1415/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Deckelung bei der Notstandshilfe
Nr.1381/J
Eingangs möchte ich festhalten, daß bei den im Rahmen der Strukturanpassung ge-
troffenen Maßnahmen größtes Augenmerk auf die soziale Ausgewogenheit gelegt
wurde. Dies gilt auch für die lhrer Anfrage zugrunde liegende Neuregelung im Bereich
der Notstandshilfe, mit der die Höhe dieser Leistung in eine gewisse Relation zur
Dauer der Arbeitslosenversicherung gebracht wurde. Auch bei der Festsetzung der
Obergrenzen wurden Werte herangezogen, die für andere Personengruppen, wie
z.B. alleinstehende Pensionisten mit Ausgleichszulage oder Personen, deren Bezüge
einer Pfändung unterliegen, gelten. Die zur Notstandshilfe gebührenden Familien-
zuschläge bleiben unverändert.
Außerdem werden zusätzliche Mittel im Bereich der Arbeitsmarktpolitik verwendet,
um Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in das Erwerbsleben zu erleichtern.
Zu lhren Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Frage 1
Wievielen Personen wurde die Leistung aufgrund der neuen Gesetzeslage gekürzt?
(Angabe, bitte, über Frauen und Männer getrennt)
Antwort:
lm Hinblick darauf, daß die seit 1.5.1996 geltende Bestimmung bei Neuansprüchen
erst nach einem 6monatigen Bezug der Notstandshilfe zur Anwendung kommt und
bei bestehenden Ansprüchen erst ab dem Anfallstag des nächsten Verlängerungs-
antrages eine Neubeurteilung des Notstandshilfeanspruches erfolgt, liegen mir derzeit
nur Daten bis Ende September 1996 vor.
Sofern die Notstandshilfe auf Grund der geltenden Bestimmungen nicht ohnehin
unverändert bleibt, wurde sie infolge eines Antrags auf Verlängerung je nach Dauer
der vollversicherten Beschäftigung mit einer Obergrenze in Höhe des Ausgleichs-
zulagenrichtsatzes (dzt. S 7.887,-) bzw. in Höhe des unpfändbaren Freibetrages (dzt.
S 9.100,--) zuzüglich gebührenden Familienzuschlagen festgesetzt ( Siehe
Antwort 2). Davon waren zu diesem Zeitpunkt 3.862 Personen, d.s. 5,02 % des
Gesamtstandes betroffen. Frauen waren in einem Ausmaß von 2,43 % des
Gesamtstandes, d.h. mit 958 Fällen, betroffen. ln 2.904 Fallen von Männern, d.s.
7,73 % des Gesamtstandes, fanden die Neuregelungen Anwendung.
Frage 2
Wie hoch fallen die Kürzungen aus? (Frauen, Männer, von-bis, Bereich mit der
größten Betroffenheit)
Antwort:
Auf Grund der mir vorliegenden Daten ist diese Frage im einzelnen nicht sinnvoll zu
beanworten. Daher wird im folgenden das System kurz dargestellt.
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, erhält der Arbeitslose
grundsätzlich eine Notstandshilfe (92 % des Arbeitslosengeldes) zuzüglich allfälliger
Familienzuschläge.
Bei der Festsetzung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte eine Änderung durch das
Strukturanpassungsgesetz dergestalt, daß nach einem Bezug der Notstandshilfe von
sechs Kalendermonaten folgende Obergrenzen, die analog zur Dauer des An-
spruches auf Arbeitslosengeld von der Dauer der arbeitslosenversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung abhängen, gelten:
Dauer Dauer Obergrenze
der des zuzüglich allfälliger
arbeitslosen- Arbeitslosengeldbezuges Familienzuschlage
versicherungspflichtigen
Beschäftigung
468 Wochen 52 Wochen Keine
In den letzten 15 Jahren vor
Geltendmachung des Anspruches für
Arbeitslose über 50 Jahre
312 Wochen 39 Wochen Keine
in den letzten 1O Jahren vor
Geltendmachung des Anspruches für
Arbeitslose über 40 Jahre
156 Wochen 30 Wochen unpfändbarer Freibetrag
in den letzten 5 Jahren vor der Exekutionsordnung
Geltendmachung des Anspruches (dzt. S 9.100,--)
52 Wochen 20 Wochen Ausgleichszulagen
in den letzten 2 Jahren vor richtsatz
Geltendmachung des Anspruches des ASVG
(dzt. S 7.887,--)
26 Wochen, 2O Wochen Ausgleichszulagen-
wenn der Arbeitslose bei Geltend- richtsatz
machung des Anspruches das 25. (dzt. S 7.887,--)
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Anrechnung eines allfälligen Einkommen der/des Ehegattin/Ehegatten bzw.
der/des Lebensgefährtin/Lebensgefährten erfolgt nach Festsetzung der Obergrenze.
