1326/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten .Mag. Johann Maier und Genossen vom

3. Oktober 1996, Nr. 1350/J, betreffend "Ausschluß der Öffentlichkeit nach

§ 213 Finanzstrafgesetz" beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht hat in Österreich seit jeher einen hohen

Stellenwert. War sie früher nur in Form eines Straftatbestandes in den §§ 251 und 252

Finanzstrafgesetz (FinStrG) geregelt, so wurde sie mit der Novelle zur Bundesabgaben-

ordnung (BAO) 1 980 in die BAO aufgenommen und so einer umfassenden positivrechtlichen

Regelung zugeführt. Dabei wurden auch die Bestimmungen über den Ausschluß der Öffent-

lichkeit an die neue Rechtslage angepaßt. Die Geheimhaltung persönlicher Umstände hat

vor allem im Zusammenhang mit dem Datenschutz einen hohen Stellenwert in der Rechts-

ordnung. Eine Konsequenz daraus ist der Ausschluß der Öffentlichkeit im Strafverfahren,

soweit darin Umstände behandelt werden, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen.

 

Zu 2. und 3.:

Wie mir berichtet wird, besteht in der Bundesrepublik Deutschland zwar keine dem

§ 21 3 FinStrG entsprechende ausdrückliche Bestimmung über den Ausschluß der Öffent-

lichkeit, doch kann über Antrag des Angeklagten der Ausschluß verfügt werden, soweit bei-

spielsweise betriebliche Umstände behandelt werden. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit

ausgeschlossen, wenn sich der einer Steuerstraftat Beschuldigte mit einem Strafbefehl ab-

findet und so eine öffentliche Hauptverhandlung vermeidet.

 

Weitergehende Unterlagen darüber, wie sich die Situation in anderen europäischen Ländern

darstellt, sind in meinem Ressort nicht vorhanden und waren in der für die Anfragebeantwor-

tung zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht beschaffbar.

 

Zu 4. bis 6.:

Finanzstrafverfahren werden wegen Schädigung der Abgabengläubiger geführt; ein An-

schluß von Privatpersonen als Privatbeteiligte kommt in solchen Verfahren daher nicht in

Betracht. lm übrigen wäre der Anschluß von Privatbeteiligten als Prozeßparteien vom Aus-

schluß der Öffentlichkeit nicht berührt. Über die Schädigung dritter Personen durch Steuer-

hinterzieher ist nicht in einem Finanzstrafverfahren abzusprechen, sondern in einem

eigenen Strafverfahren, etwa einem Betrugsverfahren. ln diesem Verfahren können Privat-

beteiligte ihre Rechte geltend machen. lm übrigen steht es den Gerichten und Staatsan-

waltschaften frei, in Betrugsverfahren auch die in anderen Strafverfahren gewonnene Er-

kenntnisse zu verwerten.

 

Zu 7. und 8.:

Nach der in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1 986 getroffenen Zuweisung

der Sachgebiete zu den einzelnen Bundesministerien ist für Gesetzesinitiativen hinsichtlich

des § 213 FinStrG - im Hinblick auf dessen systematischer Eingliederung in den Unterab-

schnitt über das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen - der Bundesminister für

Justiz zuständig.