1409/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1443/J-NR/1996, betreffend ärztliches Personal
im AKH Wien, die die Abgeordneten Dr. POVYSIL und Kollegen am 3 1 . Oktober 1 996 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorerst ist anzumerken, daß ein Teil der Anfrage den Spitalsbetrieb betrifft und damit die Zu-
ständigkeit der Stadt Wien und nicht die des Bundes. Weiters läßt sie auch völlig unberücksich-
tigt, daß die Vorsorge für das ärztliche Personal rein rechtlich Sache der Stadt Wien als Spital-
serhalter wäre.
1. Welche der im Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über das AKH Wien dar-
gelegten Mißstände (Doppelverrechnung von Arzthonoraren, illegale Gerätetransfers,
fehlerhafte Verrechnung von Einnahmen aus der Erprobung von Arzneimitteln,
mündliche Dienstverträge usw.) sind trotz der Urgenz des Rechnungshofpräsidenten
am 3.7.1996 noch immer nicht abgestellt bzw. bereinigt werden?
la. Warum nicht?
lb. Wie und wann erfolgte die Bereinigung der
einzelnen Mißstände?
Antwort:
Der Rechnungshof hat sowohl anläßlich der Gebarungsüberprüfung des LKH Innsbruck als
auch des AKH Wien festgestellt, daß von Patienten der Sonderklasse, soferne sie von Klinik-
vorständen behandelt würden, unter Umständen sowohl ein Arzthonorar gemäß § 27 Abs. 4
KAG als auch gemäß § 46 KAG verlangt würde. Der Rechnungshof kritisierte, daß hiedurch
ein und dieselbe Leistung zweifach honoriert wurde.
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verwies darauf, daß der Lei-
stungsinhalt der Regelungen des § 27 Abs. 4 KAG und des § 46 KAG unterschiedlich ist: Ein
besonderes Honorar gemäß § 46 KAG darf nur verlangt werden, wenn der Patient in der Son-
derklasse aufgenommen wird, oder wenn es sich um einen zahlenden Ambulanzpatienten
handelt und er überdies ausdrücklich die persönliche Behandlung durch den Klinikvorstand
bzw. durch den Leiter der Klinischen Abteilung verlangt. Es handelt sich hiebei um eine pri-
vatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Klinikvorstand bzw. Leiter der Klinischen Abtei-
lung und dem Patienten. Da der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Kran-
kenanstalt auch für Patienten der Sonderklasse (§ 27 Abs. 4 KAG) keinen Rechtsanspruch auf
eine Behandlung durch den Primarius vorsieht, liegt im Zahlungsversprechen im Sinne des
§ 46 KAG keinesfalls ein Honorarversprechen ohne Gegenleistung, was wegen Unbestimmt-
heit ungültig wäre, vor. Eine ',Doppelverrechnung für ein und dieselbe Leistung" kommt da-
her schon begrifflich nicht in Frage. Dieser Rechtsansicht hat sich auch der Verfassungsge-
richtshof mit seinem Erkenntnis vom 1 . Dezember 1995, Zl.G. 80/94/9, angeschlossen.
Bereits in der gegenständlichen Sitzung des Rechnungshofausschusses am 3.Juli 1996 wurde
festgestellt, daß diese Situation nur durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden kann.
Die ordnungsgemäße Übernahme und Erfassung von Geräten fällt ebenso wie die ordnungs-
gemäße Verrechnung von Einnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wien als Träger
des AKH Wien.
2. Ist Ihrem Ressort bekannt, wieviele Dienstposten an welchen Universitätskliniken
des AKH Wien tatsächlich von Ärzten
mit offiziellen Dienstverträgen besetzt sind?
Antwort:
Aus den beiliegenden Listen der Personalverwaltung der Universität Wien (Beilage 1) sind
die entsprechenden Daten (einmal Ärzte insgesamt sowie getrennt nach Fachärzten und nach
in Ausbildung stehenden Ärzten, in allen Fällen jeweils getrennt beantwortet nach bestellten
und nach tatsächlich vorhandenen (d.h. nicht beurlaubten bzw. freigestellten) Ärzten ersicht-
lich. Auf die Listen der Universität wurde zurückgegriffen, weil Vertragsassistentenbestel-
lungen von der Universität selbst duchgeführt werden und Meldungen in diesem Bereich
manchmal mit größerer zeitlicher Verzögerung an das Bundesministerium für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst erfolgen.
3. Ist Ihrem Ressort bekannt, wieviele Ärzte welches Ausbildungsstandesjeweils an
welchen Universitätskliniken des AKH außerdem in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen?
