1405/AB XX.GP
zur Zahl 1433/J-NR/1996
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl; Freundinnen und Freunde haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Strafverfahren wegen Wehrgesetz und Militär-
strafgesetz 1994, 1995, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1 . Wie viele Anzeigen bezüglich Militärstrafgesetz und Wehrgesetz gab es (nach
Jahren und Paragraphen aufgeschlüsselt) in den Jahren 1994 - 1995?
2. Wie viele betroffene Personen wurden wegen ein und desselben Delikts zwei-
fach, wie viele dreifach, wie viele mehrfach angezeigt?
3. In wie vielen der oben angeführten Fälle ist es (nach Jahren und Paragraphen
aufgeschlüsselt) zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen?
4. In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, wie vie-
le dieser Fälle endeten mit einem Freispruch, wie viele dieser Verfahren wur-
den eingestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Paragraphen)?
5. Wie viele betroffenen Personen wurden wegen ein und desselben Delikts zwei-
fach, wie viele dreifach, wie viele mehrfach verurteilt?
6. lm Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, wie hoch war das jeweilige Straf-
ausmaß (aufgeschlüsselt nach Jahren und Paragraphen)?
7. Halten Sie die wiederholte Verhängung von Untersuchungshaft gegen Kriegs-
dienstverweigerer als Beugemittel sowie ihre Mehrfachbestrafung als ein legiti-
mes und rechtsstaatlich einwandfreies Mittel in der Auseinandersetzung mit
Andersdenkenden?
8. Wie viele vorgebliche Vergehen sind in den Jahren 1994 und 1995 in Zusam-
menhang mit dem Wehr- und Militärstrafgesetz bei den Staatsanwaltschaften
zur Anzeige gelangt, in wie vielen Fällen wurde ein Verfahren eröffnet, in wie
vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung, in wie vielen zu einem Freispruch
(bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Paragraphen und Geschlecht)?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zunächst darf ich daran erinnern, daß mir bereits im Jahr 1994 eine in den wesentli-
chen Punkten gleichlautende schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat
Dr. Renoldner, Freundinnen und Freunde, Zl. 7033/J-NR/1994, gestellt wurde, wes-
halb es mir angebracht erscheint, die gegenständliche Anfrage in der gleichen Art
und Weise zu beantworten, um - wenigstens theoretisch - einen Vergleich mit den
seinerzeitigen Ergebnissen zu ermöglichen. Für einen solchen Vergleich ist aber zu
bemerken, daß die meisten Staatsanwaltschaften in ihren jeweiligen Berichten von
unterschiedlichen Grundlagen ausgingen. Während nämlich in den staatsanwalt-
schaftlichen Berichten des Jahres 1994 vielfach auch die Zahlen aus dem bezirks-
gerichtlichen Bereich verarbeitet werden konnten, war dies in den Berichten zur Be-
antwortung der gegenständlichen Anfrage nur vereinzelt möglich.
Auch sei darauf hingewiesen, daß es den mit der Berichterstattung zur gegenständ-
lichen Anfrage beauftragten Staatsanwaltschaften infolge der Kürze der dafür zur
Verfügung stehenden Zeit und wegen der angespannten Personallage zum Großteil
nicht möglich war, die Fragen 1 bis 6 zur Gänze und in der von den Antragstellern
gewünschten Aufschlüsselung zu
beantworten. Es ist daher auch diesmal nur in ein-
geschränktem Maße möglich, das vorhandene Zahlenmaterial im Sinn der Frage-
stellung zusammenzufassen, wobei ich auf die in Ablichtung angeschlossenen, zum
Teil äußerst umfangreichen und detaillierten Berichte der einzelnen Staatsanwalt-
schaften verweisen darf.
Soweit im folgenden zu den Fragen 4, 6 und 8 jedoch Zahlenmaterial zur Verurteil-
tenstatistik dargestellt wird, entstammt dieses der vom Österreichischen Statisti-
schen Zentralamt jährlich herausgegebenen Gerichtlichen Kriminalstatistik, aus der
verläßliche Schlußfolgerungen gezogen werden können.
