1325/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am

3. Oktober 1996 unter der Nr. 1345/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Disziplinarverfahren gegen Beamte" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist zunächst darauf

aufmerksam zu machen, daß Beamte in disziplinarrechtlicher Hinsicht, insoweit sie

Zivilbedienstete sind, den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG

1979) unterliegen; auf Soldaten in einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind

hingegen die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) anzuwenden.

Disziplinarbehörden nach dem BDG 1979 sind die Dienstbehörden und die Disziplinar-

kommissionen, nach dem HDG 1994 die Einheitskommandanten, die Disziplinar-

vorgesetzten, die Disziplinarkommissionen und im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit.

a und b des Wehrgesetzes 1990) die Einsatzstraforgane. Außerdem ist noch die Sonder-

bestimmung des § 56 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 zu beachten, wonach Einheitskommandanten

bzw. Disziplinarvorgesetzten nach dem HDG 1994 unter bestimmten Voraussetzungen die

disziplinarrechtliche Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979 zukommt.

 

Wegen der erwähnten Vielfalt disziplinarbehördlicher Strukturen im Ressort werden im

Bundesministerium für Landesverteidigung keine statistischen Aufzeichnungen über

Disziplinarverfahren geführt. Die Beantwortung der nachstehenden Einzelfragen beruht

daher auf einer händischen Auswertung der Disziplinarakten der Zentralstelle.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 :

 

In den Jahren 1990 bis 1995 wurden in der Zentralstelle des Bundesministeriums für

Landesverteidigung insgesamt 51 Disziplinarverfahren gegen Beamte eingeleitet.

 

Zu 2 und 3 :

 

Gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

 

Zu 4 bis 7:

 

Von den o. a. 51 Disziplinarverfahren endeten zwölf mit Freisprüchen, jeweils zwei mit

einem Verweis bzw. einem Schuldspruch ohne Strafe, fünf mit Geldbußen und acht mit

Geldstrafen. 14 Disziplinarverfahren wurden eingestellt, davon vier als Folge des Austrittes

des Beschuldigten. Acht Disziplinarverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Zu

einer Suspendierung kam es in vier Fällen.

 

Zu 8:

 

Keine.

 

Zu 9 und 10):

 

Entfällt.

 

Zu 11 bis 14:

 

Derzeit werden Möglichkeiten für eine Effizienzsteigerung des Kommissionsverfahrens

nach dem HDG 1994 geprüft. Hinsichtlich einer allfälligen Novellierung der

disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 verweise ich auf die Beantwortung der

gleichlautenden Anfrage durch den Bundeskanzler (siehe 862/AB zu 847/J).