1349/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1446/J betreffend Kontrolle Gewerbeberechtigung ''Reisebüros '' ,
welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 31.
Oktober l996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest :
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage :
Die Gewerbeordnung 1994 stellt ein breites Instrumentarium zur
Hintanhaltung der unbefugten Ausübung von Gewerben - und damit
auch der Ausübung des Reisebürogewerbes ohne die hiefür erforder-
liche Gewerbeberechtigung - zur Verfügung. Die Gewerbeausübung
ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist durch § 366 Abs. 1
Z 1 GewO 1994 unter Strafe gestellt . Auch dem hiefür festgelegten
Strafrahmen von bis zu 50.000 S kommt wohl entsprechende general-
präventive Wirkung zu. Im gegebenen Zusammenhang soll auch darauf
hingewiesen werden, daß der Behörde bei Bestehen des Verdachtes
oder bei Offenkundigkeit einer unbefugten Gewerbeausübung die im
§ 360 Abs . 1 bzw. Abs . 3 GewO 1994 genannten einstweiligen Zwangs-
und Sicherheitsmaßnahmen und damit bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Schließung des gesamten
Betriebes an Ort und Stelle zur Verfügung steht .
Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage :
Im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit ( vgl . § 25 Abs . 1 VStG )
wurden und werden - mögliche - Verwaltungsübertretungen bei Vor-
liegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen verfolgt .
Von einem `' Nichttätigwerden'' der zuständigen Behörden kann daher
keine Rede sein :
Sofern dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
ein Sachverhalt zur Kenntnis gelangt , der einen Verdacht in Rich-
tung unbefugte Gewerbeausübung begründen könnte , wird der zustän-
dige Landeshauptmann unverzüglich ersucht , die zur allfälligen
Klärung in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen recht-
lichen Schritte einzuleiten. Dies ist in der Vergangenheit insbe-
sondere auch mehrmals bei Vereinen der Fall gewesen, bei denen
der Verdacht auf unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes vorlag .
Die Durchführung von Erhebungen, ob eine Übertretung gewerbe-
rechtlicher Vorschri ften gegeben ist und die gewerbebehördliche
Aufsicht sind j edoch in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksver-
waltungsbehörden verwiesen. Diesbezüglich sind daher seitens des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere
Veranlassungen weder zu treffen noch können solche getroffen
werden.
Zum Thema '' Insolvenzabsicherung'' ist allgemein folgendes anzumer-
ken :
Die Pauschalreiserichtlinie der EU ( 90/314/EWG ) sieht keineswegs
eine umfassende Absicherung der Kundengelder und des Rücktrans-
portes bei sämtlichen Reisebüroleistungen vor . Die zitierte
Richtlinie normiert lediglich, daß die Erstattung bereits
bezahlter Kundengelder und die Rückreise des Verbrauchers - im
Fall einer Pauschalreise - sicherzustellen sind. Kennzeichnend
für eine Pauschalreise ist unter anderem, daß eine Bündelung von
mindestens zwei Reisedienstleistungen angeboten wird und diese
Leistungen länger als 24 Stunden dauern ( siehe im einzelnen Art .
2 der Richtlinie ) .
Die Beförderung mittels Flugzeug , die - wie im vorliegenden Fall
- nicht mit einer weiteren Reisedienstleistung kombiniert ist ,
fällt als bloße Einzeldienstleistung daher nicht unter den Anwen-
dungsbereich der EU-Richtlinie .
Dementsprechend war auch in der - in Umsetzung dieser EU-Richtli-
nie in das österreichische Recht - erlassenen Reisebüro-Siche-
rungsverordnung - RSV , BGBl .Nr . 881/1g94 , in der Fassung der
Verordnung BGBl . Nr . 170/1996 , für diese Fälle keine Absicherung
vorzusehen .