139/AB

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 175/J betreffend Nordspange-Graz, welche die Abgeordneten An­schober, Freundinnen und Freunde am 27.  Februar 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Aus rechtlicher Sicht besteht kein Erfordernis oder Rechtsan­spruch für die Durchführung einer freiwilligen UVP.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Entsprechend den einschlägigen Richtlinien wurden bis zur Projektsgenehmigung Untersuchungen über die Verkehrsverlagerungen, darauf aufbauend der Lärm- und Schadstoffbelastung, Flächenver­brauch und Trennwirkung, städtebauliche Aspekte und Beeinträch-

 

tigungen sensibler Bereiche sowie von Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen durchgeführt.  Nach Projektsgenehmigung und Vorstellung des Projektes in der Öffentlichkeit wurden von der Bundesstraßenverwaltung Steiermark auf freiwilliger Basis eine Aktualisierung der Verkehrsumlegungsberechnungen und eine verfei­nerte Untersuchung über die Schadstoffausbreitung (insbesondere im Bereich der Tunnelportale) beauftragt sowie mit dem Hygienein­stitut Kontakt hinsichtlich einer Beurteilung der humanmedizini­schen Aspekte aufgenommen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Vorlage der gegenständlichen Straßenplanungen an das Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgte erstma­lig im Jahre 1985.  In der Folge waren zahlreiche zusätzliche Um­weltuntersuchungen für den Nachweis der Notwendigkeit der Ab­deckung der Trogtrasse erforderlich.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Ein 2-streifiger Ausbau dieser Gürtelverbindung wurde Oberhaupt nie erwogen.  Im Gegenteil, bereits das ursprüngliche Detailpro­jekt aus dem Jahre 1972 - das damals noch mit niveaugleicher Trassenführung vorgesehen war - enthielt bereits einen 4-spurigen Ausbau mit Mittelstreifen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Der 4-streifige Ausbau ist durch die Verkehrsbelastung nachgewie­sen und auch deshalb erforderlich, weil die vorhandenen Straßen­stücke, die verbunden werden sollten, 4-streifig mit Mittelstrei­fen geführt werden.  Darüberhinaus ist ein 4-streifiger Ausbau des gegenständlichen Abschnittes in Unterflurführung mit einer Trennung der beiden Richtungsfahrbahnen in Form einer Mittelwand aus belüftungstechnischen Gründen wesentlich kostengünstiger.

 

Das "Zwischenzeitliche Abgehen von der Gürtelstraßenidee" be­trifft nicht den Abschnitt "Nordspange", sondern den sogenannten Ostgürtel, der die Weiterführung ab der Grabenstraße, B 67a nach Osten zum Schönau Gürtel, B 67c betroffen hätte.

Die Nordspange stellt nach zahlreichen Beschlüssen der Stadt Graz, begründet in der verkehrsmittelübergreifenden Planung Graz 1990 einen unabdingbaren Netzschluß zwischen zwei 4-streifigen Bundesstraßen dar.

 

Antwort zu Punkt 6 der

Bisher wurden ca.  S 6,0 Mio an Grundeinlösungskosten aufgewendet.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Bei den der Projektsgenehmigung zugrunde gelegten Untersuchungen handelt es sich keineswegs um Kurzgutachten.  Die von der Bundes­straßenverwaltung Steiermark nach Projektsgenehmigung und Vor­stellung des Projektes in der Öffentlichkeit durchgeführten ver­feinerten Untersuchungen dienen nur der Absicherung der Ergeb­nisse in ganz bestimmten Teilbereichen und haben zu keinen grund­legend anderen Ergebnissen als die ursprünglichen Untersuchungen geführt.

 

-Antwort zu Punkt 8 der

 

Die Budgetierung des öffentlichen Verkehrs fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angele­genheiten.

 

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