1330/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,

Mag. Herbert Kaufmann und Genossen haben am 3. Oktober 1996 .

unter der Nr. 1330/J an mich beiliegende schriftliche parlamen-

tarische Anfrage betreffend ''Vergiftungsinformationszentrale"

und ''Giftinformationsverordnung'' gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

l995 wurden an die Vergiftungsinformationszentrale (VIZ ) 23 414

telefonische Anfragen gerichtet.

 

Zu Frage 2 :

 

Diese Anfragen können sich weder zahlenmäßig noch inhaltlich

mit den Meldungen nach der Giftinformationsverordnung decken.

Die an die VIZ erfolgten Anfragen reflektieren die täglichen

Probleme der allgemeinen Öffentlichkeit sowie der Ärzteschaft

im Zusammenhang mit der Thematik Vergiftung jeglicher Ursache

und jeglichen Ausprägungsgrades, die Meldungen von

Vergiftungsfällen nach § 5 Giftinformationsverordnung hingegen

erfolgen aufgrund derjenigen Noxen, die nach dem

Chemikaliengesetz eingestuft sind.

 

Zu den Fragen 3 und 4 :

 

Da die Vergiftungsinformationszentrale fakultativ und je nach

Dafürhalten des anfragenden Laien oder Arztes konsultiert wird,

kann aus dieser Sicht keine Aussage über das tatsächliche

Vergiftungsgeschehen erfolgen. Aus der reinen Anruffrequenz

geht jedoch eindeutig hervor, daß Arzneimittel mit mehr als

60 % als häufigste Konsultationsursache aufscheinen. Dieses

Verteilungsmuster ist seit 1990 konstant.

 

Bezüglich der Meldungen nach der ''Giftinformationsverordnung''

sind der folgenden Aufstellung die 1995 erfaßten - stationär

behandelten - Vergiftungsfälle zu entnehmen, wobei darin mit

Arznei- und Pflanzenschutzmittel auch Substanzgruppen enthalten

sind, die nicht unter die Meldepflicht nach der genannten

Verordnung fallen, aber an das Gesundheitsministerium gemeldet

wurden:

Lampenöl ( 14% )

Pflanzenschutzmittel ( 21% )

Biozide ( 3% )

Putz- und Reinigungsmittel ( 16% )

Säuren und Laugen ( 5% )

Arzneimittel ( 16% )

Sonstiges ( 25% )

 

Zu Frage 5 :

 

Was die Konsultationen der VIZ betrifft ist zu bemerken, daß

von den Betroffenen der Anteil der weiblichen Patienten etwas

mehr als 50 % beträgt; zu 63 % sind Kinder betroffen.

Eine Gliederung der erfaßten Vergiftungsfälle gemäß den

Meldungen der "Giftinformationsverordnung'' nach dem Lebensalt

ergibt folgendes :

 

> 1 Jahr 6 %

1-6 Jahre 43 %

7-17 Jahre 6 %

15-18 Jahre 3 %

19-65 Jahre 38 %

> 65 Jahre 3 %

keine Angaben 1 %

 

Zu Frage 6 :

 

Seit 1990 wurden im Beratungsbereich der

Vergiftungsinformationszentrale 60 tödliche Vergiftungsfälle

registriert.

 

Zu Frage 7 :

 

Arzneimittel/Alkohol bzw. Kombination 33

Pflanzenschutzmittel 10

unbekanntes Agens 6

verschiedene chemische Substanzen ( Säuren, Laugen etc. ) 5

Pflanzenteile und Pilze 3

Reinigungsmittel 2

Drogen 1

 

Zu Frage 8 :

 

Vergiftungen mit Krankenhausaufenthalt

 

Hauptdiagnosen Nebendiagnosen

 

l99l : 6 . 513 1991 : 2 . 139

1992 : 6 . 772 1992 : 2. 063

1993 : 7 . 191 1993 : 2 .413

l994 : 7 . 979 1994 : 2. 585

 

Zu Frage 9 :

 

Der Produktsicherheitsbeirat wurde aufgrund von Meldungen

nach der Giftinformationsverordnung zum Thema Öllampen

( Lampenöle, Duftpetroleum) befaßt.

 

Eine Befassung des Beirates ist nur dann sinnvoll, wenn der

Vergiftungsfall auf Mängel am Produkt zurückgeführt werden

kann, die nach dem Produktsicherheitsgesetz zu regeln wären.

Dies war bislang nur bei Öllampen der Fall.

 

Zu den Fragen 10 und 11 :

 

Bemerkt wird, daß Frage lo fehlt und daher auch eine

Beantwortung der offenbar damit in - nach ihrem Wortlaut zu

schließen - Zusammenhang stehenden Frage 11 nicht möglich

ist.

 

Zu den Fragen 12 und l3 :

 

Vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

wurden Pressemitteilungen ausgearbeitet und zum Thema

''Vergiftungen mit Lampenölen'' mehrere Sendungen im ORF

initiiert.

 

In Zusammenarbeit mit dem Institut ''Sicher Leben`' des

Kuratoriums für Verkehrssicherheit wurden die Broschüren

''Sicher Groß Werden'' , ''PutzArt'' sowie ''Passt ' '' aufgelegt, die

auch auf Vergiftungsgefahren Bezug nehmen.

 

Darüber hinaus ist zu erwähnen, daß das Bundesministerium für

Gesundheit und Konsumentenschutz bereits im Frühjahr 1996 dem

federführenden BMUJF den Entwurf einer Novellierung der

Chemikalienverordnung übermittelt hat. Der Entwurf stellt die

Umsetzung der 22. Anpassungsrichtlinie der Richtlinie

67/548/EWG an den technischen Fortschritt dar. Diese

Anpassungsrichtlinie sieht u. a. die Einstufung von Produkten,

von denen eine Aspirationsgefahr ausgeht, als mindergiftig vor

Diese Einstufung - in Verbindung mit der bereits geltenden

Selbstbedienungsverordnung - würde bedeuten, daß Lampenöle

 

nicht mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden dürfen.

Als zusätzliche flankierende Maßnahme wurde von meinem Ressort

der Entwurf einer Verordnung über die Kennzeichnung von

Öllampen zur Begutachtung ausgesandt und bereits notifiziert.

 

Zu den Fragen 14 u. 15 :

 

Hinsichtlich der Meldungen nach der

''Giftinformationsverordnung'' ist festzuhalten, daß in der

überwiegenden Zahl der Fälle ( in 158 von 160 ) die

Vergiftungsmeldungen von Krankenanstalten erstattet wurden.

Lediglich in zwei Fällen stammten die Meldungen von

niedergelassenen Privatordinationen.

 

Zu Frage 16 :

 

Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird

nach der parlamentarischen Beratung der Regierungsvorlage zu

einem neuen Chemikaliengesetz die abschließende Beschlußfassung

zum Anlaß nehmen, schriftlich an die Ärztekammer, die

Sozialversicherungsträger und an die Ämter der

Landesregierungen mit einer Darlegung der Wichtigkeit einer

umfassenden und vollständigen Meldung von Vergiftungsfällen

durch Krankenanstalten bzw. durch Ärzte aus

gesundheitspolitischer Sicht heranzutreten.