1392/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1373/J der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und
Genossen vom 22. Oktober 1996, betreffend Glücksspielmonopolverwaltung, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Es trifft zu, daß der Leiter der Kreditsektion im Bundesministerium für Finanzen,
Sektionschef Dr. Anton Stanzel, als Nebenbeschäftigung die Tätigkeit eines Non-Executive
Directors der Casinos Austria International Limited (CAIL), ausübt. Es handelt sich um eine in
Australien angesiedelte Kapitalgesellschaft, an der die Casinos Austria AG mehrheitlich be-
teiligt ist. Die Tätigkeit eines Non-Executive Directors ist in etwa mit einer Aufsichtsrats-
funktion nach österreichischem Recht vergleichbar. Sektionschef Dr. Stanzel hat diese
Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde ordnungsgemäß im Sinne des § 56 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gemeldet. Eine Prüfung der zuständigen Personalab-
teilung hat ergeben, daß im vorliegenden Fall keine dienstrechtlichen Untersagungsgründe
gegeben sind. Vor der Übernahme dieser Funktion hat er auch meinen Amtsvorgänger,
Herrn Bundesminister a.D. Dr. Andreas Staribacher, entsprechend informiert.
Es ist weiters auch richtig, daß der Aufgabenbereich Glücksspielmonopol von einer Abteilung
der Kreditsektion im Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird. Eine Aufsicht über die
australische CAIL, die dem österreichischen Recht nicht unterliegt, ist allerdings nicht mög-
lich.
Zu 2,3 und 11:
Diese Fragen sind der Privatsphäre des Sektionschefs Dr. Stanzel zuzuordnen. Auch sehen
die geltenden Dienstrechtsgesetze kein Verbot eines derartigen Aktienerwerbs durch einen
Beamten vor. Ich habe jedoch Dr. Stanzel - auch aus Anlaß der. medialen Berichterstattung
zu diesem Thema - um eine Stellungnahme gebeten, aus der hervorgeht, daß Dr. Stanzel
tatsächlich Aktien der. CAIL, allerdings in einem sehr geringfügigen Ausmaß hält. Diese
Aktien wurden ohne jede Begünstigung zum Emmissionspreis erworben. Ein derartiger
Aktienerwerb soll, wie mir. berichtet wird, bei Übernahme einer. Boardfunktion in Australien
nicht unüblich sein.
Dr. Stanzel hat sich jedoch bereit erklärt, diese Beteiligung im Frühjahr 1997 zu verkaufen
und gleichzeitig auch von seiner. Funktion als Non-Executive Director der CAIL zurückzu-
treten. Grund dafür ist jedenfalls keine rechtliche Unvereinbarkeit mit seiner. dienstlichen
Tätigkeit im Bundesministerium für Finanzen, wobei ich im besonderen noch auf meine Ant-
wort zu Punkt 4 verweisen möchte. Die Aufgabe der Beteiligung kommt erst im Früh-
jahr 1997 in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt der Jahresabschluß der CAIL bekannt sein
wird und damit ein allfälliger Insidervorwurf jeder Grundlage entbehrte.
Zu 4,6 und 8:
Eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Glücksspielaufsicht meines Ressorts ist aufgrund
dieser Funktion bei der Beteiligung an der CAIL nicht gegeben. Dies insbesondere schon
deshalb, weil die CAIL als australisches Unternehmen nicht vom Bundesministerium für
Finanzen zu überwachen ist und deshalb auch auf die Gestion dieses Unternehmens nicht
Einfluß genommen werden kann. Wie mir berichtet wird, kam der Vorschlag auf Übernahme
der Boardfunktion durch Dr. Stanzel von australischen Proponenten, die einen unab-
hängigen, im Glücksspiel- und Casinowesen erfahrenen Mann gesucht haben. Der Ankauf
der geringfügigen Beteiligung an der CAIL entsprach, wie schon zuvor erwähnt, den
herrschenden Gepflogenheiten.
Zu 5:
Diese Frage betrifft keinen vom Fragerecht gemäß § 90 GOG umfaßten Gegenstand der
Vollziehung. Ich ersuche um Verständnis, daß ich dazu daher nicht Stellung nehme.
Zu 7:
Sektionschef Dr. Stanzel ist gemäß § 1 des Bundesgesetzes über Unvereinbarkeiten für
oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1 983) nicht
Adressat dieses Gesetzes.
Zu 9. und 10.:
Eine Beschäftigung von Beamten der Bankenaufsicht im Vorstandsbereich von Banken ist
schon deshalb unzulässig, weil § 5 Abs. 1 Z. 13 des Bankwesengesetzes Geschäftsleitern
einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens verbietet, wobei die Bankenaufsicht
nach herrschender Lehre nicht dem Bereich des Bankwesens zuzurechnen ist. Eine Vor-
standsfunktion bei einer Bank, die der. inländischen Bankenaufsicht unterliegt, wäre darüber
hinaus mit der. Tätigkeit eines Bankenaufsehers auch materiell unvereinbar. Dies gilt auch für
Tochter- und Enkelgesellschaften unter der Bedingung, daß sich die österreichische
Bankenaufsicht auf ihre Tätigkeit erstreckt. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der.
vorhergehenden Fragen.