1351/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

31. Oktober 1996 unter der Nr. 1432/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Einberufung von (einem) Doppelstaatsbürger, der bereits in Deutschland

Zivildienst geleistet hat" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst aus rechtlicher Sicht klarzustellen, daß sich das von

den Anfragestellern angesprochene "Übereinkommen über die Verminderung der Fälle

mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher

Staatsangehörigkeit" (Straßburger Abkommen) ausschließlich auf die Militär- und nicht auf

die Zivildienstpflicht bezieht. Andererseits erstreckt sich der Geltungsbereich des § 12a

Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 über die Anrechnung eines in einem anderen Staat

geleisteten Wehr- oder Zivildienstes nur auf Zivildienstpflichtige. In diesem Sinne ist daher

keine der beiden Regelungen auf den in der Anfrage genannten Wehrpflichtigen Thomas M.

anzuwenden, der - um zivildienstpflichtig zu werden - es verabsäumt hat, zeitgerecht eine

Zivildiensterklärung abzugeben.

 

Der Ordnung halber ist jedoch zu erwähnen, daß dem Genannten bisher noch kein

Einberufungsbefehl zugestellt worden ist. In Anbetracht der bevorstehenden Novellierung

des Zivildienstgesetzes und um im vorliegenden Fall eine unbillige Härte zu vermeiden,

wurde von der zuständigen Ergänzungsabteilung meines Ressorts angeordnet, Herrn M.

vorerst nicht einzuberufen, um ihm nach Inkrafttreten der Zivildienstgesetznovelle die

Abgabe einer Zivildiensterklärung zu ermöglichen.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Da Herr M. nicht zum Wehrdienst einberufen wurde, erübrigt sich eine Beantwortung. Im

übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu 3 bis 5 :

 

Das eingangs erwähnte Straßburger Abkommen wurde weder gekündigt, noch seine Aus-

legung geändert. Es wird gleichermaßen auf alle davon umfaßten Fälle angewendet.

 

Zu 6 :

 

Ja, einen.

 

Zu 7:

 

Entfällt.

 

Zu 8 :

 

In Hinblick auf meine obigen Klarstellungen erübrigt sich eine Beantwortung.

 

Zu 9:

 

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil die in Betracht kommenden

Rechtsgrundlagen in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise vollzogen werden.

 

Zu-10:

 

Die Prämisse der Anfragesteller, wonach der Doppelstaatsbürger M. im Falle einer

Wehrdienstleistung in Österreich seine deutsche Staatsbürgerschaft verlöre, ist unzutreffend.

Ich verweise hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesministers für

auswärtige Angelegenheiten in Beantwortung der gleichlautenden Anfrage Nr. 1430/J.

 

Zu 11:

 

Ich verweise auf meine obigen Ausführungen.