Zu der bereits in der Anfrage des Jahres 1994 geäußerten Ansicht, die Zahl der An-
zeigen und Verurteilungen nach dem Wehrgesetz und dem Militärstrafgesetz sei
stark angestiegen, ist festzuhalten, daß das vorliegende Zahlenmaterial - selbst un-
ter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Unzulänglichkeiten der statistischen
Grundlagen - zum gegenteiligen Schluß führt. Anderes gilt lediglich für die Zahl der
Verurteilungen nach § 12 Militärstrafgesetz (Ungehorsanm), die von 1994 auf 1995
auf das Dreieinhalbfache angestiegen ist, was zum überwiegenden Teil auf die ge-
änderte Einberufungspraxis bei den Zeugen Jehovas zurückgeführt werden muß.
Weiters ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Praxis der verurteilenden Gerichte
keineswegs im Widerspruch zu den Strafrechtskommentaren und zur höchstgericht-
lichen Judikatur steht, sondern sich vielmehr genau an diesen Vorgaben orientiert.
Unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen beantworte ich die einzelnen Fra-
gen wie folgt:
Zu 1:
Die Zahl der Anzeigen nach dem Militärstrafgesetz und dem Wehrgesetz hat sich in
den Jahren 1994 und 1995 bei den einzelnen Staatsanwaltschaften wie folgt entwik-
kelt:
Anzeige 1994 1995
StA MilStG WehrG MilStG WehrG
Wien 105 31 84 26
StA beim JGH 25 2 2 83
Eisenstadt 24 0 22 0
St. Pölten 37 1 mind. 25 mind. 1
Korneuburg 12 0 18 0
Krems 31 0 30 0
Wr. Neustadt 62 0 60 0
OStAWien 296 34 mind. 267 mind. 30
Graz 28 0 23 0
Klagenfurt 21 0 24 0
Leoben 36 0 35 0
OStA Graz 85 0 82 0
Linz 76 0 43 0
Salzburg 72 0 69 0
Wels 13 1 10 0
Steyr 18 0 15 0
Ried 4 0 10 0
OStA Linz 183 1 147 0
Innsbruck 12 0 4 0
Feldkirch 19 1 19 3
OStA Innsbruck 31 1 13 3
Gesamt 595
36
mind.
509
mind. 33
Zu 2 und 5:
Anzeigen gegen dieselbe Person wegen ein und desselben Delikts
(1994und 1995):
StA zweifach dreifach mehrfach
Wien keine Angaben keine Angaben keine Angaben
StA beim JGH 4 2 1
Eisenstadt 0 0 0
St. Pölten 4 2 0
Korneuburg 3 1 0
Krems 1 0 1
Wr. Neustadt 15 0 0
OStA Wien 27 5 2
Graz 0 0 0
Klagenfurt 1 1 0
Leoben 0 1 0
OStA Graz 1 3 0
Linz 1 0 0
Salzburg keine Angaben keine Angaben keine Angaben
Wels 0 0 0
Steyr 2 0 0
Ried 0 0 0
OStA Linz mind. 3 unbekannt unbekannt
Innsbruck 0 0 0
Feldkirch 2 1 0
OStA Innsbruck 2 1 0
Gesamt mind.33 mind.8 mind.2
Verurteilungen derselben Person wegen ein und, desselben Delikts
(1994 und, 1995):
StA zweifach dreifach mehrfach
Wien keine Angaben keine Angaben keine Angaben
StA beim JGH 1 2 0
Eisenstadt 0 0 2
St. Pölten 1 0 0
Korneuburg 2 0 0
Krems 0 0 0
Wr. Neustadt 1 0 0
OStA Wien 7 2 2
Graz 0 0 0
Klagenfurt 2 0 0
Leoben 0 0 0
OStA Graz 2 0 0
Linz 0 0 0
Salzburg 6 2 1
Wels 0 0 0
Steyr 2 0 0
Ried 0 0 0
OStA Linz 6 2 1
Innsbruck 0 0 0
Feldkirch 1 0 0
OStA Innsbruck 1 0 0
Gesamt mind.