Antwort:
Wenn mit dieser Frage andere als Bundesdienstverhältnisse gemeint sein sollten, dann ist die
Frage zu verneinen. Für Ärzte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Universität bzw. die
jeweilige Klinik und nicht der Bund Dienstgeber, daher verfügt der Bund für dieses Personal
über keine laufend aktuelle und vollständige Personaldatei. Da diese Ärzte meist gleichzeitig
ihre Facharztausbildung absolvieren, müßte die Ärztliche Direktion aufgrund der Bestimmun-
gen der Ärzte-Ausbildungsordnung lnformationen über diese Ärzte haben.
4. Ist Ihrem Ressort bekannt, an welchen Universitätskliniken des AKH Wien im
Laufe des Sommers 1996 eine Unterbesetzung an ärzlichem Personal bis zu 20 %
gegeben war?
Antwort:
Gemeint ist offenbar nicht jede Unterbesetzung bis zu 20% , d.h. jede Vakanz, sondern wohl
eine überdurchschnittlich hohe Zahl vorhandener, aber unbesetzter Planstellen. Demnach hat-
ten im Sommer 1996 überdurchschnittliche hohe Vakanzen neben der Universitätsklinik für
Strahlentherapie und Strahlenbiologie auch die
Universitätsklinik für Tiefenpsychologie und
Psychotherapie, die HNO-Klinik und die Universitätsklinik für Unfallchirurgie. ln der Anäs-
thesie gab es zwar eine in absoluten Zahlen, nicht aber in Relation zum Gesamtpersonalstand
höhere Zahl von vakanten Planstellen.
5. Ist Ihrem Ressort bekannt, wie viele Patienten im 1. Halbjahr l996 an der Universi-
tätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie des AKH Wien versorgt wur-
den?
Antwort:
Es handelt sich dabei um eine Frage des Medizinischen Versorgungsauftrages. Diese fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstaltenträgers.
6. Wieviele Fachärzte welcher Ausbildungsrichtung haben ein gültiges Arbeitsverhält-
nis an der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie?
Antwort:
2 Universitätsprofessoren und 9 weitere Ärzte im Bundesdienst als Fachärzte für Radiologie
bzw. für Strahlentherapie-Radioonkologie (siehe §§ 32 ff der Ärzte-Ausbildungsordnung).
7. Wie viele Fachärzte welcher Ausbildungsrichtung sind an dieser Universitätsklinik
im 1. Halbjahr 1996 tatsächlich hauptberuflich tätig gewesen?
Antwort:
2 Universitätsprofessoren und 5 weitere Fachärzte im Bundesdienst für die zu Frage 6 ge-
nannten Fächer.
8. Wie viele Mitarbeiter dieser Universitätsklinik mit medizinischer Ausbildung im
Habilitationsstadium waren und sind dort seit
1993 tätig?
Antwort:
Laut Auskunft der Personalabteilung der Universitätsdirektion der Universität Wien waren an
der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie im Jahr 1993 insgesamt 19
Planstellen, in den Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt jeweils 29 Planstellen mit Personen
mit medizinischer Ausbildung besetzt.
O.Prof. Ao.Prof. Assistenzärzte
1993 1 1 16
1994- 1996 1 1 26
9. Wie viele dieser Mitarbeiter konnten sich inzwischen tatsächlich habilitieren?
Antwort:
lm Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis heute wurde an der Medizinischen Fakultät Wien in
zwei Fällen eine Lehrbefugnis erteilt und eine Zuordnung zur Universitätsklinik für Strahlen-
therapie und Strahlenbiologie vorgenommen. Beide Antragsteller waren zum Zeitpunkt der
Erteilung der Lehrbefugnis jedoch nicht im Dienststand der Universitätsklinik für Strahlen-
therapie und Strahlenbiologie und sind es weiterhin nicht.
10. Wie ist das Verhältnis von Mitarbeitern im Habilitationsstadium zu tatsächlich
Habilitierten im Zeitraum 1993 bis 1996 an den anderen Universitätskliniken des
AKH Wien im einzelnen?
Antwort:
Auf die in der Beilage befindliche Aufstellung (Beilage 2) wird verwiesen.
11. Wie lautet Ihre Stellungnahme zu den widersprüchlichen Aussagen des ärztlichen
Leiters des AKH Wien, wonach 30 % der Dienstzeit für Forschungszwecke zur Ver-
fügung stehe, gegenüber der Kurienvertreterin, die sich über den eklatanten Zeit-
mangel für Forschungstätigkeiten
beschwert?
