1348/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1440/J betreffend beabsichtigte Lockerung des Kurpfuscherei-Para-

graphen im StGB - Lockerung der gewerblichen Berufsvoraussetzun-

gen, welche die Abgeordneten Dr . Pumberger , Dkfm . Bauer und Dr.

Povysil am 31 . Oktober 1996 an mich richteten und aus Grnden der

besseren šbersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist , stelle ich

fest :

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :

 

Ich habe auf eine Mitteilung der ™sterreichischen Žrztekammer , in

der Anzeigen gegen Gewerbetreibende wegen Kurpfuscherei angekn-

digt wurden, geantwortet , daá der genannte strafrechtliche Tatbe-

stand im Grunde auf einen auáergew”hnlich streng gesicherten

Berufsschutz der Žrzte hinausl„uft . Zur Erfllung des Tatbestan-

des der Kurpfuscherei ist es nicht erforderlich, daá ein Patient

an seiner Gesundheit gesch„digt wird. Es máte daher mit den

Tatbest„nden des Betruges und der fahrl„ssigen bzw. vors„tzlichen

K”rperverletzung und den Verwaltungsstrafbestimmungen im Žrztege-

setz 1984 das Auslangen gefunden werden.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage :

 

Nein.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage :

 

Da die Planung fr die Gewerberechtsreform noch nicht abgeschlos-

sen ist, kann die Frage derzeit noch nicht endgltig beantwortet

werden. Es wird zu einer deutlichen Reduktion der Anzahl der

reglementierten Berufe kommen. Fr gesundheitsbezogene Gewerbe

( Augenoptiker, Zahntechniker, Masseure usw. ) wird weiterhin der

Nachweis einer Qualifikation vorgeschrieben sein.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage :

 

Unter der Pr„misse, daá alle in der Frage aufgez„hlten T„tigkei-

ten zur Ausbung der Medizin geh”ren, bleibt fr ein Gewerbe auf

diesen Gebieten kein Raum, da die Ausbung der Heilkunde von der

Gewerbeordnung ausgenommen ist ( _ 2 Abs . 1 Z ll GewO 1994 ) .

 

Fr die Anerkennung von aus dem EWR stammenden Diplomen fr Heil-

berufe ist das Bundesministerium fr Gesundheit und Konsumenten-

schutz zust„ndig.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage :

 

Fr alle genannten Gewerbe ist die Erbringung eines Bef„higungs-

nachweises vorgeschrieben. Der Einschreiter muá daher die fachli-

chen einschlieálich der kaufm„nnischen Kenntnisse, F„higkeiten

und Erfahrungen besitzen, um die dem betreffenden Gewerbe

 

eigentmlichen T„tigkeiten selbst„ndig ausfhren zu k”nnen ( _ 16

 

Abs . 2 GewO 1994 ) .

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage :

 

 

 

Da noch kein ordentliches oder auáerordentliches Begutachtungs-

 

verfahren zur geplanten Reform des Gewerberechtes stattgefunden

 

hat , hat auch das Bundesministerium fr Gesundheit und Konsumen-

 

tenschutz noch keine diesbezgliche Stellungnahme abgegeben.