1409/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1443/J-NR/1996, betreffend ärztliches Personal

im AKH Wien, die die Abgeordneten Dr. POVYSIL und Kollegen am 3 1 . Oktober 1 996 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Vorerst ist anzumerken, daß ein Teil der Anfrage den Spitalsbetrieb betrifft und damit die Zu-

ständigkeit der Stadt Wien und nicht die des Bundes. Weiters läßt sie auch völlig unberücksich-

tigt, daß die Vorsorge für das ärztliche Personal rein rechtlich Sache der Stadt Wien als Spital-

serhalter wäre.

1. Welche der im Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über das AKH Wien dar-

gelegten Mißstände (Doppelverrechnung von Arzthonoraren, illegale Gerätetransfers,

fehlerhafte Verrechnung von Einnahmen aus der Erprobung von Arzneimitteln,

mündliche Dienstverträge usw.) sind trotz der Urgenz des Rechnungshofpräsidenten

am 3.7.1996 noch immer nicht abgestellt bzw. bereinigt werden?

la. Warum nicht?

lb. Wie und wann erfolgte die Bereinigung der einzelnen Mißstände?

Antwort:

Der Rechnungshof hat sowohl anläßlich der Gebarungsüberprüfung des LKH Innsbruck als

auch des AKH Wien festgestellt, daß von Patienten der Sonderklasse, soferne sie von Klinik-

vorständen behandelt würden, unter Umständen sowohl ein Arzthonorar gemäß § 27 Abs. 4

KAG als auch gemäß § 46 KAG verlangt würde. Der Rechnungshof kritisierte, daß hiedurch

ein und dieselbe Leistung zweifach honoriert wurde.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verwies darauf, daß der Lei-

stungsinhalt der Regelungen des § 27 Abs. 4 KAG und des § 46 KAG unterschiedlich ist: Ein

besonderes Honorar gemäß § 46 KAG darf nur verlangt werden, wenn der Patient in der Son-

derklasse aufgenommen wird, oder wenn es sich um einen zahlenden Ambulanzpatienten

handelt und er überdies ausdrücklich die persönliche Behandlung durch den Klinikvorstand

bzw. durch den Leiter der Klinischen Abteilung verlangt. Es handelt sich hiebei um eine pri-

vatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Klinikvorstand bzw. Leiter der Klinischen Abtei-

lung und dem Patienten. Da der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Kran-

kenanstalt auch für Patienten der Sonderklasse (§ 27 Abs. 4 KAG) keinen Rechtsanspruch auf

eine Behandlung durch den Primarius vorsieht, liegt im Zahlungsversprechen im Sinne des

§ 46 KAG keinesfalls ein Honorarversprechen ohne Gegenleistung, was wegen Unbestimmt-

heit ungültig wäre, vor. Eine ',Doppelverrechnung für ein und dieselbe Leistung" kommt da-

her schon begrifflich nicht in Frage. Dieser Rechtsansicht hat sich auch der Verfassungsge-

richtshof mit seinem Erkenntnis vom 1 . Dezember 1995, Zl.G. 80/94/9, angeschlossen.

Bereits in der gegenständlichen Sitzung des Rechnungshofausschusses am 3.Juli 1996 wurde

festgestellt, daß diese Situation nur durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden kann.

Die ordnungsgemäße Übernahme und Erfassung von Geräten fällt ebenso wie die ordnungs-

gemäße Verrechnung von Einnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wien als Träger

des AKH Wien.

2. Ist Ihrem Ressort bekannt, wieviele Dienstposten an welchen Universitätskliniken

des AKH Wien tatsächlich von Ärzten mit offiziellen Dienstverträgen besetzt sind?

Antwort:

Aus den beiliegenden Listen der Personalverwaltung der Universität Wien (Beilage 1) sind

die entsprechenden Daten (einmal Ärzte insgesamt sowie getrennt nach Fachärzten und nach

in Ausbildung stehenden Ärzten, in allen Fällen jeweils getrennt beantwortet nach bestellten

und nach tatsächlich vorhandenen (d.h. nicht beurlaubten bzw. freigestellten) Ärzten ersicht-

lich. Auf die Listen der Universität wurde zurückgegriffen, weil Vertragsassistentenbestel-

lungen von der Universität selbst duchgeführt werden und Meldungen in diesem Bereich

manchmal mit größerer zeitlicher Verzögerung an das Bundesministerium für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst erfolgen.

3. Ist Ihrem Ressort bekannt, wieviele Ärzte welches Ausbildungsstandesjeweils an

welchen Universitätskliniken des AKH außerdem in einem Beschäftigungsverhältnis

stehen?

