1334/AB
zur Zahl 1361/J-NR/1996
Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert Scheibner und Genossen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend das ''Festival der Verlockung vom anderen Ufer
,Wien ist andersrum''', gerichtet und folgende Fragen gestellt:
''1 . Sind lhrem Ministerium bzw. den zuständigen Behörden eine Veranstaltung
beziehungsweise die dafür werbenden Flugblätter und Broschüren mit dem Ti-
tel ''Wien ist andersrum'' bekannt?
2. lst lhrem Ministerium bzw. den zuständigen Behörden ein Druckwerk mit dem
Titel ''Kondom des Grauens'' bekannt?
3. Wurde von seiten der zuständigen Justizbehörden untersucht, ob diese Veran-
staltung bestehende Rechtsnormen, insbesonders die Bestimmungen des
''Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröf-
fentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (BGBI
Nr. 97) sowie den § 220 StGB verletzt?
3a) Wenn nein, warum nicht?
3b) Wenn ja, was gedenken die zuständigen Behörden zu tun?
3c) Wenn ja, wurde von lhrer Seite aus das diese Veranstaltung unterstützen-
de BMWFK davon in Kenntnis gesetzt)?
3c) Liegt von seiten des BMWFK eine Stellungnahme bzw. Reaktion vor?
4. Wurde von seiten der zuständigen Justizbehörden untersucht, ob das Druck-
werk ''Kondom des Grauens'' bestehende Rechtsnormen, insbesonders die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung
unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Ge-
fährdung (BGBI Nr. 97) sowie den § 220 StGB verletzt?
4a) Wenn nein, warum nicht?
4b) Wenn ja, was gedenken die zuständigen Behörden zu tun?
5. Sind den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung
Anzeigen zugegangen?
5a) Wenn ja, wieviele?
5b) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gesetzt?
6. Sind den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Druckwerk ''Kon-
dom des Grauens'' Anzeigen zugegangen?
6a) Wenn ja, wieviele?
6b) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gesetzt?
7. lst lhrem Ministerium beziehungsweise den zuständigen Behörden bekannt,
daß an Wiener Schulen Freikarten für diese Veranstaltung verteilt wurden?
7a) Wenn ja, wurden damit einschlägige gesetzliche Bestimmungen verletzt?
7b) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet?''
lch beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 :
Der Veranstaltungszyklus ''Wien ist andersrum, das Festival der Verlockungen vom
anderen Ufer'' und die dafür betriebene Werbung mit Broschüren sind der Staatsan-
waltschaft Wien bekannt.
Zu 2:
Auch die Verbreitung dieses Comics-Buches von Ralf König ist der Staatsanwalt-
schaft Wien bekannt.
Zu 3 und 5:
Die in Rede stehende Veranstaltungsreihe wurde von der Staatsanwaltschaft Wien
anhand der dafür aufgelegten Werbebroschüre in Richtung der §§ 220, 221 StGB
und § 1 Abs. 1 PornOG geprüft. ln diesem Zusammenhang wurden insgesamt drei
Anzeigen erstattet. Da aus den in der Werbebroschüre enthaltenen Karikaturen und
aus dem Begleittext, in dem unter anderem zur ''Akzeptanz unterschiedlicher
Lebensentwürfe'' und damit im Ergebnis zum Verständnis für gleichgeschlechtliche
Liebe aufgerufen wurde, trotz einiger zweifellos fragwürdiger Passagen weder ein
Verstoß gegen das Pornographiegesetz noch ein Gutheißen gleichgeschlechtlicher
Unzucht, das geeignet wäre, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen (§ 220
StGB), oder gar die Gründung einer Verbindung im Sinne des § 221 StGB abgeleitet
werden konnte, wurden die Anzeigen gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt.
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wurde nicht verstän-
digt.
Zu 4 und 6:
Zwei der zu den Punkten 3 und 5 angeführten Strafanzeigen hatten im Zusammen-
hang mit einer Puppentheateraufführung von ''Kondom des Grauens'' im Rahmen
der Veranstaltungsreihe ',Wien ist andersrum'' auch das gleichnamige Druckwerk
vom Ralf König zum Gegenstand. Auch insoweit wurden die Anzeigen gemäß § 90
Abs. 1 StPO zurückgelegt. Schon aus dem Anzeigevorbringen und aus der einer der
Anzeigen beiliegenden Werbebroschüre für die Veranstaltungsreihe ''Wien ist an-
dersrum'' ist ersichtlich, daß sowohl das Comics-Buch als auch die Puppentheater-
aufführung mangels Ernsthaftigkeit sowie in Anbetracht der satirischen Aufmachung
und der verfremdeten Darstellung - auch unter Berücksichtigung eines allenfalls ju-
gendlichen Publikums bzw. Adressatenkreises - nicht geeignet scheinen, gegen die
Bestimmungen des Pornographiegesetzes oder gegen § 220 StGB zu verstoßen.
Zu 7:
Ob an Wiener Schulen Freikarten für Aufführungen im Zuge der Veranstaltungsreihe
''Wien ist andersrum, das Festival der Verlockungen vom anderen Ufer'' verteilt wur-
den, ist weder der Staatsanwaltschaft Wien noch dem Bundesministerium für
Justiz bekannt.