1398/AB XX.GP

 

Anden 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker. und Genossen vom

31. Oktober 1996, Nr. 1449/J, betreffend Ausgliederung des EDV-Bereiches des

Bundesrechenamtes, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.

Anfang der 7Oer Jahre wurde das Bundesrechenzentrum - aufgrund des EDV-Konzeptes der

Regierung - sukzessive zum Schwerpunktrechenzentrum des Bundes ausgebaut. 1992 be-

schloß der Ministerrat im Rahmen des lnformatikleitkonzeptes die ',betriebswirtschaftliche

Ausrichtung des lnformationstechnik-Einsatzes.

Für. die jetzige Ausgliederung waren die folgenden Überlegungen maßgebend:

 Jene Arbeitsbereiche, die eine ausschließlich privatwirtschaftliche Funktion (Produktion

von IT-Dienstleistungen) haben, werden aus der staatlichen Hoheits-Verwaltung heraus-

gelöst und auf privatwirtschaftlicher Basis in einer bundeseigenen GmbH organisiert.

 Die IT-Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft m.b,H. (BRZ GmbH) für die

Verwaltung werden in einem Auftraggeber-Dienstleister.-Verhältnis abgewickelt, was der

verursachergerechten Kostenwahrheit und Transparenz dient.

 Die BRZ GmbH soll in der Lage sein, lnfrastrukturimpulse für die Bundesverwaltung (und

darüber hinaus für die gesamte öffentliche Verwaltung) zu setzen, in Bereichen wie

Verwaltungsnetzwerk (Corporate Network), Telefonie, electronic goverriment.

Die erbringt Leistungen in acht Geschäftsfeldern.

-

Entwicklung, Wartung, Anwendersupport und Betrieb von ADV-Finanzverfahren

(z. B. Abgabeneinhebung);

-

Entwicklung, Wartung, Anwendersupport und Betrieb von ADV-Querschnittsaufgaben

wie Besoldung, Personalinformationssystem, Haushaltsverrechnung, Budgetapplika-

tionen;

-

Entwicklung, Wartung, Anwendersupport und Betrieb von ADV-Verfahren über Auftrag

anderer Ressorts (z.B. BMJ, BMwA, BMAS);

-

Betrieb der Rechenzentrums-lnfrastruktur inklusive Bereitstellung der. Netzwerkinfra-

struktur zum Betrieb von Applikationen im Auftrag Dritter;

-

Anbieten von Netzwerkdienstleistungen (Leitungskapazität, Netzwerkmanagement,

Basisdienste) flächendeckend im Bundesgebiet bis zu den Bezirkshauptstädten,Büroautomation/Arbeitsplatzausstattung

Design, Auswahl und Einführung von Gesamtarbeitsplatzlösungen inklusive lnfrastruk-

tur; -

-

Realisierung und Betrieb von Online-Diensten im Bereich der öffentlichen Verwaltung

 (z.B. Rechtsdatenbank, Grundstücksdatenbank, Firmenbuch, Zentrales Gewerbe-

register, Finanz-Online);

- '

Vermarktung und Vertrieb, lmplementierung bestehender ADV-Verfahren

(Finanzverwaltung, Querschnittsaufgaben, Fremdressorts);

Die künftigen Aufgaben der des Bundesministeriums für Finanzen sind lnfor-

mationstechnologie - Strategieentwicklung der Finanzverwaltung, die Verfahrensorganisation

von Finanz- und Querschnittsapplikationen, die Beauftragung von Entwicklung und Betrieb

für Finanz- und Ouerschnittsapplikationen sowie die Unterstützung anderer Ressorts.

Die BRZ GmbH wird sich mit der Sicherstellung des Betriebes der derzeitigen

ADV-Verfahren, sowie Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung, der Entwicklung von

neuen ADV-Verfahren im Bereich des Bundes, der Ausweitung und Schaffung neuer Ge-

Schäftsfelder. sowie der Vermarktung bestehender ADV-Verfahren im In- und Ausland be-

schäftigen.

Das Bundespensionsamt wird die Funktion einer Pensionsbehörde 1. Instanz für alle

Bundesbediensteten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben. Weiters obliegt ihm die

Auszahlung der Pensionen für öffentlich rechtlich Bedienstete des Bundes und die Aus-

zahlung der Aktivbezüge für Bedienstete von Dienststellen des Bundes ohne eigene Buch-

haltung (Rechnungshof, Parlamentsdirektion etc.)

Durch privatwirtschaftliche Rahmenbedingungen entstehen wesentliche Effizienzsteige-

rungspotentiale in der Leistungserbringung der BRZ GmbH. So wird der Einsatz von

leistungsorientierten Anreiz (Entgelt-)systemen außerhalb des Bundesbesoldungsschemas

möglich. Weiters können die Geschäftsprozesse der Leistungserbringung unbürokratisch

nach Wertschöpfungskriterien neu organisiert werden. Auch durch die höhere Flexibilität der

Mitarbeiterverwendung nach den Notwendigkeiten der Geschäftsentwicklung der BRZ GmbH

(Ressourcen werden dort eingesetzt, wo sie am dringensten benötigt werden) können

Einsparungen erreicht werden.