Antwort:

Wenn mit dieser Frage andere als Bundesdienstverhältnisse gemeint sein sollten, dann ist die

Frage zu verneinen. Für Ärzte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Universität bzw. die

jeweilige Klinik und nicht der Bund Dienstgeber, daher verfügt der Bund für dieses Personal

über keine laufend aktuelle und vollständige Personaldatei. Da diese Ärzte meist gleichzeitig

ihre Facharztausbildung absolvieren, müßte die Ärztliche Direktion aufgrund der Bestimmun-

gen der Ärzte-Ausbildungsordnung lnformationen über diese Ärzte haben.

4. Ist Ihrem Ressort bekannt, an welchen Universitätskliniken des AKH Wien im

Laufe des Sommers 1996 eine Unterbesetzung an ärzlichem Personal bis zu 20 %

gegeben war?

Antwort:

Gemeint ist offenbar nicht jede Unterbesetzung bis zu 20% , d.h. jede Vakanz, sondern wohl

eine überdurchschnittlich hohe Zahl vorhandener, aber unbesetzter Planstellen. Demnach hat-

ten im Sommer 1996 überdurchschnittliche hohe Vakanzen neben der Universitätsklinik für

Strahlentherapie und Strahlenbiologie auch die Universitätsklinik für Tiefenpsychologie und

Psychotherapie, die HNO-Klinik und die Universitätsklinik für Unfallchirurgie. ln der Anäs-

thesie gab es zwar eine in absoluten Zahlen, nicht aber in Relation zum Gesamtpersonalstand

höhere Zahl von vakanten Planstellen.

5. Ist Ihrem Ressort bekannt, wie viele Patienten im 1. Halbjahr l996 an der Universi-

tätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie des AKH Wien versorgt wur-

den?

Antwort:

Es handelt sich dabei um eine Frage des Medizinischen Versorgungsauftrages. Diese fällt in

den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstaltenträgers.

6. Wieviele Fachärzte welcher Ausbildungsrichtung haben ein gültiges Arbeitsverhält-

nis an der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie?

Antwort:

2 Universitätsprofessoren und 9 weitere Ärzte im Bundesdienst als Fachärzte für Radiologie

bzw. für Strahlentherapie-Radioonkologie (siehe §§ 32 ff der Ärzte-Ausbildungsordnung).

7. Wie viele Fachärzte welcher Ausbildungsrichtung sind an dieser Universitätsklinik

im 1. Halbjahr 1996 tatsächlich hauptberuflich tätig gewesen?

Antwort:

2 Universitätsprofessoren und 5 weitere Fachärzte im Bundesdienst für die zu Frage 6 ge-

nannten Fächer.

8. Wie viele Mitarbeiter dieser Universitätsklinik mit medizinischer Ausbildung im

Habilitationsstadium waren und sind dort seit 1993 tätig?

Antwort:

Laut Auskunft der Personalabteilung der Universitätsdirektion der Universität Wien waren an

der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie im Jahr 1993 insgesamt 19

Planstellen, in den Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt jeweils 29 Planstellen mit Personen

mit medizinischer Ausbildung besetzt.

O.Prof. Ao.Prof. Assistenzärzte

1993 1 1 16

1994- 1996 1 1 26

9. Wie viele dieser Mitarbeiter konnten sich inzwischen tatsächlich habilitieren?

Antwort:

lm Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis heute wurde an der Medizinischen Fakultät Wien in

zwei Fällen eine Lehrbefugnis erteilt und eine Zuordnung zur Universitätsklinik für Strahlen-

therapie und Strahlenbiologie vorgenommen. Beide Antragsteller waren zum Zeitpunkt der

Erteilung der Lehrbefugnis jedoch nicht im Dienststand der Universitätsklinik für Strahlen-

therapie und Strahlenbiologie und sind es weiterhin nicht.

10. Wie ist das Verhältnis von Mitarbeitern im Habilitationsstadium zu tatsächlich

Habilitierten im Zeitraum 1993 bis 1996 an den anderen Universitätskliniken des

AKH Wien im einzelnen?

Antwort:

Auf die in der Beilage befindliche Aufstellung (Beilage 2) wird verwiesen.

11. Wie lautet Ihre Stellungnahme zu den widersprüchlichen Aussagen des ärztlichen

Leiters des AKH Wien, wonach 30 % der Dienstzeit für Forschungszwecke zur Ver-

fügung stehe, gegenüber der Kurienvertreterin, die sich über den eklatanten Zeit-

mangel für Forschungstätigkeiten beschwert?

