1416/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

. der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Aumayr, Mag.Haupt betreffend .

Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Nebenerwerbsbauern

(Nr.1520/J)

ln den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist klar die

Einbeziehung bzw. die Ausnahme von der Versicherungspflicht geregelt. Die

Regelungen über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht werden

sehr wesentlich vom Gedanken der Riskengemeinschaft aller Dienstnehmer

getragen. Eine Einschränkung auf allfällig später mögliche Leistungserbringungen

findet sich nicht und wäre auch aus meiner Sicht nicht sinnvoll, weil die Wechselfalle

des Lebens nicht vorhersehbar sind und beispielsweise vom Versicherten die

landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit jederzeit aufgegeben werden kann.

Weiters bestimmt das Arbeitslosenversicherungsgesetz unter welchen Bedingungen

eine Leistungserbringung zu erfolgen hat. Als eine der wesenlichen Leistungsvor-

aussetzungen gilt dabei, daß Arbeitslosigkeit vorliegt. Unter anderem ist geregelt, daß

Arbeitslosigkeit dann gegeben ist, wenn bei Verlust eines Arbeitsplatzes keine .

 

weitere Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der gesetzlichen Geringfügig-

keitsgrenze gemäß §5 Abs. 2 lit. a-c ASVG oder einem anderen vergleichbaren Wert

vorliegt.

Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige (ausgenommen Nebenerwerbsland-

wirte) sind daher nicht als arbeitslos anzusehen, wenn sie im Jahr 1996 ein monat-

liches Bruttoeinkommen von mehr als S 3.600,- erzielen. Bei Besitz eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist bei dieser Beurteilung von dem nach dem

Bewertungsgesetz festgestellten Einheitswert auszugehen. Nach geltender Rechts-

lage gilt daher der Besitzer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht als

arbeitslos, wenn der festgestellte Einheitswert S 54.000,-- übersteigt. Damit wird ein

mit der Geringfügigkeitsgrenze im ASVG vergleichbarer Wert geschaffen. Unter

Beachtung der im Bauernsozialversicherungsgesetz (§ 23) vorgesehenen

Umrechnungswerte sind diese S 54.000,-- Einheitswert mit einem monatlichen

Einkommen von S 4.656,-- zu bewerten. Da dieser Betrag die im ASVG geltende

Geringfügigkeitsgrenze für Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige von

S 3.600,- monatlich (übersteigt, kann daher sicher nicht von einer Schlechterstellung

von Besitzern eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ausgegangen werden.

Zu der Anfrage möchte ich daher wie folgt Stellung nehmen:

Frage 1:

Welches Monatseinkommen erzielt derzeit ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher

Betrieb mit einem Einheitswert von S 54.000,--?

Antwort:

Wie hoch das Einkommen bei einem landwirtschaftlichen Besitz mit S 54.000,-- Ein-

heitswert im Rahmen des Bauernsozialversicherungsgesetzes zu veranschlagen ist,

habe ich bereits eingangs dargestellt. Wenn sich lhre Anfrage aber auf das vorlie- .

gende, tatsächliche Einkommen beziehen sollte, darf ich auf die Zuständigkeit des

Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft verweisen.

 

Frage 2

Welche Einkommensenwicklung ist für die nächsten fünf Jahre aufgrund der deutlich

verringerten Verkaufserlöse für die Produkte und der sinkenden Förderungen zu

erwarten?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinem Aufgabenbereich.

Frage 3:

Welche Anpassungen der Einheitswertgrenze für den Bezug von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung planen Sie in den nächsten Jahren, damit das mit dem

entsprechenden Einheitswert im Durchschnitt erzielte Einkommen zumindest die

Geringfügigkeitsgrenze erreicht?

Antwort:

Eine Neubewertung der Relation des Einheitswertes und des Einkommens kann nur

im Zusammenhang mit einschlägigen Veränderungen im Bereich des Bundes-

ministeriums für Finanzen bzw. für Land- und Forstwirtschaft erfolgen.