Weitere Vorteile der Ausgliederung bestehen darin, daß bereits bestehende, in der Praxis

erprobte ADV-Verfahren der öffentlichen Verwaltung in anderen Bereichen der Bundesver.-

waltung eingesetzt werden (Vermeidung von Parallelentwicklungen / Mehrgleisigkeiten)

können. Darüber hinaus können Verwaltungslösungen auch am in- und ausländischen Markt

angeboten werden. Hinzu kommt, daß mit der Ausgliederung Strukturbereinigungen in der

Rechenzentrumsinfrastruktur des Bundes leichter umsetzbar werden. Noch zu erwähnen ist

in diesem Zusammenhang, daß durch eine gemeinsame Nutzung der Hard- und Software

der BRZ GmbH durch verschiedene Bundesdienststellen mittelfristig erhebliche Kostenvor-

teile im IT-Betrieb für den Bund erzielbar sind.

Durch die optimale Nutzung vorhandener Infrastrukturen (Rechenzentrum, Netzwerk, Post-

straße, Softwarelösungen) und von existierendem Know how werden Synergieeffekte erzielt.

Da gleichzeitig auch noch eine Neuorientierung der IT-Landschaft und eine strategische Aus-

richtung innerhalb des Bundes erfolgen soll, können nach Durchführung entsprechender

Kosten-Nutzen-Analysen in einzelnen Bereichen (z.B. ÖSTAT) Zusammenlegungen von

Rechenzentren sinnvoll sein.

Die BRZ GmbH wird auf 2 Arten auf dem Markt auftreten. Es sind dies die hoheitsrechtlich

übertragenen und die vertraglich vereinbarten Kundenbeziehungen.

Auf der Basis des 2 des BRZ-GmbH-Gesetzes kann per Gesetz oder. Verordnung eines

Bundesministers die BRZ GmbH beauftragt werden, eine bestimmte IT-Dienstleistung zu

erbringen, die Verrechnung der Leistung erfolgt dann nur nach dem Kostendeckungsprinzip.

ln diesem Fall besteht kein Wettbewerb. Für die GmbH besteht Betriebspflicht und

Umsatzsteuerbefreiung.

Bei den vertraglich vereinbarten Kundenbeziehungen steht die GmbH im Wettbewerb mit

den übrigen Marktteilnehmern.

Da die GmbH aber generell mehr als 2/3 der. eingesetzten Ressourcen vom Markt zukauft

und dabei selbst dem öffentlichen Vergaberecht unterliegt, kommt - direkt oder indirekt - der

Großteil des an die GmbH gerichteten Vergabevolumens auf den freien IT-Markt, und zwar

unter gesetzlich abgesicherten Wettbewerbsbedingungen.

Zu 8,. -

Die Personalaufteilung ist aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:

Tabelle nicht gescannt

Die Bestimmungen des 7 des BRZ GmbH-Gesetzes, der die Überleitung jener Beamten

und Vertragsbediensteten, die derzeit sowohl im Personalstand des Bundesministeriums für

Finanzen (lT-Sektion), als auch im Personalstand des Bundesrechenamtes im ADV und

Verwaltungsbereich tätig sind, regelt, sind vom Grundsatz beherrscht, daß die Änderung der

Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten

führen darf. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich im Absatz 4 (Wahrung der be-

stehenden Rechte), Absatz 7 (Beibehaltung bestehender Wohnungen), Absatz 8 (Haftung

des Bundes für. bezugsrechtliche Ansprüche), Absatz 10 (Übernahme von Anwartschaften

auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen), Absatz 12 (Beibehaltung der. Dienstzeit-

regelung) und Absatz 13 (Anrechnung von bei der Gesellschaft verbrachten Dienstzeiten wie

Bundesdienstzeiten). ,

Die Möglichkeit einer späteren Dienstzuweisung gemäß 7 Absatz 2 ist unter der Prämisse

einer sinnvollen Personalbewirtschaftung zu verstehen und bedeutet keineswegs die Er-

öffnung eines Ermessensspielraumes für die Dienstbehörden, da der. Aufgabenbereich jedes

betroffenen Bediensteten im Hinblick auf das Überwiegen von sachbezogenen Tätigkeiten

genau zu prüfen sein wird.

Mit den Bestimmungen des 7 Absatz 8 des BRZ GmbH-Gesetzes wird dem Bund die Aus-

fallshaftung für die von der Gesellschaft zu übernehmenden Vertragsbediensteten und aus

dem Bundesdienst austretenden Beamten auferlegt. Die Beschränkung wird betragsmäßig

auf die im Zeitpunkt des Übertrittes erreichte besoldungsrechtliche Stellung zuzüglich der

Vorrückungen beschränkt.