Antwort:

Der Ärztliche Direktor des AKH Wien hat sich offenbar darauf bezogen, daß bei der Perso-

nalbedarfsplanung für das neue AKH - und später auch für die Kliniken in Graz und Inns-

bruck - einvernehmlich zwischen dem Bund und dem Spitalsträger (Stadt Wien) von einem

Grundsatzbeschluß der Medizinischen Fakultät ausgegangen wurde, wonach die als Universi-

tätsassistenten im Bundesdienst stehenden Klinikärzte, die sowohl Aufgaben in Forschung

und Lehre als auch in der Krankenversorgung haben, durchschnittlich ca. 30% ihrer Arbeits-

zeit Forschungsaufgaben widmen können sollen. Daraus folgt, daß der Personalstand einer

mit Universitätsassistenten als Ärzte besetzten Universitätsklinik zwangsläufig höher sein

muß als der Personalstand einer Krankenabteilung einer nicht-universitären Krankenanstalt

gleicher Größe und medizinischer Leistungskapazität. Nach der von der VAMED erstellten

Personalbedarfsplanung waren daher dem nur für den Spitalsbetrieb errechneten Ärztebedarf

weitere ca, 30% hinzuzurechnen, um auf den Gesamtärztebedarf für beide Aufgabenbereiche

der Kliniken zu kommen.

Diese Aussage des Ärztlichen Direktors ist offenbar ebenso allgemein gehalten gewesen wie

die der Kuriensprecherin. Bedingt durch den zu beobachtenden Anstieg der Beanspruchung

mancher Kliniken im Stations-, vor allem aber im Ambulanzbetrieb ergibt sich eine verstärkte

Heranziehung der Ärzte für Aufgaben im Spitalsbetrieb, die nicht laufend durch die Zuteilung

weiterer Planstellen seitens des für die Krankenversorgung gar nicht verantwortlichen Bundes

aufgefangen werden kann. Daher wurde an einigen, keineswegs aber an allen Kliniken die

Belastung der Ärzte durch die Krankenversorgung größer, die Zeit für die Forschungsaufga-

ben somit wieder knapper. Es wird daher notwendig sein, im Rahmen der Gesundheitspolitik

dafür zu sorgen, daß die Ambulanzen des AKH nicht immer stärker mit Fällen belastet wer-

den, die ebenso gut von anderen öffentlichen Krankenanstalten oder von niedergelassenen

Fachärzten betreut werden können.

Abschließend weise ich darauf hin, daß der Wiener Krankenanstaltenverbund als Rechtsträger

des AKH Wien im Juni 1996 die Meinung vertreten hat, im AKH Wien seien grundsätzlich

ausreichend Ärztestellen vorhanden, es handle sich also eher um ein Umverteilungsproblem.

Freilich ging der Wiener Krankenanstaltenverbund bei dieser Aussage wohl davon aus, daß

die Zahl der vorübergehend vakanten Planstellen möglichst gering ist. Gerade bei Universi-

tätslehrern muß aber die Zahl der vakanten Planstellen bzw. die Zahl der vorübergehend frei-

gestellten Ärzte größer als an anderen Krankenanstalten sein. Erstens dauern Wiederbeset-

zungsverfahren aufgrund der universitätsrechtlichen Vorschriften für die Ausschreibung und

die Erstellung der Besetzungsvorschläge erfahrungsgemäß länger und zweitens erfordert die

Verpflichtung zur wissenschaftlichen Tätigkeit auch die Wahrnehmung von Fortbildungs-

möglichkeiten, Teilnahme an wiss. Veranstaltungen usw. im Ausland.

12. Welche Maßnahmen haben Sie bisher ergriffen, um den Qualitätsverlust der ärzt-

lichen Ausbildung am AKH Wien zu stoppen?

Antwort:

Die postpromotionelle Ärzteausbildung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstal-

tenträgers.

13. Welche Maßnahmen haben Sie bisher ergriffen, um den Qualitätsstandard und das

notwendige Ausmaß der medizinischen Forschung am AKH Wien zu sichern?

Antwort:

Schwerpunkt der Maßnahmen zur Sicherung des Qualitätsstandards sowie des Ausmaßes der

Medizinischen Forschung am AKH Wien war und ist die Schaffung entsprechender Rahmen-

bedingungen. So wurden im AKH Wien ca. 10.000 m² hochwertig ausgestattete Forschungs-

labors hergestellt. Weiters konnten trotz der Sparzwänge zusätzliche personelle Ressourcen

zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden im AKH Wien jährlich ca. S 62 Mio. für me-

dizinische Verbrauchsgüter ausschließlich für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, de-

ren Verteilung von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im autonomen Wir-

kungsbereich ausschließlich nach Leistungskriterien vorgenommen wird.