1390/AB XX.GP

 

 

An den

Herrn Präsidenten

des Natiorialrates

Parlament 

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Natiorialrat Mag. Schweitzer und Kollegen haben am

30.10.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1401/J betreffend "illegaler

Export von Kuriststoffmüll" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersicht-

lichkeit - iri Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Neiri.

ad 3

Es lageri bzw. liegen keirie begründeten Verdachtsmomente vor, daß österreichische

Kunststoffabfälle nach Bulgarien bzw. in die Ukraine verbracht worden sirid.

Die vorliegenderi Medienberichte waren jedenfalls substanziell nicht ausreichend um

eineri entsprechenderi Verdacht zu begründen; bei den exportierten Materialien hat

es sich nach Kerintnis des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend urid Familie bzw.

gemäß den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen um aus Deutschlarid stammende

Kunststoffabfälle gehandelt, es wurderi selbstverständlich Erhebungen durchgeführt,

ob auch aus Österreich Kunststoffabfälle nach Bulgarieri bzw, in die Ukraine expor-

tiert wurderi. Begründete Arihaltspurikte für deri Export von Kunststoffabfälleri iri die-

se Länder liegen jedoch nach wie vor nicht vor.

ad4

Seiteris der Oberösterreichischen Umweltrechtsabteilurig wurde Strafanzeige gegen

Herrri Johann Glas wegen falscher Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde

erstattet. Anläßlich dieser Arizeige wurderi seiteris des Landeshauptmannes vori

Oberösterreich auch sämtliche Unterlagen betreffend die angebliche illegale Ausfuhr

vori Kuriststoffabfälleri aus Österreich riach Bulgarien bzw. iri die Ukraine der zu-

ständigeri Staatsariwaltschaft übermittelt. Eine weitere Veranlassung durch das

Buridesmiriisterium für Umwelt, Jugend und Familie war daher nicht riötig.

ad5

Die Durchfuhrbestätigurigeri gemäß 3 36 AWG sind seitens des Bundesministers für

Umwelt, Jugend urid Familie ordnurigsgemäß ausgestellt worden, da die dafür erfor-

derlicheri Voraussetzungeri (Einfuhrerklärurig des Eirifuhrstaates, erforderliche Trari-

sitbewilligungen der Durchfuhrstaaten) in jedem Einzelfall vorlagen. Es bestand kei-

rie dem AWG entsprechende rechtliche Möglichkeit, die Ausstellung dieser Bestäti-

gungeri zu verweigerri.

ad6

Dazu besteheri keirierlei Anhaltspurikte.

ad7

Es besteht der Verdacht, daß im gegeriständlichen Fall der Versuch einei. Verwal-

turigsübertreturig im Sinne des 3 39 Abs. 1 lit. b Z 23 AWG gesetzt wurde.

ad8

Die gegenständlichen Materialien stammten nicht aus der getrerinteri Sammlurig, die

von der ÖKK GmbH zu verwerten waren, sondern es handelte sich um nicht sorten-

reine Produktiorisabfälle; irisofern ist daher auszuschließen, daß im gegeriständli-

cheri Fall eine strafbare Handlung im Siririe des 3 1 46 StGB (Betrug) vorliegt.

ad9

Ja.

ad10

Die gegeriständlichen Produktionsabfälle wurden dem genarinten Kärntrier Unter-

riehmeri übergeberi, ohne daß dieses Uriterriehmeri eine Verpflichtung traf, diese in

der eigenen Arilage einer Verwertung zuzuführeri. Eine illegale Ausfuhr ist daher nur

verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (kein Betrugsverdacht!).

ad12

Da die Beamten korrekt geharidelt haberi, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar

urid ist in dieser Form angeblich auch nicht getätigt, sondern offensichtlich voreilig in

der Medienberichterstattung getroffen worden.

ad13

Den mit der Durchführung vori Kontrollen beauftrageri Beamten des Bundesministe-

riums für Umwelt, Jugend und Familie sirid bereits vor dem versuchteri Grenzübertritt

diesbezügliche lnformatiorien bekanritgegeben worden. Gemäß diesen lnformatio-

rieri ist der Trarisporteur, dessen LKW anläßlich der Grenzkoritrolle angehalteri wur-

de, lauferid für deri besagteri Kärntner Uriternehmer tätig. Den für deri Grenzüber-

gang Arrioldstein zustäridigen Zollorgarien wurden unverzüglich sämtliche relevanten

lriformatiorieri im Zusammenharig mit der illegalen Ausfuhr von Kunststoffabfällen

zur Kerintnis gebracht. Die Zöllner wurderi angehalten, LKWs verdächtiger Uriter-

riehmeri eirier geriauen Beschau zu unterziehen.

