1354/AB XX.GP

 

An den /AB

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien .

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

17. Oktober 1996, Nr. .1365/J, betreffend Konsequenzen in der OeNB infolge des

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OGH-Urteiles 1 Ob 8/95 (betreffend die Erteilung einer Devisenhändlerermächtigung an die

Rieger-Bank AG), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1

Soweit dem Bundesministerium für Finanzen gesetzliche Aufsichtsrechte über die Öster-

reichische Nationalbank (OeNB) zukommen, werden diese den Gesetzen gemäß wahrge-

nommen. Bei der Vollziehung des Devisengesetzes (DevG) ist das Bundesministerium für

Finanzen gegenüber der OeNB grundsätzlich nicht weisungsberechtigt. Eine indirekte Ein-

flußmöglichkeit auf devisenrechtliche Entscheidungen ist lediglich im Rahmen einer Berufung

gegen Feststellungsbescheide gemäß § 1 Abs. 2 DevG möglich. Daß die OeNB in diesem

Bereich ansonsten keinem Weisungsrecht durch das Bundesministerium für. Finanzen unter-

liegt, wird auch durch den Beschluß des VwGH vom 5. Mai 1 986 (Zl. 85/1 7/01 62) bestätigt.

Zu 2.:

Dem Bund liegt eine Erklärung der OeNB vor., mit welcher diese gemäß § 1406 Allgemeines

Bürgerliches Gesetzbuch der Verpflichtung ihrer Organe gegenüber der Republik Österreich

zum Rückersatz in Form der kumulativen Schuldübernahme beitritt.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß sowohl die OeNB als auch die mit der gegen-

ständlichen Angelegenheit befaßt gewesenen Organwalter der OeNB für den Regreßfall eine

Verjährungsverzichtserklärung abgegeben haben.

 

Zu 3.:

ln den Bundesvoranschlägen für 1 996 und 1 997 sind im Zusammenhang mit der gegen-

ständlichen Angelegenheit weder ausgabenseitige Vorkehrungen getroffen noch korrespon-

dierende Einnahmen aus allfälligen Regreßleistungen berücksichtigt worden.

Dem Bundesministerium für Finanzen sind weder zum Zeitpunkt der Zustellung des oberst-

gerichtlichen Erkenntnisses im Dezember 1 995 noch bei der Beschlußfassung des Bundes-

finanzgesetzes 1996 objektivierbare, über das bloße Vorbringen der Rieger Bank AG im an-

hängigen Verfahren hinausgehende Grundlagen für die Ermittlung eines zu leistenden

Schadenersatzes zur Verfügung gestanden. Außerdem hat der Bund, wie dies auch unter

Punkt 6 dargelegt wird, den Anspruch der Rieger Bank AG weder anerkannt, noch wurde er

dieser gegenüber rechtskräftig zu einer. bestimmten Schadenersatzleistung verurteilt.

Zu 4.:

Ein Anerkenntnis der OeNB liegt nicht vor.

Zu 5. :

Eine Streitverkündung an die mit der gegenständlichen Angelegenheit befaßt gewesenen

Organwalter der OeNB ist bisher nicht erfolgt, da der OeNB selbst aufgrund der von ihr

übernommenen kumulativen Schuldübernahme der Streit verkündet wurde und diese dem

Verfahren auch beigetreten ist. Damit ist eine entsprechende Unterstützung des Bundes in

der Abwehr der Ansprüche gewährleistet.

Zu 6. :

Gemäß § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz kann ein Rückersatz erst dann begehrt werden,

wenn der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat. Da aber im vorliegen-

den Fall, wie bereits dargelegt, der Bund den Anspruch der Rieger Bank AG weder aner-

kannt hat noch dieser gegenüber rechtskräftig zu einem Schadenersatz verurteilt worden ist,

sind derzeit die Voraussetzungen für einen Regreß noch nicht gegeben. Aus diesem Grund

liegt auch keine Weisung an die Finanzprokuratur vor, mit Regreßklage gegen Organe der

OeNB vorzugehen.

Zu7.:

Es ist nicht richtig, daß die OeNB an die Rieger Bank AG einen Schadenersatz in Höhe von

über 350 Mio. S zu zahlen hat. Die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ange-

legenheit gegen die OeNB gerichtete Klage der Rieger Bank AG wurde vielmehr rechts-

kräftig abgewiesen.

 

Zu 8. :

Da die mit der Sache befaßt gewesenen Organwalter der OeNB in keinem Dienstverhältnis

zur Republik Österreich stehen, fallen allfällige diesbezügliche personelle Konsequenzen

nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen. I ersuche daher um

Verständnis, daß ich diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben kann.