1349/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1446/J betreffend Kontrolle Gewerbeberechtigung ''Reisebüros '' ,

welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 31.

Oktober l996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-

sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest :

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :

 

Die Gewerbeordnung 1994 stellt ein breites Instrumentarium zur

Hintanhaltung der unbefugten Ausübung von Gewerben - und damit

auch der Ausübung des Reisebürogewerbes ohne die hiefür erforder-

liche Gewerbeberechtigung - zur Verfügung. Die Gewerbeausübung

ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist durch § 366 Abs. 1

Z 1 GewO 1994 unter Strafe gestellt . Auch dem hiefür festgelegten

Strafrahmen von bis zu 50.000 S kommt wohl entsprechende general-

präventive Wirkung zu. Im gegebenen Zusammenhang soll auch darauf

hingewiesen werden, daß der Behörde bei Bestehen des Verdachtes

oder bei Offenkundigkeit einer unbefugten Gewerbeausübung die im

§ 360 Abs . 1 bzw. Abs . 3 GewO 1994 genannten einstweiligen Zwangs-

und Sicherheitsmaßnahmen und damit bei Erfüllung der gesetzlichen

Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Schließung des gesamten

Betriebes an Ort und Stelle zur Verfügung steht .

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage :

 

Im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit ( vgl . § 25 Abs . 1 VStG )

wurden und werden - mögliche - Verwaltungsübertretungen bei Vor-

liegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen verfolgt .

Von einem `' Nichttätigwerden'' der zuständigen Behörden kann daher

keine Rede sein :

 

Sofern dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

ein Sachverhalt zur Kenntnis gelangt , der einen Verdacht in Rich-

tung unbefugte Gewerbeausübung begründen könnte , wird der zustän-

dige Landeshauptmann unverzüglich ersucht , die zur allfälligen

Klärung in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen recht-

lichen Schritte einzuleiten. Dies ist in der Vergangenheit insbe-

sondere auch mehrmals bei Vereinen der Fall gewesen, bei denen

der Verdacht auf unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes vorlag .

Die Durchführung von Erhebungen, ob eine Übertretung gewerbe-

rechtlicher Vorschri ften gegeben ist und die gewerbebehördliche

Aufsicht sind j edoch in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksver-

waltungsbehörden verwiesen. Diesbezüglich sind daher seitens des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere

Veranlassungen weder zu treffen noch können solche getroffen

werden.

 

Zum Thema '' Insolvenzabsicherung'' ist allgemein folgendes anzumer-

ken :

Die Pauschalreiserichtlinie der EU ( 90/314/EWG ) sieht keineswegs

eine umfassende Absicherung der Kundengelder und des Rücktrans-

portes bei sämtlichen Reisebüroleistungen vor . Die zitierte

Richtlinie normiert lediglich, daß die Erstattung bereits

bezahlter Kundengelder und die Rückreise des Verbrauchers - im

Fall einer Pauschalreise - sicherzustellen sind. Kennzeichnend

für eine Pauschalreise ist unter anderem, daß eine Bündelung von

mindestens zwei Reisedienstleistungen angeboten wird und diese

Leistungen länger als 24 Stunden dauern ( siehe im einzelnen Art .

2 der Richtlinie ) .

 

Die Beförderung mittels Flugzeug , die - wie im vorliegenden Fall

- nicht mit einer weiteren Reisedienstleistung kombiniert ist ,

fällt als bloße Einzeldienstleistung daher nicht unter den Anwen-

dungsbereich der EU-Richtlinie .

 

Dementsprechend war auch in der - in Umsetzung dieser EU-Richtli-

nie in das österreichische Recht - erlassenen Reisebüro-Siche-

rungsverordnung - RSV , BGBl .Nr . 881/1g94 , in der Fassung der

Verordnung BGBl . Nr . 170/1996 , für diese Fälle keine Absicherung

vorzusehen .