Die Beamteri des Ressorts führten u.a. aus diesem Grund zu diesem Zeitraum Kon-

trolleri gemäß 3 33 AWG am Grenzübergarig Arnoldstein sowie bei diversen Unter-

nehmen in Kärnten durch.

ad 14 und 15

Die Beamten haben unverzüglich und absolut korrekt geharidelt.

ad16

Die Ausfuhr vori ungewascheriem Mahlgut aus PET-Abfällen aus der Haushalts-

sammlurig ist gemäß 3 35 AWG bewilligurigspflichtig.

Die Ausfuhr ohne Ausfuhrbewilligung bis 31. Dezember 1996 stellt eine Verwal-

turigsübertretung im Sinrie des 3 39 Abs. 1 lit. b Z 23 AWG dar. Um eirie strafrechtli-

che Relevanz des Sachverhaltes festzustelleri, erfolgte seiteris meines Ressorts eine

Sachverhaltsdarstellung ari die Staatsanwaltschaft Klagenfurt. Die Untersuchungen

laufen derzeit.

Wurden die betrefferiden Materialieri riicht vereinbarurigsgemäß bei dem überprüften

Unterriehmen einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt, ist seitens der ÖKK

GmbH zu prüfen, ob im Falle eirier Abgabe dieser Abfälle an Dritte, bei denen die

ordriungsgemäße Verwertung dieser Abfälle nicht sichergestellt ist, der Tatbestand

des 3 1 46 StGB erfüllt ist.

ad 17

Da es sich in diesem Fall um eine vertragliche Verpflichturig zur Verwertung gehan-

delt hat, wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsariwaltschaft Klagenfurt

übermittelt.

ad 18 und 19

Seitens der ÖKK wurden einerseits der Verpackungskommissiori regelmäßig die

Merigen- und Verwertungsbilanzen vorgelegt (gegliedert nach Übernahmemenge

und an Verwertungspartner weitergegebene Menge) und andererseits wurden Meri-

geri- und Verwertungsbilarizeri jährlich im Rahmeri der Jahresberichte der ARA AG

urid der ÖKK veröffentlicht. Die Überprüfungsmethodik der Verwertungspartner sei-

teris der ÖKK lassen auf eine ordriungsgemäße Prüfurig schließeri.

Darüber hinaus erfolgen sowohl Überprüfungen der Systempartrier als auch Kon-

trollen der Verwerter seitens des Buridesmiriisteriums für Umwelt, Jugerid urid

Familie; dabei wurde festgestellt, daß iri der Regel eirie den Bestimmungen der Ver-

packungsverordnung entsprechende Verwertung erfolgt.

ad 20

Es ist weiterhin die Durchführurig eritsprechender Koritrollen vorgesehen, wobei eirie

Verbesserung durch die Novellen zum AWG und zur VVO zu erwarten ist.

ad21

Bisher waren Koritrolleri, betreffend die Verpackungsverordnurig von der Bezirks-

verwaltungsbehörde durchzuführeri. Es ist jedoch zu bemerkeri, daß auch durch eine

iriterisive Koritrolltätigkeit Mißstäride nie gärizlich ausgeschlossen werden können.

Die Kontrollen durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugerid urid Familie waren

häufig und erfolgreich und haberi im Gegensatz zu deri immer wieder iri den Medien

kolportierten "Skandalen" zu Bestrafurigen, zuletzt 18 Monate bedingte Haftstrafe für

deri Ex-Geschäftsführer eiries Kärntner Uriterriehmeris, geführt.

ad22 bis 24

Durch die AWG Novelle 1 996 wurde im 3 33 Abs. 5 dem Bundesminister für Umwelt,

Jugerid und Familie die Koritrolle der Verpackungsverordnung übertragen. Dadurch

ist eine koordinierte und im Buridesgebiet gleichartige urid abgestimmte Vorgarigs-

weise möglich.

ad 25 bis 27

Ja, es existierl ein neuer Prüfbericht betreffend die ÖKK GmbH.

Vergeben wurde der Auftrag zum Thema:

"Überprüfurig der Gebarung der ÖKK Österreichischer Kunststoff Kreislauf GmbH iri

Hinblick auf eine kosteneffizierite Umsetzung der Verpackungsverordriurig".

lnhalt der Untersuchung waren insbesondere die

. Überprüfurig der Gesamtgebarung der ÖKK in Hiriblick auf eirie kosteneffiziente

Umsetzurig der Verpackungsverordnung;

. Überprüfung der Kalkulatiori urid der Verrechnung der Leisturigsbereiche: Trans-

port, Lagerung, Verwerturig (thermisch und stofflich), Overhead (Öfferitlichkeits-

arbeit, Verwaltung etc.),

. Überprüfung der liquiditätsmäßigeri Voraussetzungen irisbesondere im Zusam-

merihang mit der "spätereri" thermischen Verwertung (Rückstellung und dereri

finanziellen Bedeckurig).

Da diesem Prüfbericht auch Angaben über interne Geschäftsverhältnisse zugrunde

liegeri, muß davon abgeseheri werden, dieseri Prüfbericht dem Parlament zu über-

mitteln.