1380/AB XX.GP
Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament
1 O 1 7 Wi e n
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
31. Oktober 1996 unter der Nr. 1431/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Einberufung von Herwig MATZKA zum Wehrdienst' gerichtet. Diese aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossen... .Anfrage. beantworte ich
wie folgt:
Zum Fall des ehemaligen Polizisten Herwig Matzka ist festzuhalten, daß er sich - wie die
Anfragesteller selbst einräumen - seiner Einberufung durch Flucht in das Ausland entzogen
hat. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der "Verteidigungsminister stellt
militärischen Gehorsam über die Gewissensfreiheit" erscheint im Lichte rechtsstaatlicher
Grundsätze unhaltbar und ist daher entschieden zurückzuweisen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie fotgt:
Zu 1 bis 3:
Wie mir mitgeteilt wurde, hat es am 1. Dezember 1994 ein Treffen zwischen Herrn Matzka
und Oberst Ehrlich (Pionieroffizier des Militärkommandos Wien) gegeben. Oberst Ehrlich
bezweckte mit diesem Gespräch die Information von Herwig Matzka über dessen künftige
Aufgaben während seines restlichen Grundwehrdienstes. Bei dieser Gelegenheit äußerte
Matzka sein Interesse, als Kraftfahrer in der S2-Abteitung des Militärkommandos Wien
eingeteilt zu werden. Wenige Tage später änderte er jedoch seine Einstellung und brachte
eine Zivildienserklärung ein.
Zu4:
Diese Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung.
Zu 5:
Tatsache ist, daß Herwig Matzka mit seiner Beschwerde sowohl beim Verfassungs-, als
auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich war. Von einem "eindrucksvollen
Nachweis" kann daher keine Rede sein. Die Zustellung des Einberufungsbefehles erfolgte
somit völlig zu Recht.
Zu 6:
Keines der Anbringen rechtfertigte eine weitere Befreiung des Herrn Matzka von der
Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes.
Zu :
Nein.
Zu 8:
Das Ausmaß einer allfälligen über Herrn Matzka verhängten gerichtlichen Strafe hat keinen
Einfluß auf die Verfügung einer Entlassung.
Zu 9:
Nein.
Zu 10 und 11:
Auf Grund seines Alters wird die Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 für Herrn Matzka
voraussichtlich keine praktische Bedeutung haben.