1344/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom

17. Oktober 1996, Nr. 1367/J, betreffend Auslegung des § 37 Abs. 5 EStG, beehre ich mich,

folgendes mitzuteilen:

 

Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist inhaltlich auszulegen. Es sollen darunter sämtliche

Tätigkeiten fallen, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Dies trifft auf

politische Funktionen ungeachtet dessen zu, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der

Ausübung derartiger politischer Funktionen zuzurechnen sind. Bei einer gegenteiligen Aus-

legung käme es auf den formalen Aspekt an, ob die Einkünfte aus der Ausübung einer poli-

tischen Funktion unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder unter die Einkünfte

nach § 29 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 fallen. Dies stünde einer nach wirt-

schaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Besteuerung entgegen. lm Ergebnis muß

daher davon ausgegangen werden, daß die (weitere) Ausübung politischer Funktionen eine

Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 ausschließt.