1360/AB XX.GP
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen
haben am 13. November 1996 unter der Nr. 1460/J an mich
beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
die notwendige Novellierung der Reisebüro-Sicherungsverordnung
aufgrund "der unvollständigen Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) durch den
Wirtschaftsminister" gerichtet .
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2.:
Die Umsetzung des Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie durch die
Reisebüro-Sicherungsverordnung war aus konsumentenpolitischer
Sicht von vornherein unbefriedigend. In diesem Sinne habe ich
auch den damaligen Wirtschaftsminister Dr. Schüssel sowie seine
Nachfolger immer wieder darauf hingewiesen, daß hier dringender
Novellierungsbedarf besteht. kernpunkt meiner Kritik war, daß
die Verordnung in der derzeitigen Form aus meiner Sicht nicht
vollziehbar ist. Eine zentrale kontrolle durch eine
spezialisierte Behörde ist der Vollziehung durch einzelne
Bezirkshauptmannschaften in Jedem Fall vorzuziehen. Dies
insbesondere, da die Überprüfung der Plausibilität der
Umsatzangaben der Reiseveranstalter ohne spezifisches "know-
how" sicherlich nicht möglich ist.
Diese Position vertrete ich auch weiterhin. Es zeichnet sich
auch ab, daß Verbesserungen in diese Richtung nunmehr in
Aussicht gestellt werden.
Zu den Fragen 3, 4 und 5 .:
ob rechtswidrig von den Urlaubern verlangte Doppelzahlungen an
ausländische Hoteliers als "notwendige Aufwendungen für die
Rückreise" im Sinne der Sicherungsverordnung zu verstehen sind,
muß im Lichte der Pauschalreiserichtlinie interpretiert werden.
Soweit mir bekannt ist, findet sich diesbezüglich kein klarer
Interpretationsmaßstab in der einschlägigen Literatur zu dieser
Richtlinie. Vom Verein für Konsumenteninformation wird ein
Musterprozeß geführt, der diese Rechtsfrage klären soll. Es ist
zu erwarten, daß dabei der Europäische Gerichtshof im Rahmen
eines Vorabentscheidungsverfahrens um diesbezügliche
Interpretation der Richtlinie ersucht werden muß.
Zu den Fragen 6 und 7 .:
Bei den seit inkrafttreten der Reisebüro-Sicherungsverordnung
eingetretenen Anwendungsfällen für die Kundenabsicherung im
Fall des Veranstalterkonkurses hat sich gezeigt, daß eine sehr
große Zahl der am Urlaubsort von der Insolvenz betroffenen
Urlauber ihre Urlaube dennoch bis zum vorgesehenen Ende
konsumieren konnte. Aus ökonomischen Gründen war es f(für die die
Insolvenzabsicherung abwickelnden Versicherer teilweise
günstiger, den Hotelaufenthalt bis zum Schluß zu zahlen, um den
ursprünglich geplanten Charterflug durchführen zu können, als
vorzeitig einen Rückflug zu organisieren. Teilweise haben
andere Reiseveranstalter die Reisearrangements übernommen,
sodaß die Reise wie vorgesehen durchgeführt werden konnte. Die
Tatsache, daß Teile der Aufwendungen des in die Verpflichtungen
einsteigenden Veranstalters im Rahmen der Insolvenzversicherung
zurückgefordert werden können, ist dabei wohl ein zusätzlicher
Anreiz zur Übernahme der Reisearrangements der insolventen
Firma gewesen .
Eine Regelung, die in Jedem Fall den Kunden die volle
Reisedauer garantiert, erscheint mir nicht realistisch. Die
Jetzige Regelung zur Insolvenzabsicherung fördert aber in der
Praxis bereits die Möglichkeit der vollständigen Durchführung
der Reise .
Zu Frage 8 .:
Insbesondere hinsichtlich bestehender Gewährleistungsansprüche
wäre eine diesbezügliche Regelung wünschenswert. Es hat sich
nämlich gezeigt, daß Firmen kurz vor der Insolvenz sehr häufig
mangelhafte Leistungen erbringen.
Zu Frage 9 .:
Nach meinem Verständnis sind genau diese Ansprüche durch die
Reisebüro-Sicherungsverordnung gedeckt .
Zu Frage 10 .:
wird in der Verordnung das Absicherungserfordernis der
Reiseveranstalter auf einen konkreten Prozentsatz ihres
Umsatzes beschränkt, bleibt jedenfalls ein Risiko bestehen, daß
im konkreten Fall die Absicherungssumme nicht ausreicht. Eine
Schirmversicherung, wie sie auch im Zusammenhang mit der
Verwaltung von Treuhandgeldern durch Notare besteht, ist
meiner Ansicht nach die einzig mögliche Lösung, um auch auf
ökonomisch vertretbare Weise dieses Restrisiko (weitgehend)
abzusichern. Im Rahmen dieser Schirmversicherung könnte auch
das Risiko ausnahmsweise unkorrekter oder ungenauer
Umsatzangaben der Reiseveranstalter sowie das Risiko
ausnahmsweise nicht versicherter Reiseversanstalter gedeckt
werden.
Ich werde mich daher weiterhin für ein Modell mit einer
Schirmversicherung einsetzen, weil dies im Sinne des
Kundenschutzes erforderlich ist. Eine derartige Lösung würde im
übrigen auch dem Erhalt des in konkursfällen jedenfalls
beeinträchtigten Image der Reisebranche dienlich sein.
Zu Frage 11.:
Dies wäre eine denkbare Lösung.
Zu Frage 12 .:
Es soll jedenfalls zu einer zentralen Registrierung der
Reiseveranstalter und der von ihnen vorgenommenen
Insolvenzabsicherung kommen. Weiters erachte ich das Vorliegen
einer Insolvenzabsicherung als Antrittsvoraussetzung, aber auch
als immer wieder von sich aus nachzuweisende Voraussetzung der
Gewerbeausübung (zumindest größerer Veranstalter) als sinnvoll.
Zu den Fragen 13,14 und 15 .:
Derartige gesetzwidrige Vorgangsweisen können durch gesetzliche
Maßnahmen wohl nicht völlig ausgeschlossen werden.
Es wäre aber eine europaweite Regelung, die den Mitgliedstaaten
strenge Sanktionen bei derartigem Verhalten von Hoteliers
vorschreibt, zu überlegen.
wird auf Initiative der Hoteliers eine europäische Regelung zur
Schaffung einer verpflichtenden Ausfallversicherung für
Hoteliers initiiert, wird zu prüfen sein, ob dieses Konzept aus
konsumentenpolitischer Sicht unterstützt werden kann.