Frage 3.
Wieviele der von den Kürzungen betroffenen Personen wurden am Arbeitsmarkt
vermittelt?
. in einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz am normalen Arbeitsmarkt
. in irgendeinen Job
. in einen unbefristeten Vollzeitjob
. in einen unbefristeten Teilzeitjob
. in einen befristeten Job
Frage 4
Wieviele der vermittelten Personen sind
Frauen/Männer
Altersgruppe (über 40, 45, 50?
Frage 5
Wieviele der von den Kürzungen betroffenen Personen wurden in eine Schulungs-
maßnahme integriert?
a.) welche Art von Schulungen
b.) Dauer der Schulungen
c.) Vermittlungserfolge im Anschluß an die Schulung?
Antwort zu den Fragen 3 bis 5.
Die Fragen 3-5 betreffen Maßnahmen der Dienstleistungen und Förderungen des
AMS, die über ein von der Arbeitslosenversicherung getrenntes EDV-System abge-
wickelt werden. Die beiden EDV-Systeme können nicht auf die von lhnen gewünschte
Art und Weise miteinander verknüpft werden, so daß lhre Fragen nicht beantwortet
werden können.
Für die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen hat die
Frage der Höhe des jeweiligen Leistungsbezugs grundsätzlich keine Bedeutung. Das
AMS ist aber sehr bemüht, Personen, die sich in einer finanziellen Notsituation
befinden - und dies gilt per definitionem für alle Notstandshilfebezieherlnnen - eine
bessere Existenzgrundlage durch Vermittlung zu schaffen.
Die Beratung, Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen ist ein zentraler
Schwerpunkt der österreichischen Arbeitsmarktpolitik und wird dies auch in Zukunft
bleiben. Die umfangreichen Aktivitäten, die von seiten des Arbeitsmarktservice zur
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit gesetzt werden, spiegeln sich in den AMS-
Daten wider: ln den ersten drei Quartalen des Jahres 1996 konnten - trotz ungünsti-
ger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - die Arbeitsaufnahmen langzeitarbeitsloser
Personen auf 38.780 erhöht werden, was gegenüber dem Vergleichszeitraum des
Vorjahres eine Steigerung um 11% bedeutet.
Frage 6
Wird erhoben, wieviele der betroffenen Personen in Folge der Kürzungen andere
Formen der Unterstützung (Mietzinsbeihilfe, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen müs-
sen/können?
Wenn nein, wie werden die Auswirkungen der neuen Regelung evaluiert?
Wenn ja, wie lauten die entsprechenden Angaben?
Antwort:
Feststellungen können nur innerhalb der Arbeitslosenversicherung getroffen werden.
Darüberhinausgehende Erhebungen würden teilweise auch aus der Sicht des Daten-
schutzes bedenklich erscheinen.
Frage 7:
Sind sie trotz vieler, sicherlich auch an Sie herangetragener, äußerst problematischer
Einzelfälle nach wie vor der Meinung, daß die getroffene Regelung eine sozial
verträgliche und verantwortliche ist ? Wenn ja, wie können Sie dies gegenüber den Betroffenen argumentieren?
Wenn nein, welche Maßnahmen werden sie ergreifen, damit die soziale Unverträg-
lichkeit, die sich in vielen Einzelfällen zeigt, rückgängig gemacht wird?
Antwort:
lch verweise auf die einleitenden Ausführungen.
Die wichtigste Maßnahme erscheint mir, Langzeitarbeitslose wieder in eine zumindest
kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung zu bringen. Daher werden diese Maß-
nahmen intensiviert und mehr Mittel dafür vorgesehen, wie ich bereits mehrmals im
Parlament ausgeführt habe.