1415/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Deckelung bei der Notstandshilfe

Nr.1381/J

Eingangs möchte ich festhalten, daß bei den im Rahmen der Strukturanpassung ge-

troffenen Maßnahmen größtes Augenmerk auf die soziale Ausgewogenheit gelegt

wurde. Dies gilt auch für die lhrer Anfrage zugrunde liegende Neuregelung im Bereich

der Notstandshilfe, mit der die Höhe dieser Leistung in eine gewisse Relation zur

Dauer der Arbeitslosenversicherung gebracht wurde. Auch bei der Festsetzung der

Obergrenzen wurden Werte herangezogen, die für andere Personengruppen, wie

z.B. alleinstehende Pensionisten mit Ausgleichszulage oder Personen, deren Bezüge

einer Pfändung unterliegen, gelten. Die zur Notstandshilfe gebührenden Familien-

zuschläge bleiben unverändert.

Außerdem werden zusätzliche Mittel im Bereich der Arbeitsmarktpolitik verwendet,

um Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in das Erwerbsleben zu erleichtern.

Zu lhren Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

 

Frage 1

Wievielen Personen wurde die Leistung aufgrund der neuen Gesetzeslage gekürzt?

(Angabe, bitte, über Frauen und Männer getrennt)

Antwort:

lm Hinblick darauf, daß die seit 1.5.1996 geltende Bestimmung bei Neuansprüchen

erst nach einem 6monatigen Bezug der Notstandshilfe zur Anwendung kommt und

bei bestehenden Ansprüchen erst ab dem Anfallstag des nächsten Verlängerungs-

antrages eine Neubeurteilung des Notstandshilfeanspruches erfolgt, liegen mir derzeit

nur Daten bis Ende September 1996 vor.

Sofern die Notstandshilfe auf Grund der geltenden Bestimmungen nicht ohnehin

unverändert bleibt, wurde sie infolge eines Antrags auf Verlängerung je nach Dauer

der vollversicherten Beschäftigung mit einer Obergrenze in Höhe des Ausgleichs-

zulagenrichtsatzes (dzt. S 7.887,-) bzw. in Höhe des unpfändbaren Freibetrages (dzt.

S 9.100,--) zuzüglich gebührenden Familienzuschlagen festgesetzt ( Siehe

Antwort 2). Davon waren zu diesem Zeitpunkt 3.862 Personen, d.s. 5,02 % des

Gesamtstandes betroffen. Frauen waren in einem Ausmaß von 2,43 % des

Gesamtstandes, d.h. mit 958 Fällen, betroffen. ln 2.904 Fallen von Männern, d.s.

7,73 % des Gesamtstandes, fanden die Neuregelungen Anwendung.

Frage 2

Wie hoch fallen die Kürzungen aus? (Frauen, Männer, von-bis, Bereich mit der

größten Betroffenheit)

Antwort:

Auf Grund der mir vorliegenden Daten ist diese Frage im einzelnen nicht sinnvoll zu

beanworten. Daher wird im folgenden das System kurz dargestellt.

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, erhält der Arbeitslose

grundsätzlich eine Notstandshilfe (92 % des Arbeitslosengeldes) zuzüglich allfälliger

Familienzuschläge.

Bei der Festsetzung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte eine Änderung durch das

Strukturanpassungsgesetz dergestalt, daß nach einem Bezug der Notstandshilfe von

sechs Kalendermonaten folgende Obergrenzen, die analog zur Dauer des An-

 

spruches auf Arbeitslosengeld von der Dauer der arbeitslosenversicherungs-

pflichtigen Beschäftigung abhängen, gelten:

Dauer Dauer Obergrenze

der des zuzüglich allfälliger

arbeitslosen- Arbeitslosengeldbezuges Familienzuschlage

versicherungspflichtigen

Beschäftigung

468 Wochen 52 Wochen Keine

In den letzten 15 Jahren vor

Geltendmachung des Anspruches für

Arbeitslose über 50 Jahre

312 Wochen 39 Wochen Keine

in den letzten 1O Jahren vor

Geltendmachung des Anspruches für

Arbeitslose über 40 Jahre

156 Wochen 30 Wochen unpfändbarer Freibetrag

in den letzten 5 Jahren vor der Exekutionsordnung

Geltendmachung des Anspruches (dzt. S 9.100,--)

52 Wochen 20 Wochen Ausgleichszulagen

in den letzten 2 Jahren vor richtsatz

Geltendmachung des Anspruches des ASVG

(dzt. S 7.887,--)

26 Wochen, 2O Wochen Ausgleichszulagen-

wenn der Arbeitslose bei Geltend- richtsatz

machung des Anspruches das 25. (dzt. S 7.887,--)

Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Anrechnung eines allfälligen Einkommen der/des Ehegattin/Ehegatten bzw.

der/des Lebensgefährtin/Lebensgefährten erfolgt nach Festsetzung der Obergrenze.

