1347/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Theresia HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben

am 31. Oktober 1996 unter der Zahl 1430/J-NR/1996 an mich eine schriftliche Anfrage

betreffend Einberufung von Doppelstaatsbürger, der bereits in Deutschland Zivildienst geleistet

hat, gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:

,,1) Auf welcher Rechtsgrundlage wurde Her M., der bereits in der Bundesrepublik Zivildienst

geleistet hat, in Österreich mit Einberufungsbefehl für den 2. Jänner (Zl.: 777.767/1-2.7/96

v. 16.09.1996) zur Militärdienstleistung in Österreich einberufen?

2) Stellt diese Einberufung nicht eine grundlegende Änderung der Anwendungspraxis und eine

Verletzung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Wehrpflicht dar?

3) Wann wurde die Auslegungspraxis bezüglich dieses Übereinkommens geändert und

Zivildienstleistung in einem anderen Staat nicht mehr als Erfüllung der Wehrpflicht

anerkannt?

4) Wann wurde das Übereinkommen mit der Bundesrepublik aufgekündigt?

5) Wird mit Staatsbürgern anderer Staaten in gleichgelagerten Fällen ebenso verfahren wie mit

deutsch-österreichischen Doppelstaatsbürgern?

6) Hat es bereits andere dem Fall M. vergleichbare Fälle gegeben?

7) Meinen Sie nicht, daß diese österreichischerseits offensichtlich einseitig erfolgte

Aufkündigung des Übereinkommens von gegenseitiger Anerkennung der

Wehrpflichtableistung unter Umständen diplomatische Schwierigkeiten zur Folge haben

wird?

 

8) Meinen Sie nicht, daß diese Auslegung des Übereinkommens von gegenseitiger

Anerkennung der Wehrpflichtableistung zuungunsten der Betroffenen, die damit einmal

Zivil- und einmal Wehrdienst leisten müssen, letztlich auch Östereicher, die eine deutsche

Staatsbürgerschaft annehmen, bald betreffen wird?

 

9) Erachten Sie im Sinne des Gleichheitssatzes den Fall M., der - geht es nach den

Militärbehörden Östereichs - nun seine Wehrpflicht doppelt abdienen soll, für

gerechtfertigt?

 

10) Her Majewski würde durch die Ableistung des Wehrdienstes in Österreich nicht nur doppelt

dienen müssen, sondern auch die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. Erachten Sie diese

Vorgangsweise der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien für angemessen?

 

11) Meinen Sie nicht, daß durch diese Vorgangsweise der Militärbehörden Österreichs, unter

Umständen jetzt auch (nach Amnesty und dem Europarat) die deutsche Bundesregierung auf

die abgeschaffte Gewissensfreiheit für Waffenverweigerer hierzulande aufmerksam werden

könnte, da Her M. im guten Glauben seine Wehrpflicht als Zivildienst bereits erfüllt zu

haben, genau nach Verstreichen der Monatsfrist zur Zivildienstantragstellung, den völlig

unüblichen und überaschenden Einberufungsbefehl zugestellt bekommen hat und nun nicht

einmaI mehr die Chance hat, einen Zivildienstantrag zu stellen?"

 

 

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

 

Zu Puukt 1, Puukt 6. Punkt 9 uud Puukt 11:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meine Zuständigkeit.

 

Zu Punkt 2:

Das ,,Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über

die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit" vom 6. Mai 1963 (BGBl.

471/1975) bezieht sich ausschließlich auf die MiIitärdienstpflicht und ist daher auf den Fall von

Thomas Gerhard MAJEWSKI, dem Gegenstand dieser Anfrage, nicht anzuwenden. Ein

Änderungsprotokoll zum ,,Übereinkommen über die Verminderung der FäIle mehrfacher

Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in FälIen mehrfacher Staatsangehörigkeit"

vom 24. November 1977, demzufolge die Erfüllung der Militärdienstpflicht u.a. anerkannt wird,

wenn ein Doppelbürger in einem Land, dessen Staatsbürgerschaft er ebenfaIls besitzt, als Ersatz

einen Zivildienst geleistet hat, ist nicht anwendbar, da dieses weder von Östereich noch von der

Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde.

 

Zu Punkt 3 und Puukt-8:

Die Auslegungspraxis des ,,Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher

Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit"

hat sich nicht geändert.

 

Zu Punkt 4 uud Punkt 7:

Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind weiterhin Vertragsparteien des

,,Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über

die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit", sodaß dieses auch weiterhin

zwischen den beiden Ländern in Geltung steht.

 

Zu Puukt 5:

Sofern es sich um Staatsangehörige solcher Länder handelt, die ebenfaIls Vertragsparteien des

,,Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über

die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit" sind, erfolgt die gleiche

Behandlung wie bei deutsch-österreichischen Doppelstaatsbürgern.

 

Zu Punkt 10:

Im deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es keine Bestimmung, wonach ein

deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch den Eintritt in den Militärdienst

eines fremden Staates verliert.