1359/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger und Kollegen

haben am 31. Oktober 1996 unter der Nr. 1450/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat :

"1. Wieviele Beschäftigte Ihres Ressorts haben derzeit die

Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive

solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet?

2. um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im

einzelnen?

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die

Ausübung der Nebenbeschäftigung in den letzten fünf Jahren

negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?

4. Wieviele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher

Gutachten wurden in den letzten fünf Jahren beantragt?

5. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

6. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die

Genehmigungen verweigert und welche Gründe waren hiefür

maßgebend?

 

7.Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine

lückenlose Erfassung aller erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigten (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten)

und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der

Bediensteten zu bewirken?

8. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem

Zusammenhang?

9. Ist Ihnen bekannt, daß ein Beamter Ihres Ministeriums ein

Reisebüro betreibt?

10. Wann wurde diese Tätigkeit gemeldet und welche Maßnahmen

wurden gesetzt, um die Einhaltung der kriterien des § 56

Abs. 2 BDG 1979 zu garantieren und um auszuschließen, daß

die Tätigkeit auch während der Dienstzeit ausgeübt wird?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1.:

Im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz haben

derzeit 136 beschäftigte die Ausübung von Nebenbeschäftigungen

gemeldet .

Zu Frage 2.:

Bei den Nebenbeschäftigungen handelt es sich im einzelnen um:

19 Arztpraxen

17 selbständige Tätigkeiten

( z . B . Journalist , Makler , Taxifahrer , Geschäftsführer ,

Hausverwalter, Nebenerwerbsbauern, Eigenverleger,

Reiseleiter, Schriftsteller, Apotheker,

Arzneimittelhändler ) ;

8 Tätigkeiten als Arbeiter

(z.B. Hauswarte, Gehsteigreiniger, Zettel- oder

Zeitungsverteiler, Raumpfleger )

 

55 diverse Tätigkeiten aufgrund eines Werkvertrages

1 Tätigkeit in einem allgemeinen Vertretungskörper

36 Lehr- und Vortragstätigkeiten

Diese Daten sind allerdings unter dem Aspekt zu sehen, daß die

Beendigung einer Nebenbeschäftigung keiner Meldepflicht

unterliegt .

Zu Frage 3.:

Die Dienstbehörde hat in den letzten fünf Jahren in keinem Fall

die Ausübung der Nebenbeschäftigung negativ beurteilt.

Zu Frage 4 .:

In den letzten 5 Jahren wurden 2 Genehmigungen zur Abgabe

außergerichtlicher Gutachten beantragt.

zu Frage 5 :

In beiden Fällen handelte es sich um Gutachten in

Lebensmittelangelegenheiten .

Zu Frage 6 .:

Die Dienstbehörde hat in keinem der Fälle die Genehmigung

verweigert .

Zu den Fragen 7 und 8 .:

Ich habe letztmals im Jahre 1994 allen Bediensteten die

dienstrechtlichen Vorschriften bezüglich Nebenbeschäftigung

mittels Rundschreiben in Erinnerung gebracht und beabsichtige,

diese Information meiner Bediensteten wiederholt zu

veranlassen.

 

Zu den Fragen 9 und 10

Mir ist nicht bekannt, daß ein Beamter meines Ministeriums ein

Reisebüro betreibt .