16 mind. 4 mind. 3
Zu 3:
Strafverfahren 1994 1995
StA MilStG WehrG MilStG WehrG
Wien 92 27 75 22
StA beim JGH 6 2 20 2
Eisenstadt 1 3 0 6 0
St. Pölten 28 1 25 1
Korneuburg 11 0 18 0
Krems 11 0 10 0
Wr. Neustadt 57 0 46 0
OStA Wien 218 30 200 25
Graz 12 0 14 0
Klagenfurt 20 0 22 0
Leoben 25 0 32 0
OStA Graz 57 0 68 0
Linz 68 0 42 0
Salzburg mind. 42 0 mind. 18 0
Wels 10 1 10 0
Steyr 6 0 13 0
Ried 3 0 9 0
OStA Linz mind. 129 1 mind. 92 0
Innsbruck 4 0 2 0
Feldkirch 19 1 19 3
OStA Innsbruck 23 1 21 3
Gesamt mind.427
mind.32
mind.381
28
Zu.4.,:
Verfah- 1994 1995
rensergeb-
nisse
StA Verurteilung Freispruch Einstellung Verurteilung Freispruch Einstellung
Wien keine Anga- keine Anga- 17 keine Anga,- keine Anga- 13
ben ben ben ben
StA beim 4 0 20 17 0 5
JGH
Eisenstadt 9 0 4 5 0 0
St. Pölten 13 0 14 10 1 17
Korneuburg 9 0 1 11 0 4
Krems 9 0 7 9 0 12
Wr. Neu- 24 2 28 19 3 20
stadt
OStAWien mind. 68 mind. 2 91 mind.71 mind. 4 71
Graz 2 0 keine Anga- 3 0 keine Anga
ben ben
Klagenfurt 17 0 2 16 1 5
Leoben 11 0 11 12 0 3
OStA Graz 30 0 13 31 1 8
Linz 11 3 42 12 2 26
Salzburg 42 0 5 18 1 15
Wels 9 0 2 6 1 3
Steyr 4 0 1 9 1 2
Ried 2 1 0 7 0 2
OStA Linz 68 4 50 52 5 48
Innsbruck 3 1 5 2 keine Anga keine Anga-
ben ben
Feldkirch 6 1 10 9 1 9
OStA Inns- 9 2 15 11 mind.1 mind.9
bruck
Gesamt 175 mind. 8 169 165 mind. 11 mind. 136
Zu 4, 6 und 8:
a) 1994
Nach der vom Statistischen Zentralamt herausgegebenen "Gerichtlichen Kriminal-
statistik,' wurden im Jahr 1994 insgesamt 452 Personen von österreichischen Straf-
gerichten nach dem Militärstrafgesetz verurteilt, darunter 23 Jugendliche. In 325 Fäl-
len wurde eine Geldstrafe (davon 69 bedingt und 35 teilbedingt), in 119 Fällen eine
Freiheitsstrafe (davon 100 bedingt und 6 teilbedingt) verhängt. In einem Fall wurde
von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB abgesehen. In 7 Fällen wur-
de der Ausspruch einer Strafe nach § 13 JGG vorbehalten. Es wurden 63 Geldstra-
fen bis zu 30 Tagessätzen, 117 Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen, 1 06
Geldstrafen zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie 4 Geldstrafen im Ausmaß von
über 180 Tagessätzen verhängt. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen be-
trug in 24 Fällen weniger als einen Monat, in 51 Fällen zwischen einem und drei Mo-
naten, in 27 Fällen zwischen drei und sechs Monaten und in 11 Fällen zwischen
sechs und zwölf Monaten. (Angaben über das genaue Ausmaß der im Einzelfall ver-
hängten Strafen lassen sich der Gerichtlichen Kriminalstatistik nicht entnehmen.
Diese enthält diesbezüglich nur mediatisierte, in Kategorien gegliederte Angaben.
Über das Ausmaß der teilbedingt verhängten Geld- und Freiheitsstrafen enthält die
Gerichtliche Kriminalstatistik ebenfalls keine Angaben.)
Von den Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetz im Jahr 1994 erfolgten 98 nach
§ 7 MilStG, 222 (18 Jugendliche) nach § 8 MilStG, 49 (2 Jugendliche) nach § 9
MilStG, 1 nach § 10 MilStG, 2 nach § 11 MilStG, 19 nach § 12 MilStG, 10 nach § 22
MilStG, 1 nach § 23 MilStG, 38 (2 Jugendliche) nach § 24 MilStG, 9 (1 Jugendlicher)
nach § 31 MilStG sowie 3 nach § 36 MilStG.
