1378/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr Salzl, Aumayr,

Ing. Reichhold, Koller, Wenitsch haben am 31. Oktober 1996

unter der Nr. 1454/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Lockerung der Richtlinie 92/118/EWG durch

den EU-Rat gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Wann erhielten sie den Kommissionsvorschlag zur Lockerung

der Richtlinie 92/118/EWG?

2 . Wie reagierten Sie auf den Kommissionsvorschlag, wonach für

Huftierhäute, Knochen, Hörner, Klauen und ihre Erzeugnisse,

Imkereierzeugnisse, Jagdtrophäen, Gülle, Wolle, Haare,

Borsten und Federn sowie Honig die Erstellung von Listen

der Drittlandbetriebe entfallen wird'?

3 . Wie reagierten Sie auf den Umstand, daß die Kommission

diesen Lockerungsvorschlag mit 1. Juli 1996 in Kraft setzen

will, obwohl der diesbezügliche Kommissionsvorschlag mit

24.7.1996 datiert ist?

4. Wann haben Sie dieses EU-Dokument vom 24.7.1996 dem

österreichischen Nationalrat übermittelt?

5. Welche österreichischen Stellen sind seit dem EU-Beitritt

für die Führung der bisher laut Richtlinie geltenden

Drittlandslisten zuständig?

 

6 . Wurden diese Listen seit dem EU-Beitritt von den

zuständigen Stellen für alle von der Richtlinie 92/118/EWG

betroffenen Produkte vollständig geführt?

Wenn nein: warum nicht?

7. Wann wurde diese Richtlinienlockerung im Amtsblatt der EU

veröffentlicht ?

8. Welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinienlockerung

haben Sie bisher ergriffen?

9 . Welche Gegenmaßnahmen ergreifen Sie gleichzeitig, um ein

unkontrolliertes Einschleppen von Tierseuchen aus

Drittstaaten hintanzuhalten?

10. welche Maßnahmen ergreifen Sie

a ) als Bundesminister der Republik Österreich,

b) als Mitglied des EU-Rates,

um die angeblichen Bestrebungen des EU-Agrarkommissärs nach

lückenlosem Herkunftsnachweis und Kennzeichnen von

Rinderprodukten in die Tat umzusetzen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Gesundheitsministerium erhielt dieses Ratsdokument im

September 1996 .

Zu Frage 2:

Für die angeführten Produkte und Erzeugnisse sind von der

EU-Kommission bisher keine Betriebslisten erstellt worden.

Die Kommission und alle Mitgliedstaaten kamen zu der Ansicht,

daß die Erstellung und Instandhaltung von derartigen

Betriebslisten in Drittstaaten einen unverhältnismäßig hohen

finanziellen und personellen Verwaltungsaufwand erfordern

(beispielsweise kleinste bäuerliche Betriebe, die Schafwolle

produzieren ).

Durch alternative Maßnahmen kann das Risiko der Seuchenein-

schleppung ebenso vermieden werden.

 

Aufgrund der Erfahrungen der österreichischen

veterinärverwaltung kann die Auffassung der Kommission geteilt

werden.

Zu Frage 3:

Dieser Lockerungsvorschlag geht zurück auf den Vorschlag der

Kommission zur Änderung der Richtlinie 92/118/Ewc vom

15.12.1995, der mit dem Ratsdokument 13100/95 vom 24. Jänner

1996 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.

Das Datum des Inkrafttretens wird letztlich von den Vertretern

der Mitgliedstaaten im Rat beschlossen.

Zu Frage 4:

Dieses Dokument wurde dem österreichischen Parlament sofort

nach Erhalt übermittelt.

Zu Frage 5:

Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist

für die Durchführung der "Entscheidung der Kommission vom

18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus

denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten

Erzeugnissen der Richtlinie 92/1.18/EWG des Rates zulassen" , und

aller Änderungen zuständig.

Die Vollziehung obliegt den Grenztierärzten im Rahmen der

veterinärbehördlichen Grenzkontrolle .

Zu Frage 6:

Alle von der Kommission veröffentlichten Listen werden vom

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

gewissenhaft geführt .

Entsprechend der Entscheidung 94/278/EG der Kommission ist die

Führung von Länder- oder Betriebslisten nicht in allen Fällen

erforderlich. Grundsätzlich gilt jedoch, daß bei der Einfuhr in

die EU für alle Erzeugnisse veterinärbehördliche Ursprungs- und

 

Gesundheitszertifikate vorgeschrieben sind. Bestimmte

Erzeugnisse müssen vor der Einfuhr desinfiziert, ausgekocht

oder behandelt werden.

Andere Erzeugnisse stellen als solche keine Gefahr für die

tierische oder menschliche Gesundheit dar.

Zu Frage 7:

Die Entscheidung 94/278/EG, in der, wie in der Beantwortung der

Frage 6 bereits ausgeführt, festgelegt wird, daß die Führung

von Länder- oder Betriebslisten nicht in allen Fällen

erforderlich ist, wurde bereits am 11.5.1994 - also vor dem

EU-Beitritt Österreichs - veröffentlicht.

Die Spezifizierung der Produkte, die unter diese Ausnahme

fallen, soll zur Vorbereitung einer Ratsentscheidung im

Agrarministerrat am 16. und 17. Dezember 1996 von den

Landwirtschaftsministern der EU diskutiert werden.

Huftierhäute, Knochen, Hörner, Klauen und ihre Erzeugnisse,

Jagdtrophäen, Wolle, Haare, Borsten und Federn, also Produkte,

die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sollen

keiner Betriebsliste bedürfen.

Einheitlich kam man zu der Meinung, zusätzlich als einziges für

den menschlichen Verzehr geeignetes Produkt Honig in diese

Regelung miteinzubeziehen, da es nicht möglich ist, jeden Imker

auf eine Betriebsliste aufzunehmen.

Sowohl für die genannten Produkte, die nicht zum menschlichen

Verzehr bestimmt sind, als auch für Honig und dessen Produkte

sind jedoch veterinärbehördliche Ursprungs- und

Gesundheitszeugnisse vorgeschrieben. Die Erzeugnisse müssen,

wie dies ebenfalls bereits in der Beantwortung zu Frage 6

angeführt ist, vor der Einfuhr desinfiziert, ausgekocht oder

behandelt werden, so daß eine Einschleppung von Tierseuchen in

die EU mit diesen Produkten ausgeschlossen ist.

Zu Frage 8:

Für die Umsetzung der Entscheidung 94/278/EG waren keine

speziellen Maßnahmen erforderlich.

 

Die entsprechenden Gesundheits- und Ursprungszeugnisse werden

von der österreichischen Veterinärverwaltung bei der Einfuhr

der genannten Produkte bereits derzeit verwendet.

Zu Frage 9:

Besondere Gegenmaßnahmen sind nicht erforderlich, da die

bestehenden Maßnahmen einen hohen Schutz gegen ein

unkontrolliertes Einschleppen von Tierseuchen garantieren.

Zu Frage 10:

Die Kommission der EU hat im Oktober 1996 einen Vorschlag für

eine Verordnung des Rates über die Etikettierung von

Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen an den Rat

weitergeleitet. Der Rat hat bereits mehrere Sitzungen zur

Beratung dieses Vorschlages sowohl auf Ebene des Ministerrates

als auch auf Expertenebene einberufen.

Im Rahmen dieser Verhandlungen setze ich mich für eine rasche

Verwirklichung eines eindeutig nachvollziehbaren,

verpflichtenden und kontrollierbaren

Ursprungskennzeichnungssystems für Fleisch und Fleischprodukte

ein.