Antwort:
Der Ärztliche Direktor des AKH Wien hat sich offenbar darauf bezogen, daß bei der Perso-
nalbedarfsplanung für das neue AKH - und später auch für die Kliniken in Graz und Inns-
bruck - einvernehmlich zwischen dem Bund und dem Spitalsträger (Stadt Wien) von einem
Grundsatzbeschluß der Medizinischen Fakultät ausgegangen wurde, wonach die als Universi-
tätsassistenten im Bundesdienst stehenden Klinikärzte, die sowohl Aufgaben in Forschung
und Lehre als auch in der Krankenversorgung haben, durchschnittlich ca. 30% ihrer Arbeits-
zeit Forschungsaufgaben widmen können sollen. Daraus folgt, daß der Personalstand einer
mit Universitätsassistenten als Ärzte besetzten Universitätsklinik zwangsläufig höher sein
muß als der Personalstand einer Krankenabteilung einer nicht-universitären Krankenanstalt
gleicher Größe und medizinischer Leistungskapazität. Nach der von der VAMED erstellten
Personalbedarfsplanung waren daher dem nur für den Spitalsbetrieb errechneten Ärztebedarf
weitere ca, 30% hinzuzurechnen, um auf den Gesamtärztebedarf für beide Aufgabenbereiche
der Kliniken zu kommen.
Diese Aussage des Ärztlichen Direktors ist offenbar ebenso allgemein gehalten gewesen wie
die der Kuriensprecherin. Bedingt durch den zu beobachtenden Anstieg der Beanspruchung
mancher Kliniken im Stations-, vor allem aber im Ambulanzbetrieb ergibt sich eine verstärkte
Heranziehung der Ärzte für Aufgaben im Spitalsbetrieb, die nicht laufend durch die Zuteilung
weiterer Planstellen seitens des für die Krankenversorgung gar nicht verantwortlichen Bundes
aufgefangen werden kann. Daher wurde an einigen, keineswegs aber an allen Kliniken die
Belastung der Ärzte durch die Krankenversorgung größer, die Zeit für die Forschungsaufga-
ben somit wieder knapper. Es wird daher notwendig sein, im Rahmen der Gesundheitspolitik
dafür zu sorgen, daß die Ambulanzen des AKH nicht immer stärker mit Fällen belastet wer-
den, die ebenso gut von anderen öffentlichen Krankenanstalten oder von niedergelassenen
Fachärzten betreut werden können.
Abschließend weise ich darauf hin, daß der Wiener Krankenanstaltenverbund als Rechtsträger
des AKH Wien im Juni 1996 die Meinung vertreten hat, im AKH Wien seien grundsätzlich
ausreichend Ärztestellen vorhanden, es handle sich also eher um ein Umverteilungsproblem.
Freilich ging der Wiener
Krankenanstaltenverbund bei dieser Aussage wohl davon aus, daß
die Zahl der vorübergehend vakanten Planstellen möglichst gering ist. Gerade bei Universi-
tätslehrern muß aber die Zahl der vakanten Planstellen bzw. die Zahl der vorübergehend frei-
gestellten Ärzte größer als an anderen Krankenanstalten sein. Erstens dauern Wiederbeset-
zungsverfahren aufgrund der universitätsrechtlichen Vorschriften für die Ausschreibung und
die Erstellung der Besetzungsvorschläge erfahrungsgemäß länger und zweitens erfordert die
Verpflichtung zur wissenschaftlichen Tätigkeit auch die Wahrnehmung von Fortbildungs-
möglichkeiten, Teilnahme an wiss. Veranstaltungen usw. im Ausland.
12. Welche Maßnahmen haben Sie bisher ergriffen, um den Qualitätsverlust der ärzt-
lichen Ausbildung am AKH Wien zu stoppen?
Antwort:
Die postpromotionelle Ärzteausbildung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstal-
tenträgers.
13. Welche Maßnahmen haben Sie bisher ergriffen, um den Qualitätsstandard und das
notwendige Ausmaß der medizinischen Forschung am AKH Wien zu sichern?
Antwort:
Schwerpunkt der Maßnahmen zur Sicherung des Qualitätsstandards sowie des Ausmaßes der
Medizinischen Forschung am AKH Wien war und ist die Schaffung entsprechender Rahmen-
bedingungen. So wurden im AKH Wien ca. 10.000 m² hochwertig ausgestattete Forschungs-
labors hergestellt. Weiters konnten trotz der Sparzwänge zusätzliche personelle Ressourcen
zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden im AKH Wien jährlich ca. S 62 Mio. für me-
dizinische Verbrauchsgüter ausschließlich für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, de-
ren Verteilung von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im autonomen Wir-
kungsbereich ausschließlich nach Leistungskriterien vorgenommen wird.