1348/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1440/J betreffend beabsichtigte Lockerung des Kurpfuscherei-Para-
graphen im StGB - Lockerung der gewerblichen Berufsvoraussetzun-
gen, welche die Abgeordneten Dr . Pumberger , Dkfm . Bauer und Dr.
Povysil am 31 . Oktober 1996 an mich richteten und aus Grnden der
besseren šbersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist , stelle ich
fest :
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :
Ich habe auf eine Mitteilung der ™sterreichischen Žrztekammer , in
der Anzeigen gegen Gewerbetreibende wegen Kurpfuscherei angekn-
digt wurden, geantwortet , daá der genannte strafrechtliche Tatbe-
stand im Grunde auf einen auáergew”hnlich streng gesicherten
Berufsschutz der Žrzte hinausl„uft . Zur Erfllung des Tatbestan-
des der Kurpfuscherei ist es nicht erforderlich, daá ein Patient
an seiner Gesundheit gesch„digt wird. Es máte daher mit den
Tatbest„nden des Betruges und der fahrl„ssigen bzw. vors„tzlichen
K”rperverletzung und den Verwaltungsstrafbestimmungen im Žrztege-
setz 1984 das Auslangen gefunden werden.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage :
Nein.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :
Da die Planung fr die Gewerberechtsreform noch nicht abgeschlos-
sen ist, kann die Frage derzeit noch nicht endgltig beantwortet
werden. Es wird zu einer deutlichen Reduktion der Anzahl der
reglementierten Berufe kommen. Fr gesundheitsbezogene Gewerbe
( Augenoptiker, Zahntechniker, Masseure usw. ) wird weiterhin der
Nachweis einer Qualifikation vorgeschrieben sein.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage :
Unter der Pr„misse, daá alle in der Frage aufgez„hlten T„tigkei-
ten zur Ausbung der Medizin geh”ren, bleibt fr ein Gewerbe auf
diesen Gebieten kein Raum, da die Ausbung der Heilkunde von der
Gewerbeordnung ausgenommen ist ( _ 2 Abs . 1 Z ll GewO 1994 ) .
Fr die Anerkennung von aus dem EWR stammenden Diplomen fr Heil-
berufe ist das Bundesministerium fr Gesundheit und Konsumenten-
schutz zust„ndig.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage :
Fr alle genannten Gewerbe ist die Erbringung eines Bef„higungs-
nachweises vorgeschrieben. Der Einschreiter muá daher die fachli-
chen einschlieálich der kaufm„nnischen Kenntnisse, F„higkeiten
und Erfahrungen besitzen, um die dem betreffenden Gewerbe
eigentmlichen T„tigkeiten selbst„ndig ausfhren zu k”nnen ( _ 16
Abs . 2 GewO 1994 ) .
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage :
Da noch kein ordentliches oder auáerordentliches Begutachtungs-
verfahren zur geplanten Reform des Gewerberechtes stattgefunden
hat , hat auch das Bundesministerium fr Gesundheit und Konsumen-
tenschutz noch keine diesbezgliche Stellungnahme abgegeben.