1380/AB XX.GP

 

 

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates   Parlament

1 O 1 7 Wi e n

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

31. Oktober 1996 unter der Nr. 1431/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Einberufung von Herwig MATZKA zum Wehrdienst' gerichtet. Diese aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossen... .Anfrage. beantworte ich

wie folgt:

Zum Fall des ehemaligen Polizisten Herwig Matzka ist festzuhalten, daß er sich - wie die

Anfragesteller selbst einräumen - seiner Einberufung durch Flucht in das Ausland entzogen

hat. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der "Verteidigungsminister stellt

militärischen Gehorsam über die Gewissensfreiheit" erscheint im Lichte rechtsstaatlicher

Grundsätze unhaltbar und ist daher entschieden zurückzuweisen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie fotgt:

Zu 1 bis 3:

Wie mir mitgeteilt wurde, hat es am 1. Dezember 1994 ein Treffen zwischen Herrn Matzka

und Oberst Ehrlich (Pionieroffizier des Militärkommandos Wien) gegeben. Oberst Ehrlich

bezweckte mit diesem Gespräch die Information von Herwig Matzka über dessen künftige

Aufgaben während seines restlichen Grundwehrdienstes. Bei dieser Gelegenheit äußerte

Matzka sein Interesse, als Kraftfahrer in der S2-Abteitung des Militärkommandos Wien

eingeteilt zu werden. Wenige Tage später änderte er jedoch seine Einstellung und brachte

eine Zivildienserklärung ein.

Zu4:

Diese Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung.

 

Zu 5:

Tatsache ist, daß Herwig Matzka mit seiner Beschwerde sowohl beim Verfassungs-, als

auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich war. Von einem "eindrucksvollen

Nachweis" kann daher keine Rede sein. Die Zustellung des Einberufungsbefehles erfolgte

somit völlig zu Recht.

Zu 6:

Keines der Anbringen rechtfertigte eine weitere Befreiung des Herrn Matzka von der

Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes.

Zu :

Nein.

Zu 8:

Das Ausmaß einer allfälligen über Herrn Matzka verhängten gerichtlichen Strafe hat keinen

Einfluß auf die Verfügung einer Entlassung.

Zu 9:

Nein.

Zu 10 und 11:

Auf Grund seines Alters wird die Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 für Herrn Matzka

voraussichtlich keine praktische Bedeutung haben.