1388/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag . Haupt und
Kollegen vom 31.Oktober 1996, Nr. 1453/J, betreffend Lockerung der
Richtlinie 92/118/EWG durch den EU-Rat, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zunächst darf festgestellt werden, daß dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft keine Zuständigkeit in der umsetzung des
Gemeinschaftsrechtes auf dem Gebiet des Tierseuchenrechtes zukommt.
Die Kompetenz hiefür liegt beim Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz .
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erhielt dieses
Ratsdokument im September 1996 .
Zu den Fragen 2 und 3:
Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der Frau
Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz der an sie
gerichteten gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 1454/J verwiesen werden.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Diesbezüglich darf auf die Antwort der Frau Bundesministerin für
Gesundheit und , Konsumentenschutz der an sie gerichteten schrift-
lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1454/J verwiesen werden. Dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kommt in dieser An-
gelegenheit keine Zuständigkeit zu.
Zu Frage 7:
Es handelt sich in dieser Angelegenheit um einen Vorschlag der Kom-
mission, der im Agrarministerrat noch nicht beschlossen worden ist .
Aus diesem Grund ist noch keine Veröffentlichung der Richtlinie er-
folgt.
Zu den Fragen 8 und 9:
Für Umsetzungsmaßnahmen dieser Richtlinie in Österreich ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht zuständig.
Zu Frage 10:
Ich vertrete die Auffassung, daß eine effektive und rasche Umset-
zung der Vorschläge betreffend eine Kennzeichnung von Rindern,
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zur wiederherstellung des
Vertrauens der Verbraucher notwendig ist und bringe diese Haltung
auch bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene zum Ausdruck.
Beilage
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