1359/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger und Kollegen
haben am 31. Oktober 1996 unter der Nr. 1450/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat :
"1. Wieviele Beschäftigte Ihres Ressorts haben derzeit die
Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen inklusive
solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet?
2. um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im
einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die
Ausübung der Nebenbeschäftigung in den letzten fünf Jahren
negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?
4. Wieviele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher
Gutachten wurden in den letzten fünf Jahren beantragt?
5. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?
6. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die
Genehmigungen verweigert und welche Gründe waren hiefür
maßgebend?
7.Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine
lückenlose Erfassung aller erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigten (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten)
und der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der
Bediensteten zu bewirken?
8. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem
Zusammenhang?
9. Ist Ihnen bekannt, daß ein Beamter Ihres Ministeriums ein
Reisebüro betreibt?
10. Wann wurde diese Tätigkeit gemeldet und welche Maßnahmen
wurden gesetzt, um die Einhaltung der kriterien des § 56
Abs. 2 BDG 1979 zu garantieren und um auszuschließen, daß
die Tätigkeit auch während der Dienstzeit ausgeübt wird?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1.:
Im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz haben
derzeit 136 beschäftigte die Ausübung von Nebenbeschäftigungen
gemeldet .
Zu Frage 2.:
Bei den Nebenbeschäftigungen handelt es sich im einzelnen um:
19 Arztpraxen
17 selbständige Tätigkeiten
( z . B . Journalist , Makler , Taxifahrer , Geschäftsführer ,
Hausverwalter, Nebenerwerbsbauern, Eigenverleger,
Reiseleiter, Schriftsteller, Apotheker,
Arzneimittelhändler ) ;
8 Tätigkeiten als Arbeiter
(z.B. Hauswarte, Gehsteigreiniger, Zettel- oder
Zeitungsverteiler, Raumpfleger )
55 diverse Tätigkeiten aufgrund eines Werkvertrages
1 Tätigkeit in einem allgemeinen Vertretungskörper
36 Lehr- und Vortragstätigkeiten
Diese Daten sind allerdings unter dem Aspekt zu sehen, daß die
Beendigung einer Nebenbeschäftigung keiner Meldepflicht
unterliegt .
Zu Frage 3.:
Die Dienstbehörde hat in den letzten fünf Jahren in keinem Fall
die Ausübung der Nebenbeschäftigung negativ beurteilt.
Zu Frage 4 .:
In den letzten 5 Jahren wurden 2 Genehmigungen zur Abgabe
außergerichtlicher Gutachten beantragt.
zu Frage 5 :
In beiden Fällen handelte es sich um Gutachten in
Lebensmittelangelegenheiten .
Zu Frage 6 .:
Die Dienstbehörde hat in keinem der Fälle die Genehmigung
verweigert .
Zu den Fragen 7 und 8 .:
Ich habe letztmals im Jahre 1994 allen Bediensteten die
dienstrechtlichen Vorschriften bezüglich Nebenbeschäftigung
mittels Rundschreiben in Erinnerung gebracht und beabsichtige,
diese Information meiner Bediensteten wiederholt zu
veranlassen.
Zu den Fragen 9 und 10
Mir ist nicht bekannt, daß ein Beamter meines Ministeriums ein
Reisebüro betreibt .