1392/AB XX.GP

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 1373/J der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und

Genossen vom 22. Oktober 1996, betreffend Glücksspielmonopolverwaltung, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

Es trifft zu, daß der Leiter der Kreditsektion im Bundesministerium für Finanzen,

Sektionschef Dr. Anton Stanzel, als Nebenbeschäftigung die Tätigkeit eines Non-Executive

Directors der Casinos Austria International Limited (CAIL), ausübt. Es handelt sich um eine in

Australien angesiedelte Kapitalgesellschaft, an der die Casinos Austria AG mehrheitlich be-

teiligt ist. Die Tätigkeit eines Non-Executive Directors ist in etwa mit einer Aufsichtsrats-

funktion nach österreichischem Recht vergleichbar. Sektionschef  Dr. Stanzel hat diese

Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde ordnungsgemäß im Sinne des § 56 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gemeldet. Eine Prüfung der zuständigen Personalab-

teilung hat ergeben, daß im vorliegenden Fall keine dienstrechtlichen Untersagungsgründe

gegeben sind. Vor der Übernahme dieser Funktion hat er auch meinen Amtsvorgänger,

Herrn Bundesminister a.D. Dr. Andreas Staribacher, entsprechend informiert.

Es ist weiters auch richtig, daß der Aufgabenbereich Glücksspielmonopol von einer Abteilung

der Kreditsektion im Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird. Eine Aufsicht über die

australische CAIL, die dem österreichischen Recht nicht unterliegt, ist allerdings nicht mög-

lich.

Zu 2,3 und 11:

Diese Fragen sind der Privatsphäre des Sektionschefs Dr. Stanzel zuzuordnen. Auch sehen

die geltenden Dienstrechtsgesetze kein Verbot eines derartigen Aktienerwerbs durch einen

Beamten vor. Ich habe jedoch Dr. Stanzel - auch aus Anlaß der. medialen Berichterstattung

zu diesem Thema - um eine Stellungnahme gebeten, aus der hervorgeht, daß Dr. Stanzel

tatsächlich Aktien der. CAIL, allerdings in einem sehr geringfügigen Ausmaß hält. Diese

Aktien wurden ohne jede Begünstigung zum Emmissionspreis erworben. Ein derartiger

Aktienerwerb soll, wie mir. berichtet wird, bei Übernahme einer. Boardfunktion in Australien

nicht unüblich sein.

Dr. Stanzel hat sich jedoch bereit erklärt, diese Beteiligung im Frühjahr 1997 zu verkaufen

und gleichzeitig auch von seiner. Funktion als Non-Executive Director der CAIL zurückzu-

treten. Grund dafür ist jedenfalls keine rechtliche Unvereinbarkeit mit seiner. dienstlichen

Tätigkeit im Bundesministerium für Finanzen, wobei ich im besonderen noch auf meine Ant-

wort zu Punkt 4 verweisen möchte. Die Aufgabe der Beteiligung kommt erst im Früh-

jahr 1997 in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt der Jahresabschluß der CAIL bekannt sein

wird und damit ein allfälliger Insidervorwurf jeder Grundlage entbehrte.

Zu 4,6 und 8:

Eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Glücksspielaufsicht meines Ressorts ist aufgrund

dieser Funktion bei der Beteiligung an der CAIL nicht gegeben. Dies insbesondere schon

deshalb, weil die CAIL als australisches Unternehmen nicht vom Bundesministerium für

Finanzen zu überwachen ist und deshalb auch auf die Gestion dieses Unternehmens nicht

Einfluß genommen werden kann. Wie mir berichtet wird, kam der Vorschlag auf Übernahme

der Boardfunktion durch Dr. Stanzel von australischen Proponenten, die einen unab-

hängigen, im Glücksspiel- und Casinowesen erfahrenen Mann gesucht haben. Der Ankauf

der geringfügigen Beteiligung an der CAIL entsprach, wie schon zuvor erwähnt, den

herrschenden Gepflogenheiten.

Zu 5:

Diese Frage betrifft keinen vom Fragerecht gemäß § 90 GOG umfaßten Gegenstand der

Vollziehung. Ich ersuche um Verständnis, daß ich dazu daher nicht Stellung nehme.

Zu 7:

Sektionschef Dr. Stanzel ist gemäß § 1 des Bundesgesetzes über Unvereinbarkeiten für

oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1 983) nicht

Adressat dieses Gesetzes.

Zu 9. und 10.:

Eine Beschäftigung von Beamten der Bankenaufsicht im Vorstandsbereich von Banken ist

schon deshalb unzulässig, weil § 5 Abs. 1 Z. 13 des Bankwesengesetzes Geschäftsleitern

einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens verbietet, wobei die Bankenaufsicht

nach herrschender Lehre nicht dem Bereich des Bankwesens zuzurechnen ist. Eine Vor-

standsfunktion bei einer Bank, die der. inländischen Bankenaufsicht unterliegt, wäre darüber

hinaus mit der. Tätigkeit eines Bankenaufsehers auch materiell unvereinbar. Dies gilt auch für

Tochter- und Enkelgesellschaften unter der Bedingung, daß sich die österreichische

Bankenaufsicht auf ihre Tätigkeit erstreckt. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der.

vorhergehenden Fragen.