1393/AB XX.GP
An den
Herm Präsidenten
des Nationalrates
Parlament 1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentar.ische Anfrrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Thomas Prinzhorn und Genossen
vom 22. Oktobei. 1996, Nr. 1374/J, betreffend Glücksspielgesetz, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß Anzeigen wegen Verstößen gegen das Glücks-
spielgesetz (GSpG) in der Regel von der Polizei oder der Gendarmerie an die Bezirksver-
waltungsbehörden oder - in Einzelfällen - an das Gericht erfolgen. Da diesbezüglich keine
Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen besteht, erhält mein Ressort
nur in Ausnahmefällen (meist im Zusammenharig mit einem Ersuchen un.li Rechtsauskunft)
davon Kenntnis. .
lch ersuche daher um Verständnis, daß ich im Zusammenhang mit Verstößen gegen das
GSpG weder. über die Gesamtzahl der Anzeigen und Verurteilungen noch über den Gesamt-
betrag der Schadenssumme Auskunft geben kann.
Zu 1.:
ln den letzten Jahren gab es 20 Fälle von Verstößen gegen das GSpG, die entweder vom
Bundesministerium für Finanzen selbst zur Anzeige gebracht wurden oder bei denen es im
Rahmen von Rechtsauskunftsersuchen mitgewirkt
hat.
Zu 2:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind in den letzten Jahren zwei strafgerichtliche Ver-
urteilungen wegen unerlaubtem Glücksspiel (§ 168 des Strafgesetzbuches) zur Kenntnis
gelangt.
Zu 3:
Wie in der Einleitung ausgeführt, kann eine Schadenssumme nur geschätzt werden, sie
dürfte aber jedenfalls - wie mir berichtet wird - in beträchtlicher, zweistelliger Millionenhöhe
liegen.
Zu 4:
Die Schwierigkeiten in der Vollziehung des geltenden GSpG liegen in dei. unzureichenden
Durchsetzbarkeit der bestehenden Schutzbestimmungen.
Von der Novellierung des Gesetzes wird die Verbesserung der Durchsetzbarkeit der beste-
henden Schutzbestimmungen und die wirksamere Verhinderung des illegalen Zugangs zum
Glücksspielmarkt erwartet.
Zu 5.:
Durch die Novellierung des § 56 GSpG wurde den zwischenzeitig eingetretenen technischen
Entwicklungen Rechnung getragen, wobei auch neue Technologien " die für die Teilnahme
an ausländischen Glücksspielen vom lnland aus vetwendet werden können " wie beispiels-
weise das lnternet, erfaßt werden.
Zu 6:
Die Gefahr eines Verstoßes gegen geltendes EU-Recht wird nicht gesehen, weil das Glücks-
spielwesen in der EU nicht harmonisiert ist.
Zu 7:
Die rechtspolitische Rechtfertigung ergibt sich nicht riur aus den fiskalischen lnteressen "
sondern auch aus sehr gewichtigen ordnungs- und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen,
wofür beispielhaft insbesondere der Spielerschutz zu nennen ist.
lch darf daran ei.innern, daß die zitierte Novelle des Glücksspielgesetzes vom Nationali.at mit
übei.wiegender Mehi.heit und vom
Bundesrat einstimmig verabschiedet wurde.
Zu 8:
lch sehe keine Gefahr. eines Verstoßes gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht
auf Gleichheit vor dem Gesetz, weil das Monopolwesen, welches das Glücksspielmonopol
umfaßt, verfassungsrechtlich in Art. 1 0 Abs. 1 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz verankert ist.
Beilage nicht gescannt