1331/AB
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten ANSCHOBER, Freundinnen
und Freunde betreffend Disziplinarverfahren gegen Beamte,
Nr. 1340/J.
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen
Fragen führe ich folgendes aus:
Einleitend wird bemerkt, daß gemäß § 96 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
in der geltenden Fassung, Disziplinarbehörden 1. lnstanz die Dienstbehörden und die
Disziplinarkommission sind. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 14 kann aus Gründen
der Verwaltungsökonomie nur für den Bereich der Disziplinarkomrnission beim Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales erfolgen und beinhaltet sohin nicht die Zahl
der Disziplinarverfügungen der Dienstbehörden.
Zur Frage 1:
Im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (inkl. Arbeitsmarktser-
vice) wurden in den Jahren 1990 bis 1995 dreiunddreißig Disziplinarverfahren einge-
leitet.
Zu den Fragen 2 und 3:
Gemäß § 123 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist gegen die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig.
Zu den Fragen 4 bis 7:
ln sieben Fällen kam es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen. Davon wurden in drei
Fällen Suspendierungen ausgesprochen, in zwei Fällen endete das Disziplinarverfah-
ren mit der Entlassung der Bediensteten und in zwei Fällen wurde mit Disziplinarer-
kenntnis die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Sechs Verfahren sind
derzeit noch nicht abgeschlossen.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Im Ressortbereich (inkl. Arbeitsmarktservice) wurde bisher kein Disziplinarverfahren
wegen des Vorwurfs rechtsradikaler Betätigung eingeleitet. .
Zu den Fragen 11 bis 14:
Einleitend wird darauf hingewiesen, daß eine Neuregelung des Disziplinarrechtes als
Angelegenheit des Dienstrechtes in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzler-
amtes fällt. Eine im Bundeskanzleramt eingerichtete Arbeitsgruppe arbeitet derzeit
Vorschläge für eine Reform des Disziplinarrechtes aus.
Grundsätzlich wird jedoch eine Reform des Disziplinarrechtes durch Straffung des
Disziplinarverfahrens und eine damit verbundene Verkürzung der Verfahrensdauer
angestrebt.
Dem/der Beschuldigten steht seit 1977 das Ablehnungssrecht nur mehr gegenüber
einem Mitglied der Disziplinarkommission zu. Dieses Ablehnungsrecht erscheint je-
doch nicht gerechtfertigt, da die Mitwirkung eines befangenen Senatsmitgliedes
ohnehin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann, wenn
sachliche Bedenken gegen eine Entscheidung bestehen.