Frage 3.

Wieviele der von den Kürzungen betroffenen Personen wurden am Arbeitsmarkt

vermittelt?

. in einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz am normalen Arbeitsmarkt

. in irgendeinen Job

. in einen unbefristeten Vollzeitjob

. in einen unbefristeten Teilzeitjob

. in einen befristeten Job

 

Frage 4

Wieviele der vermittelten Personen sind

Frauen/Männer

Altersgruppe (über 40, 45, 50?

Frage 5

Wieviele der von den Kürzungen betroffenen Personen wurden in eine Schulungs-

maßnahme integriert?

a.) welche Art von Schulungen

b.) Dauer der Schulungen

c.) Vermittlungserfolge im Anschluß an die Schulung?

Antwort zu den Fragen 3 bis 5.

Die Fragen 3-5 betreffen Maßnahmen der Dienstleistungen und Förderungen des

AMS, die über ein von der Arbeitslosenversicherung getrenntes EDV-System abge-

wickelt werden. Die beiden EDV-Systeme können nicht auf die von lhnen gewünschte

Art und Weise miteinander verknüpft werden, so daß lhre Fragen nicht beantwortet

werden können.

Für die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen hat die

Frage der Höhe des jeweiligen Leistungsbezugs grundsätzlich keine Bedeutung. Das

AMS ist aber sehr bemüht, Personen, die sich in einer finanziellen Notsituation

befinden - und dies gilt per definitionem für alle Notstandshilfebezieherlnnen - eine

bessere Existenzgrundlage durch Vermittlung zu schaffen.

Die Beratung, Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen ist ein zentraler

Schwerpunkt der österreichischen Arbeitsmarktpolitik und wird dies auch in Zukunft

bleiben. Die umfangreichen Aktivitäten, die von seiten des Arbeitsmarktservice zur

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit gesetzt werden, spiegeln sich in den AMS-

Daten wider: ln den ersten drei Quartalen des Jahres 1996 konnten - trotz ungünsti-

ger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - die Arbeitsaufnahmen langzeitarbeitsloser

Personen auf 38.780 erhöht werden, was gegenüber dem Vergleichszeitraum des

Vorjahres eine Steigerung um 11% bedeutet.

 

Frage 6

Wird erhoben, wieviele der betroffenen Personen in Folge der Kürzungen andere

Formen der Unterstützung (Mietzinsbeihilfe, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen müs-

sen/können?

Wenn nein, wie werden die Auswirkungen der neuen Regelung evaluiert?

Wenn ja, wie lauten die entsprechenden Angaben?

Antwort:

Feststellungen können nur innerhalb der Arbeitslosenversicherung getroffen werden.

Darüberhinausgehende Erhebungen würden teilweise auch aus der Sicht des Daten-

schutzes bedenklich erscheinen.

Frage 7:

Sind sie trotz vieler, sicherlich auch an Sie herangetragener, äußerst problematischer

Einzelfälle nach wie vor der Meinung, daß die getroffene Regelung eine sozial

verträgliche und verantwortliche ist ? Wenn ja, wie können Sie dies gegenüber den Betroffenen argumentieren?

Wenn nein, welche Maßnahmen werden sie ergreifen, damit die soziale Unverträg-

lichkeit, die sich in vielen Einzelfällen zeigt, rückgängig gemacht wird?

Antwort:

lch verweise auf die einleitenden Ausführungen.

Die wichtigste Maßnahme erscheint mir, Langzeitarbeitslose wieder in eine zumindest

kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung zu bringen. Daher werden diese Maß-

nahmen intensiviert und mehr Mittel dafür vorgesehen, wie ich bereits mehrmals im

Parlament ausgeführt habe.