Nach § 7 MilStG (Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls) wurden im Jahr 1994 79
Geldstrafen (20 bedingt und 4 teilbedingt) und 18 Freiheitsstrafen (15 bedingt) ver-
hängt. In einem Fall wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB
abgesehen. Die bedingt bzw. unbedingt verhängten Strafen hatten folgendes Aus-
maß: 28 Geldstrafen unter 30 Tagessätzen, 30 Geldstrafen zwischen 30 und 60 Ta-
gessätzen, 17 Geldstrafen zwischen 60 und 180 Tagessätzen. 8 Freiheitsstrafen
wurden im Ausmaß von unter einem Monat, 9 zwischen einem und drei Monaten
und eine Freiheitsstrafe zwischen drei und
sechs Monaten verhängt.
Nach § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit) wurden im Jahr 1994 185 Geldstrafen
(39 bedingt und 11 teilbedingt) und 32 Freiheitsstrafen (26 bedingt, eine teilbedingt)
verhängt. In 5 Fällen wurde der Ausspruch einer Strafe nach § 13 JGG vorbehalten.
Die unbedingt bzw. bedingt verhängten Strafen betrugen: 35 Geldstrafen unter
-
30 Tagessätzen, 75 Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen, 60 Geldstrafen
zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie 4 Geldstrafen über 180 Tagessätzen;
10 Freiheitsstrafen unter einem Monat, 17 zwischen einem und drei Monaten sowie
4 Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Monaten.
Nach § 9 MilStG (Desertion) wurden 1 994 5 Geldstrafen (eine bedingt und
drei teilbedingt) sowie 44 Freiheitsstrafen (36 bedingt und 4 teilbedingt) verhängt.
Die unbedingt bzw. bedingt verhängten Strafen betrugen: 2 Geldstrafen zwischen
60 und 180 Tagessätzen, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, 7 zwischen
einem und drei Monaten, 21 zwischen drei und sechs Monaten sowie 11 zwischen
sechs und zwölf Monaten.
Nach § 10 MilStG (Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit) wurde 1 994 eine beding-
te Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Monaten verhängt.
Nach § 11 MilStG (Dienstentziehung durch Täuschung) wurden im Jahr 1994 eine
bedingte Geldstrafe zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie eine bedingte Frei-
heitsstrafe zwischen einem und drei Monaten verhängt.
Nach § 12 MilStG (Ungehorsam) wurden 1994 8 Geldstrafen (6 teilbedingt) sowie
11 Freiheitsstrafen (9 bedingt und eine teilbedingt) verhängt. Die 2 bedingt verhäng-
ten Geldstrafen lagen zwischen 60 und 180 Tagessätzen ; in 3 Fällen betrug die ver-
hängte Freiheitsstrafe weniger als einen Monat und in 7 Fällen zwischen einem und
drei Monaten.
Nach § 22 MilStG (Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf ei-
nen Vorgesetzten) wurden 1994 8 Geldstrafen (eine bedingt) sowie zwei bedingte
Freiheitsstrafen verhängt. 2 Geldstrafen lagen zwischen 30 und 60 Tagessätzen, 6
zwischen 60 und 180 Tagessätzen; das
Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen
betrug im einen Fall weniger als einen Monat und im anderen Fall zwischen einem
und drei Monaten.
Nach § 23 MilStG (Berauschung im Dienst) wurde 1994 eine unbedingte Geldstrafe
im Ausmaß zwischen 60 und 180 Tagessätzen verhängt.
Nach § 24 MilStG (Vorsätzliche Wachverfehlung) wurden 1994 30 Geldstrafen (4
bedingt, 11 teilbedingt) sowie 7 Freiheitsstrafen verhängt; in einem Fall erfolgte ein
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG). Die verhängten Geldstrafen la-
gen in 9 Fällen zwischen 30 und 60 Tagessätzen und in 10 Fällen zwischen 60 und
180 Tagessätzen. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen betrug in einem Fall
weniger als einen Monat, in 5 Fällen zwischen einem und drei Monaten und in ei-
nem Fall zwischen drei und sechs Monaten.
Nach § 31 MilStG (Militärischer Diebstahl) wurden 1994 5 Geldstrafen (eine bedingt)
sowie 3 bedingte Freiheitsstrafen verhängt; in einem Fall erfolgte ein Schuldspruch
unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 JGG. Das Ausmaß der Geldstrafen betrug in
einem Fall zwischen 30 und 60 Tagessätzen und in 4 Fällen zwischen 60 und
180 Tagessätzen. Die verhängten Freiheitsstrafen lagen zwischen einem und drei
Monaten.
