1416/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
. der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Aumayr, Mag.Haupt betreffend .
Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Nebenerwerbsbauern
(Nr.1520/J)
ln den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist klar die
Einbeziehung bzw. die Ausnahme von der Versicherungspflicht geregelt. Die
Regelungen über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht werden
sehr wesentlich vom Gedanken der Riskengemeinschaft aller Dienstnehmer
getragen. Eine Einschränkung auf allfällig später mögliche Leistungserbringungen
findet sich nicht und wäre auch aus meiner Sicht nicht sinnvoll, weil die Wechselfalle
des Lebens nicht vorhersehbar sind und beispielsweise vom Versicherten die
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit jederzeit aufgegeben werden kann.
Weiters bestimmt das Arbeitslosenversicherungsgesetz unter welchen Bedingungen
eine Leistungserbringung zu erfolgen hat. Als eine der wesenlichen Leistungsvor-
aussetzungen gilt dabei, daß Arbeitslosigkeit vorliegt. Unter anderem ist geregelt, daß
Arbeitslosigkeit dann gegeben ist, wenn bei Verlust eines Arbeitsplatzes keine .
weitere Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der gesetzlichen Geringfügig-
keitsgrenze gemäß §5 Abs. 2 lit. a-c ASVG oder einem anderen vergleichbaren Wert
vorliegt.
Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige (ausgenommen Nebenerwerbsland-
wirte) sind daher nicht als arbeitslos anzusehen, wenn sie im Jahr 1996 ein monat-
liches Bruttoeinkommen von mehr als S 3.600,- erzielen. Bei Besitz eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist bei dieser Beurteilung von dem nach dem
Bewertungsgesetz festgestellten Einheitswert auszugehen. Nach geltender Rechts-
lage gilt daher der Besitzer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht als
arbeitslos, wenn der festgestellte Einheitswert S 54.000,-- übersteigt. Damit wird ein
mit der Geringfügigkeitsgrenze im ASVG vergleichbarer Wert geschaffen. Unter
Beachtung der im Bauernsozialversicherungsgesetz (§ 23) vorgesehenen
Umrechnungswerte sind diese S 54.000,-- Einheitswert mit einem monatlichen
Einkommen von S 4.656,-- zu bewerten. Da dieser Betrag die im ASVG geltende
Geringfügigkeitsgrenze für Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige von
S 3.600,- monatlich (übersteigt, kann daher sicher nicht von einer Schlechterstellung
von Besitzern eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ausgegangen werden.
Zu der Anfrage möchte ich daher wie folgt Stellung nehmen:
Frage 1:
Welches Monatseinkommen erzielt derzeit ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher
Betrieb mit einem Einheitswert von S 54.000,--?
Antwort:
Wie hoch das Einkommen bei einem landwirtschaftlichen Besitz mit S 54.000,-- Ein-
heitswert im Rahmen des Bauernsozialversicherungsgesetzes zu veranschlagen ist,
habe ich bereits eingangs dargestellt. Wenn sich lhre Anfrage aber auf das vorlie- .
gende, tatsächliche Einkommen beziehen sollte, darf ich auf die Zuständigkeit des
Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft verweisen.
Frage 2
Welche Einkommensenwicklung ist für die nächsten fünf Jahre aufgrund der deutlich
verringerten Verkaufserlöse für die Produkte und der sinkenden Förderungen zu
erwarten?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinem Aufgabenbereich.
Frage 3:
Welche Anpassungen der Einheitswertgrenze für den Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung planen Sie in den nächsten Jahren, damit das mit dem
entsprechenden Einheitswert im Durchschnitt erzielte Einkommen zumindest die
Geringfügigkeitsgrenze erreicht?
Antwort:
Eine Neubewertung der Relation des Einheitswertes und des Einkommens kann nur
im Zusammenhang mit einschlägigen Veränderungen im Bereich des Bundes-
ministeriums für Finanzen bzw. für Land- und Forstwirtschaft erfolgen.