1376/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1458/J-NR/1996, betreffend Umsetzung
der EU-Richtlinie 96/19/EG (Öffnung der Alternativen Netze), die die Abgeordneten
Mag. Kukacka und Kollegen am 5. November 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
1. Wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung der EU-Richtlinie 96/19/EG (Wett-
bewerbsrichtlinie) in Österreich?
Antwort:
Die Richtlinie 96/19/EG wird ebenso wie die anderen im Zusammenhang mit der
völligen Liberalisierung des Telek0mmunikationsmarktes erlassenen Richtlinien im
Rahmen des derzeit in Ausarbeitung befindlichen neuen Telekommunikationsgesetzes
umgesetzt werden.
2. Sind bereits Bewilligungen nach $ 9 Fernmeldegesetz zur Öffnung der alter-
nativen Telekom-Infrastruktur entsprechend der zitierten Wettbewerbs-RL
erteilt worden?
Wenn ja, wieviele?
Wenn nein, warum nicht?
Wurden Anträge negativ beschieden?
Wenn ja, wieviele und mit welcher Begründung?
Liegen weitere solche Anträge vor?
Bis wann ist mit einer Erledigung dieser Anträge im Hinblick auf die immer
knapper werdenden Zeitraum bis 1.1.1998 (Volliberalisierung) zu rechnen?
Antwort:
2 Bewilligungen wurden bereits erteilt, 3 weitere Anträge liegen vor.
Es wurden noch keine Anträge negativ beschieden.
Es ist davon auszugehen, daß die Bewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Fristen
entschieden werden.
3. Warum erfolgt die Umsetzung der zit. Richtlinie in Österreich nicht durch
eine generelle Norm (Verordnung), bei der die Voraussetzungen für die Nut-
zung der alternativen Telekom-lnfrastruktur allgemein festgelegt werden?
Antwort:
Individuelle Bewilligungen wurden deshalb einer generellen Verordnung vorgezogen,
weil durch Bescheide auf die Besonderheiten der einzelnen Antragsteller, z.B. im
Bereich der Quersubventionierung aus anderen Geschäftsbereichen besser einge-
gangen werden kann und weil die Behörde dadurch auch Kenntnis über die "geöff-
neten" Netze erhält. Im übrigen ist das gewählte Verfahren der Erteilung von Bewil-
ligungen gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 nur eine Zwischenlösung bis zum Inkraft-
treten des neuen Telekommunikationsgesetzes.