Nach § 36 MilStG (Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Un-
tergebene) wurden 1994 3 Geldstrafen (2 bedingt) jeweils im Ausmaß zwischen 60
und 180 Tagessätzen verhängt.
Die Zahl der nach dem Wehrgesetz verurteilten Personen betrug im Jahr 1 994 1 6.
Dabei wurden 5 unbedingte Geldstrafen zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie
11 Freiheitsstrafen (7 bedingt) verhängt. Das Ausmaß der Freiheitsstrafen betrug in
4 Fällen weniger als einen Monat, in 5 Fällen zwischen einem und drei Monaten und
in 2 Fällen zwischen drei und sechs Monaten. (Eine Aufgliederung nach den einzel-
nen Strafbestimmungen des Wehrgesetzes enthält die Gerichtliche Kriminalstatistik
nicht.)
b) 1995
Nach der Gerichtlichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 1 995 insgesamt 416 Perso-
nen von österreichischen Strafgerichten nach dem Militärstrafgesetz verurteilt, dar-
unter 42 Jugendliche. In 265 Fällen wurde eine Geldstrafe (davon 48 bedingt und 6
teilbedingt), in 143 Fällen eine Freiheitsstrafe (davon 100 bedingt und 2 teilbedingt)
verhängt. In drei Fällen wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40
StGB abgesehen. In fünf Fällen wurde der Ausspruch einer Strafe nach § 13 JGG
vorbehalten. Es wurden 44 Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen, 102 Geldstrafen zwi-
schen 30 und 60 Tagessätzen, 107 Geldstrafen zwischen 60 und 1 80 Tagessätzen
sowie 6 Geldstrafen im Ausmaß von über 180 Tagessätzen verhängt. Das Ausmaß
der verhängten Freiheitsstrafen betrug in 36 Fällen weniger als einen Monat, in 77
Fällen zwischen einem und drei Monaten, in 19 Fällen zwischen drei und
sechs Monaten und in 9 Fällen zwischen sechs und zwölf Monaten.
Von den Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetz im Jahr 1995 erfolgten 82 nach
§ 7 MilStG, 186 (15 Jugendliche) nach § 8 MilStG, 42 (6 Jugendliche) nach § 9
MilStG, 2 nach § 10 MilStG, 2 (1 Jugendlicher) nach § 11 MilStG, 68 (17 Jugendli-
che) nach § 12 MilStG, 7 nach § 22 MilStG, 1 5 nach § 24 MilStG, 8 (3 Jugendliche)
nach § 31 MilStG sowie 3 nach § 36 MilStG.
Nach § 7 MilStG (Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls) wurden im Jahr 1995 69
Geldstrafen (19 bedingt, 1 teilbedingt) und 13 Freiheitsstrafen verhängt. Die bedingt
bzw. unbedingt verhängten Strafen hatten folgendes Ausmaß: 18 Geldstrafen unter
30 Tagessätzen, 34 Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen, 16 Geldstrafen
zwischen 60 und 1 80 Tagessätzen. 7 Freiheitsstrafen wurden im Ausmaß von unter
einem Monat sowie 6 zwischen einem und drei Monaten verhängt.
Nach § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit) wurden im Jahr 1995 147 Geldstrafen
(17 bedingt und 3 teilbedingt) und 33 Freiheitsstrafen (28 bedingt) verhängt. In
4 Fällen wurde der Ausspruch einer Strafe nach § 13 JGG vorbehalten; in zwei Fäl-
len wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB abgesehen.
Die unbedingt bzw. bedingt verhängten Strafen betrugen: 22 Geldstrafen unter
30 Tagessätzen, 61 Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen, 57 Geldstrafen
zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie 4
Geldstrafen über 180 Tagessätzen ;
16 Freiheitsstrafen lagen unter einem Monat, 16 zwischen einem und drei Monaten
sowie 1 Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten.
Nach § 9 MilStG (Desertion) wurden 1995 3 Geldstrafen sowie 38 Freiheitsstrafen
(34 bedingt) verhängt. ln einem Fall wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe
gemäß § 40 StGB abgesehen. Die unbedingt bzw. bedingt verhängten Strafen be-
trugen: 1 Geldstrafe unter 30 Tagessätzen und 2 Geldstrafen zwischen 60 und
180 Tagessätzen; 16 Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Monaten, 14 zwi-
schen drei und sechs Monaten sowie 8 zwischen sechs und zwölf Monaten.
