsvertreter, die darin gipfelten, daá es hinsichtlich der gegenst„ndlichen Forde-

rungen zu einer Reduktion der Ansprche im Ausmaáe von S 214.734,29 gekom-

men ist. Die entsprechenden Reduktionen gegenber den ursprnglich geltend ge-

machten Betr„gen ergaben sich laut Mitteilung des Rechtsvertreters daraus, daá die

Forderungen um die Kndigungsentsch„digung fr die Zeit vom 8. Juni 1996 bis

30. September 1996, die Urlaubsentsch„digung fr das Urlaubsjahr 1996/1997 und

um weitere Forderungen, die im Zusammenhang mit Einstufungsdifferenzen ge-

standen sind, eingeschr„nkt wurden.

 

Auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes ist die gegenst„ndliche Angelegenheit

fr mich rechtlich nachvollziehbar.

 

Frage 2:

Welche rechtlichen Bestimmungen sind es genau, die zu der oben beschriebenen

Situation gefhrt haben?

 

Antwort:

Es handelt sich hiebei um die Bestimmungen des _ 29 des Angestelltengesetzes

(AngG) bzw. des _ 1 Abs. 3 Z 3 des lnsolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG).

 

_ 29 des AngG lautet:

,,(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entl„át,

oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Angestellten trifft,

beh„lt dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsm„ái-

gen Ansprche auf das Entgelt fr den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienst-

verh„ltnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsge-

m„áe Kndigung durch den Dienstgeber h„tte verstreichen mssen, unter Einrech-

nung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch

anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich vers„umt hat.

 

(2) Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht bersteigt, kann der

Angestellte das ganze fr diese Zeit gebhrende Entgelt ohne Abzug sofort, den

Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (_ 15) Zeit fordern. Der Anspruch auf die

dem Angestellten gebhrende Abfertigung (__ 23 und 23a) bleibt unberhrt."

 

_ 1162b ABGB enth„lt eine analoge Regelung fr Arbeiter.

 

_ 1 Abs. 3 Z 3 IESG lautet:

,,lnsolvenz-Ausfallgeld (angeschlossener Anspruch) gebhrt nicht:

3. fr Ansprche auf Kndigungsentsch„digung, sofern dieser Anspruch das Entgelt

fr den Zeitraum von drei Monaten bersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der

Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch

anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich vers„umt hat;"

 

Erg„nzend ist darauf hinzuweisen, daá _ 29 AngG bzw. auch _ 1162b ABGB immer

Anwendung zu finden haben, das heiát, daá sie auch auáerhalb eines lnsolvenzver-

fahrens des Arbeitgebers gelten. Die aus dem IESG zitierte Gesetzesstelle hat, wie

aus der Formulierung ersichtlich ist, ihr Vorbild in der vorstehenden wiedergegebe-

nen Bestimmung des _ 29 AngG; sie zieht dieselben Konsequenzen nach sich.

 

Frage 3:

Halten Sie eine Gesetzgebung fr richtig, die nach einem Konkurs arbeitslos gewor-

denen Menschen, die sich erfolgreich und rasch ohne staatliche Untersttzung wie-

der in den Arbeitsprozeá eingliedern, gegenber anderen, die mit wesentlich gerin-

gerer Eigeninitiative und Konsequenz dieses Ziel verfolgen, sich dabei auf staatliche

Untersttzungen verlassen und diese so weit als nur irgendm”glich ausntzen, be-

nachteiligt?

 

Antwort:

Wie ich schon zur Frage 2 ausgefhrt habe, gilt diese Regelung nicht nur im Fall der

lnsolvenz eines Arbeitgebers. Durch die Anrechnung eines neuen Verdienstes wird

auch sichergestellt, daá der Gesch„digte ber den konkret erlittenen Schaden

hinaus nicht bessergestellt wird.

 

Weiters sind nach den Bestimmungen des _ 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-

rungsgesetzes bei Anfall von Kndigungs- und Urlaubsentsch„digung oder lnsol-

venz-Ausfallgeld hiefr die in diesen Zeitr„umen bezogenen Leistungen von Arbeits-

losengeld und Notstandshilfe an das Arbeitsmarktservice zurckzuerstatten.

Schlieálich ist sogar das Einkommen anzurechnen, das zu erwerben absichtlich ver-

s„umt wurde, beispielsweise, wenn jemand eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte

zumutbare Besch„ftigung unzul„ssigerweise nicht annimmt.

 

Ab dem vierten Monat, bezogen auf den Zeitpunkt des berechtigten vorzeitigen Aus-

trittes kommt es zur Anrechnung des neuen Verdienstes; im gegenst„ndlichen Fall

bersteigen nach den vorliegenden lnformationen die Einknfte aus der neuen T„-

tigkeit die aus der alten, sodaá fr die grunds„tzlich gebhrende Kndigungsent-

sch„digung ab Beginn des vierten Monates Ing. Lutz berhaupt keine Betr„ge mehr

aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erh„lt.

 

Da lng. L. in den fraglichen Zeitr„umen vom neuen Arbeitgeber mehr als die schon

erw„hnten S 214.734,29 erh„lt, kann somit nicht davon gesprochen werden, daá in

einem solchen Fall, wo nach Verlust des Arbeitsplatzes infolge Insolvenz des Arbeit-

gebers jemand relativ rasch wieder eine neue Arbeit findet, dieser daraus im Ver-

gleich zu einem Arbeitnehmer, der weniger lnitiative zur Aufnahme einer neuen Ar-

beit zeigt, finanziell benachteiligt wird.

 

Frage 4:

Sind Sie der Meinung, daá diese momentan geltenden gesetzlichen Grundlagen ge-

nerell dazu verleiten, sich nicht sofort um eine neue Arbeitsstelle zu bemhen, son-

dern eine gewisse Zeit abzuwarten, um die staatlichen Untersttzungen im vollen

Umfang ausntzen zu k”nnen. Wenn ja, haben Sie vor diesen Umstand zu „ndern,

und wie? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Wie schon in meiner Beantwortung zur Frage 3 dargelegt, ist es fr den Betroffenen

kein ,,finanzielles Gesch„ft", wenn er von sich aus mit der Aufnahme einer neuen

T„tigkeit zuwartet. Einerseits ist das Arbeitslosengeld anzurechnen, andererseits

sogar das Einkommen, das zu erwerben absichtlich vers„umt wurde. Der Masse-

verwalter h„tte daher durchaus einen Teil der Kndigungsentsch„digung erfolgreich

bestreiten k”nnen, wenn Ing. L. absichtlich eine m”gliche Besch„ftigung nicht

angenommen h„tte.

 

Ich sehe somit keine Veranlassungen, die geltenden Bestimmungen zu „ndern.