Einschränkungen in der Anwendbarkeit des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes gibt es nicht.

Zu 10:

Der weitaus überwiegende Teil der Aufgaben der BRZ GmbH in der nächsten Zeit wird die

Ausweitung bereits laufender Aktivitäten sein. Für den Einstieg in zusätzliche Geschäfts-

felder. ist vor allem der Vertriebsbereich neu aufzubauen. Darüber hinaus ist der. gesamte

Bereich des Rechnungswesens neu zu gestalten. Dafür werden voraussichtlich zwischen 3

bis 5 zusätzliche Bedienstete benötigt werden.

Zu 11. und 12,:

Sofort nach der Entscheidung, eine Ausgliederung in die BRZ GmbH vorzunehmen, erfolgte

eine persönliche lnformation aller Bediensteten. In der Folge wurden die zuständigen Organe

 

der Personalvertretung, und zwar der Dienststellenausschuß-BRA, der. Dienststellen-

ausschuß-BMF und der Zentralausschuß regelmäßig derart eingebunden, daß Ergebnisse

wesentlicher Phasen präsentiert und diskutiert werden konnten. Besonderes Augenmerk

 wurde den Regelungen über die künftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Be-

diensteten zugewendet. Dies führte letztlich zu einer weitgehenden Übereinstimmung, sodaß

in einer Dienststellenversammlung der betroffenen Bediensteten mit deutlicher Mehrheit dem

Konzept samt seinen Rahmenbedingungen zugestimmt wurde.

Darüber hinaus wurde ein ',Ausgliederungsbüro,' als lnformationsstelle für alle Bediensteten

eingerichtet, welches für. Fragen, Beschwerden und Anregungen zur Verfügung steht.

Weiters wurde ein "Briefkasten', aufgestellt, über welchen auch unter Wahrung der Anonymi-

tät jede Art der Stellungnahme ermöglicht wurde.

Die Eigentümerfunktion wird von meinem Ressort wahrgenommen. Es besteht die Absicht, in

den Aufsichtsrat Vertreter der Beteiligungsverwaltung, der IT-Sektion und der Budgetsektion

zu entsenden.

Die Funktionen der Geschäftsführung sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes öffentlich aus-

geschrieben werden. Da mit einem großen Interesse von Bewerbern aus der Privatwirtschaft

gerechnet werden kann, wird ein externer. Berater am Auswahlverfahren mitwirken.

Die Gründung der BRZ GmbH erfolgt in Form einer. "ex lege Sachgründung".

Das im § 1 des Gesetzes angeführte Stammkapital im Ausmaß von 30 Mio. Schilling wird

durch den Vermögensübergang vom Bundesrechenamt auf die Gesellschaft aufgebracht. Zu

diesen Vermögenswerten, die tatsächlich ein Vielfaches des Stammkapitals betragen, zählt

die gesamte technische Ausstattung des Bundesrechenamtes, die für die Abwicklung des

ADV-Betriebes benötigt wird.

Zu den Vermögenswerten zählen auch noch die Werknutzungsrechte und -bewilligungen,

insbesondere an den Computerprogrammen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes

im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind.

Durch die Übernahme des Anlagevermögens hat die BRZ GmbH auch die bestehenden

Leasingverpflichtungen (für Hardware), die bisher eingegangen wurden, zu übernehmen,

deren Höhe für 1997 73,5 Mio. Schilling beträgt.

 

An Haftungen für Verbindlichkeiten der BRZ GmbH zählt lediglich die Verpflichtung des

Bundes für die bezugsrechtlichen Ansprüche der übernommenen Vertragsbediensteten wie

ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe

der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus

der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Be-

rücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem

Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und

allgemeinen Gehaltserhöhungen.

Eine Übertragung der Liegenschaft ist nicht beabsichtigt. Derzeit laufen Verhandlungen mit

dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Be-

standvertrages zwischen diesem Ressort und der BRZ GmbH hinsichtlich der vom Unter-

nehmen gegen Entgelt genutzten Betrieb- und Büroräumlichkeiten.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die BRZ GmbH sind die Anteile der

Gesellschaft zu 100% dem Bund vorbehalten. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen des

Bundes ist nicht zulässig.

Das Bundesgesetz über die BRZ GmbH soll wie das Bundesgesetz über die Errichtung des

Bundespensionsamtes mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten. Damit ist eine klare Trennung der

bisher vom Bundesrechenamt erbrachten ADV-Tätigkeiten und Agenden des Pensions-,

Besoldungs- und Buchhaltungswesens gegeben.

Der Gesellschaftsvertrag und die Vorbereitungen für die Eintragung der BRZ GmbH ins

Firmenbuch sind derzeit in Ausarbeitung. Die mit der Gesellschaftserrichtung verbundenen

organisatorischen Maßnahmen sind voll im Gange und werden zeitgerecht abgeschlossen.