Nach § 10 MilStG (Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit) wurden 1995 eine unbe-
dingte Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen sowie eine teilbedingte Frei-
heitsstrafe verhängt.
Nach § 11 MilStG (Dienstentziehung durch Täuschung) wurden im Jahr 1995 eine
unbedingte Geldstrafe zwischen 60 und 1 80 Tagessätzen sowie eine bedingte Frei-
heitsstrafe von weniger als einem Monat verhängt.
Nach § 12 MilStG (Ungehorsam) wurden 1995 18 Geldstrafen (5 bedingt,
1 teilbedingt) sowie 50 Freiheitsstrafen (18 bedingt, 1 teilbedingt) verhängt. Die be-
dingt bzw. unbedingt verhängten Strafen betrugen: eine Geldstrafe zwischen 30 und
60 Tagessätzen, 14 lagen zwischen 60 und 180 Tagessätzen und 2 über 180 Ta-
gessätzen; in 8 Fällen betrug die verhängte Freiheitsstrafe weniger als einen Monat,
in 36 Fällen zwischen einem und drei Monaten, in 4 Fällen zwischen drei und sechs
Monaten und in einem Fall zwischen sechs und zwölf Monaten.
Nach § 22 MilStG (Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf
einen Vorgesetzten) wurden 1995 7 Geldstrafen verhängt. 3 Geldstrafen betrugen
weniger als 30 Tagessätze, eine Geldstrafe lag zwischen 30 und 60 Tagessätzen
und 3 zwischen 60 und 180 Tagessätzen.
Nach § 24 MilStG (Vorsätzliche Wachverfehlung) wurden 1995 13 Geldstrafen (5
bedingt) sowie 2 Freiheitsstrafen verhängt. Die verhängten Geldstrafen lagen in
2 Fällen zwischen 30 und 60
Tagessätzen und in 11 Fällen zwischen 60 und 180
Tagessätzen. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen betrug in einem Fall we-
niger als einen Monat und im anderen Fall zwischen einem und drei Monaten.
Nach § 31 MilStG (Militärischer Diebstahl) wurden 1995 4 Geldstrafen (eine bedingt)
sowie 4 Freiheitsstrafen (3 bedingt) verhängt; in einem Fall erfolgte ein Schuld-
spruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 JGG. Das Ausmaß der Geldstrafen
betrug in einem Fall zwischen 30 und 60 Tagessätzen und in 3 Fällen zwischen 60
und 1 80 Tagessätzen. Die verhängten Freiheitsstrafen lagen in je 2 Fällen unter ei-
nem Monat und zwischen einem und drei Monaten.
Nach § 36 MilStG (Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Un-
tergebene) wurden 1995 2 Geldstrafen (1 teilbedingt), wovon die unbedingte Geld-
strafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen lag, und eine bedingte Freiheitsstrafe im
Ausmaß von weniger als einem Monat verhängt.
Die Zahl der nach dem Wehrgesetz verurteilten Personen betrug im Jahr 1995 9.
Dabei wurden 5 unbedingte Geldstrafen sowie 3 bedingte Freiheitsstrafen verhängt.
ln einem Fall wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB ab-
gesehen. Das Ausmaß der verhängten Strafen betrug: 2 Geldstrafen zwischen 30
und 60 Tagessätzen und 3 zwischen 60 und 180 Tagessätzen sowie 2 Freiheitsstra-
fen zwischen einem und drei Monaten und eine zwischen drei und sechs Monaten.
Zu 7:
Dazu darf ich auf die Beantwortung der im wesentlichen gleichlautenden Frage in
der schriftlichen Anfrage, Zl. 7033/J-NR/1994, verweisen, zumal sich seit dem Jahr
1994 weder an den Beurteilungsgrundlagen noch an meiner Haltung zu dieser The-
matik etwas geändert hat. Ich möchte aber nochmals betonen, daß weder die Unter-
suchungshaft noch eine wiederholte Bestrafung in Fällen der Verweigerung des
Wehrdienstes der Auseinandersetzung mit Andersdenkenden dient, sondern sich
ausschließlich an den spezifisch strafrechtlichen Zwecken orientiert.