1360/AB XX.GP

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen

haben am 13. November 1996 unter der Nr. 1460/J an mich

beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

die notwendige Novellierung der Reisebüro-Sicherungsverordnung

aufgrund "der unvollständigen Umsetzung der

Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) durch den

Wirtschaftsminister" gerichtet .

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2.:

Die Umsetzung des Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie durch die

Reisebüro-Sicherungsverordnung war aus konsumentenpolitischer

Sicht von vornherein unbefriedigend. In diesem Sinne habe ich

auch den damaligen Wirtschaftsminister Dr. Schüssel sowie seine

Nachfolger immer wieder darauf hingewiesen, daß hier dringender

Novellierungsbedarf besteht. kernpunkt meiner Kritik war, daß

die Verordnung in der derzeitigen Form aus meiner Sicht nicht

 

vollziehbar ist. Eine zentrale kontrolle durch eine

spezialisierte Behörde ist der Vollziehung durch einzelne

Bezirkshauptmannschaften in Jedem Fall vorzuziehen. Dies

insbesondere, da die Überprüfung der Plausibilität der

Umsatzangaben der Reiseveranstalter ohne spezifisches "know-

how" sicherlich nicht möglich ist.

Diese Position vertrete ich auch weiterhin. Es zeichnet sich

auch ab, daß Verbesserungen in diese Richtung nunmehr in

Aussicht gestellt werden.

Zu den Fragen 3, 4 und 5 .:

ob rechtswidrig von den Urlaubern verlangte Doppelzahlungen an

ausländische Hoteliers als "notwendige Aufwendungen für die

Rückreise" im Sinne der Sicherungsverordnung zu verstehen sind,

muß im Lichte der Pauschalreiserichtlinie interpretiert werden.

Soweit mir bekannt ist, findet sich diesbezüglich kein klarer

Interpretationsmaßstab in der einschlägigen Literatur zu dieser

Richtlinie. Vom Verein für Konsumenteninformation wird ein

Musterprozeß geführt, der diese Rechtsfrage klären soll. Es ist

zu erwarten, daß dabei der Europäische Gerichtshof im Rahmen

eines Vorabentscheidungsverfahrens um diesbezügliche

Interpretation der Richtlinie ersucht werden muß.

Zu den Fragen 6 und 7 .:

Bei den seit inkrafttreten der Reisebüro-Sicherungsverordnung

eingetretenen Anwendungsfällen für die Kundenabsicherung im

Fall des Veranstalterkonkurses hat sich gezeigt, daß eine sehr

große Zahl der am Urlaubsort von der Insolvenz betroffenen

Urlauber ihre Urlaube dennoch bis zum vorgesehenen Ende

konsumieren konnte. Aus ökonomischen Gründen war es f(für die die

Insolvenzabsicherung abwickelnden Versicherer teilweise

günstiger, den Hotelaufenthalt bis zum Schluß zu zahlen, um den

ursprünglich geplanten Charterflug durchführen zu können, als

vorzeitig einen Rückflug zu organisieren. Teilweise haben

andere Reiseveranstalter die Reisearrangements übernommen,

sodaß die Reise wie vorgesehen durchgeführt werden konnte. Die

 

Tatsache, daß Teile der Aufwendungen des in die Verpflichtungen

einsteigenden Veranstalters im Rahmen der Insolvenzversicherung

zurückgefordert werden können, ist dabei wohl ein zusätzlicher

Anreiz zur Übernahme der Reisearrangements der insolventen

Firma gewesen .

Eine Regelung, die in Jedem Fall den Kunden die volle

Reisedauer garantiert, erscheint mir nicht realistisch. Die

Jetzige Regelung zur Insolvenzabsicherung fördert aber in der

Praxis bereits die Möglichkeit der vollständigen Durchführung

der Reise .

Zu Frage 8 .:

Insbesondere hinsichtlich bestehender Gewährleistungsansprüche

wäre eine diesbezügliche Regelung wünschenswert. Es hat sich

nämlich gezeigt, daß Firmen kurz vor der Insolvenz sehr häufig

mangelhafte Leistungen erbringen.

Zu Frage 9 .:

Nach meinem Verständnis sind genau diese Ansprüche durch die

Reisebüro-Sicherungsverordnung gedeckt .

Zu Frage 10 .:

wird in der Verordnung das Absicherungserfordernis der

Reiseveranstalter auf einen konkreten Prozentsatz ihres

Umsatzes beschränkt, bleibt jedenfalls ein Risiko bestehen, daß

im konkreten Fall die Absicherungssumme nicht ausreicht. Eine

Schirmversicherung, wie sie auch im Zusammenhang mit der

Verwaltung von Treuhandgeldern durch Notare besteht, ist

meiner Ansicht nach die einzig mögliche Lösung, um auch auf

ökonomisch vertretbare Weise dieses Restrisiko (weitgehend)

abzusichern. Im Rahmen dieser Schirmversicherung könnte auch

das Risiko ausnahmsweise unkorrekter oder ungenauer

Umsatzangaben der Reiseveranstalter sowie das Risiko

ausnahmsweise nicht versicherter Reiseversanstalter gedeckt

werden.

 

Ich werde mich daher weiterhin für ein Modell mit einer

Schirmversicherung einsetzen, weil dies im Sinne des

Kundenschutzes erforderlich ist. Eine derartige Lösung würde im

übrigen auch dem Erhalt des in konkursfällen jedenfalls

beeinträchtigten Image der Reisebranche dienlich sein.

Zu Frage 11.:

Dies wäre eine denkbare Lösung.

Zu Frage 12 .:

Es soll jedenfalls zu einer zentralen Registrierung der

Reiseveranstalter und der von ihnen vorgenommenen

Insolvenzabsicherung kommen. Weiters erachte ich das Vorliegen

einer Insolvenzabsicherung als Antrittsvoraussetzung, aber auch

als immer wieder von sich aus nachzuweisende Voraussetzung der

Gewerbeausübung (zumindest größerer Veranstalter) als sinnvoll.

Zu den Fragen 13,14 und 15 .:

Derartige gesetzwidrige Vorgangsweisen können durch gesetzliche

Maßnahmen wohl nicht völlig ausgeschlossen werden.

Es wäre aber eine europaweite Regelung, die den Mitgliedstaaten

strenge Sanktionen bei derartigem Verhalten von Hoteliers

vorschreibt, zu überlegen.

wird auf Initiative der Hoteliers eine europäische Regelung zur

Schaffung einer verpflichtenden Ausfallversicherung für

Hoteliers initiiert, wird zu prüfen sein, ob dieses Konzept aus

konsumentenpolitischer Sicht unterstützt werden kann.