1414/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dipl.lng. Thomas
PRlNZHORN und Kollegen betreffend die Zukunft
der Pensionen in Österreich, Nr.1394/J
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1.
Das Pensionskassengeschäft wurde vor allem in jenen Bereichen angenommen, wo
bestehende betriebliche Pensionszusagen in der Finanzierung und Administration der
Pensionsleistungen auszulagern waren.
Neue Pensionszusagen gab es einerseits in international verflochtenen Unterneh-
men, in denen betriebliche Altersvorsorge im Herkunftsland des Mutterunternehmens
Tradition hat. Ein relativ geringes Volumen betrifft gänzlich neue Zusagen für in
Kleinbetrieben bzw. bei Freiberuflern beschäftigte Arbeitnehmer.
Mit dem 1990 geschaffenen Betriebspensionsgesetz (BPG), das erstmalig in Öster-
reich, abgesehen von steuerrechtlichen Vorläufermodellen, eine umfassende Rege-
lung der arbeitsrechtlichen Grundlagen für bestimmte Formen der betrieblichen Al-
tersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung brachte, hat
der Gesetzgeber Neuland betreten. Demgemäß wurde dem BPG besonderes Au-
genmerk hinsichtlich seiner Aufnahme sowohl in der Praxis als auch in der Theorie
geschenkt. ln einer Novelle zum Betriebspensionsgesetz, die bereits vom Nationalrat
verabschiedet wurde, sind die zahlreichen Anregungen aus der Theorie und die Er-
fahrungswerte der Praxis entsprechend berücksichtigt.
Besonders hervorzuheben sind folgende Verbesserungen :
- Straffung der Bestimmungen zum Geltungsbereich der Pensionszusagen von Ge-
bietskörperschaflen;
- Entfall der bescheidmäßigen Genehmigungspflicht von Vertragsmustern,
- in Teilbereichen Einbeziehung des Kollektivvertrages als arbeitsrechtliche Grundla-
genvereinbarung neben der Betriebsvereinbarung und der Einzelvereinbarung
nach einem Vertragsmuster; .
- Ergänzung und Präzisieren der Unverfallbarkeitsbestimmungen bei Pensionskas-
senzusagen;
- Vereinfachung der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei direkten Lei-
stungszusagen durch Einführung des Teilwertverfahrens;
- Überarbeitung der Bestimmungen zur Wertpapierdeckung.
lm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß für das Pensionskassengesetz das Bundes-
ministerium für Finanzen zuständig ist.
Zu den Fragen 2 und 3
Zu beachten ist, daß betriebliche Pensionszusagen in Österreich freiwillige Soziallei-
stungen der Arbeitgeber sind. Die Entscheidung, ob sich der Arbeitgeber überhaupt
auf eine Zusage einläßt und wie er diese Zusage finanzieren will, liegt ausschließlich
beim Arbeitgeber. Die Entscheidungen haben im Rahmen der Unternehmen dort zu
fallen, wo die Entscheidungsträger in ihrer Verantwortlichkeit dazu berufen sind.
Der Beitritt zu einer betrieblichen oder Oberbetrieblichen Pensionskasse bedarf nach
§ 3 BPG des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder, falls im Betrieb kein Be-
triebsrat vorhanden ist, des Abschlusses von Einzelvereinbarungen zwischen dem
Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. Die Einzelvereinbarungen sind nach einem Ver-
tragsmuster zu gestalten, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu ge-
nehmigen ist. lm Rahmen eines solchen Verfahrens ist zu prüfen, ob das Vertrags-
muster den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes entspricht. Dieser Prüfungs-
maßstab hat sich daher alleine an den gesetzlichen Vorgaben des BPG zu orientie-
ren.
Mit der verabschiedeten Novelle zum BPG entfällt ab 1. Jänner 1997 die Vertrags-
mustergenehmigung.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Beantwortung dieser das Pensionskassengesetz betreffenden Fragen fällt in die
Kompetenz des Bundesministers für Finanzen.
Zu Frage 6:
Nach der in § 1 Abs.1 Betriebspensionsgesetz ausdrücklich festgelegten lntention
des Gesetzgebers sind betriebliche Pensionsleistungen als sinnvolle Ergänzung,
nicht aber als Alternative zu den Pensionsleistungen aus dem Allgemeinen Sozial-
versicherungsgesetz zu sehen. lm Rahmen dieser grundlegenden Positionierung ist
aber - wie bereits in der Beantwortung zur Frage 1 dargelegt - der Gesetzgeber
selbstverständlich bemüht, optimale rechtliche Grundlagen für betriebliche Pensions-
zusagen zu schaffen.
Zu Frag 7:
Die Möglichkeit des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensi-
onsversicherung beschränkt sich gegenwärtig in erster Linie auf den Nachkauf von
Schul- und Studienzeiten .
Durch die versicherungsmathematische Neugestaltung der zu entrichtenden Beiträge
in Abhängigkeit vom Alter des/der Versicherten zum Zeitpunkt des Nachkaufs wird
sichergestellt, daß der Nachkauf für die gesetzliche Pensionsversicherung kosten-
neutral ist.
Da der Nachkauf von Versicherungszeiten neben der Erhöhung der Leistung in erster
Linie dem Schließen von Versicherungslücken dient und damit oft erst die Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen möglich macht, ergibt die Forderung nach einer Pri-
vatisierung des Nachkaufs von Versicherungszeiten keinen Sinn, da letzeres gerade
bei einer Privatisierung nicht möglich wäre.
Zu Frage 8:
Seit Mitte der 80-er Jahre ist die Höherversicherung in der gesetzlichen Pensions-
versicherung streng versicherungsmathematisch nach dem Prinzip der Äquivalenz
von Beiträgen und Leistungen gestaltet, sodaß ein Verlust in Milliardenhöhe - wie in
der Anfrage behauptet-nicht entstehen kann. lm Jahr 1997 ist darüberhinaus eine
Neuberechnung der Höherversicherungsfaktoren vorgesehen, die u.a. der inzwischen
eingetretenen Veränderung der Lebenserwartung Rechnung tragen soll.
Die Bedeutung der Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist
durch die Einrichtung von Pensionskassen und betrieblichen Pensionszusagen zu-
rückgegangen, ist aber weiterhin für jene Fälle, wo Beiträge über der Höchstbeitrags-
grundlage entrichtet werden, unbedingt notwendig, da diese Beitrage ansonsten den
Versicherten verloren gingen. Daher kann auf das lnstrument der Höherversicherung
nicht verzichtet werden .
Zu Frage 9:
Da die Höherversicherung versicherungsmathematisch kalkuliert ist und daher in die-
sem Bereich keine Verluste entstehen können, sind auch keine Subventionen (aus
Steuern und/oder Beiträgen) erforderlich. Folglich erfolgt kein Verstoß gegen das
Subventionsverbot der EU.