142/AB
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 W i e n
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 8. Februar 1996 unter der Zahl 135/J-NR/1996 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Anerkennung von Vergewaltigung als Asylgrund" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"l. Wann wurde der genannte Erlaß angeordnet, welche Zahl trägt er?
2. Wie lautet der genaue Wortlaut des Erlasses?
3. Wievielen vergewaltigten Frauen wurden aufgrund dieses Erlasses seither in Österreich Asyl gewährt?
4. Aus welchen Herkunftsländern stammten diese Frauen?
5. Wievielen vergewaltigten Frauen wurde trotz des Erlasses kein Asyl gewährt?
6. Wievielen vergewaltigten Frauen wurde bis zum Zeitpunkt des Erlasses Asyl verweigert?
7. Wieviele Asylwerberinnen wurden - wie angekündigt - auf deren Wunsch von weiblichen Beamten betreut, wieviele von männlichen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Leiter der zuständigen Sektion im Bundesministerium für Inneres wurde im August 1995 von mir ersucht, mittels schriftlichen Erlasses an das Bundesasylamt sowie an die Abteilung III/13 im Bundesministerium für Inneres die Beachtung der grundsätzlichen Eignung von Vergewaltigungen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft einer betroffenen Person in Erinnerung zu rufen. Dieser Erlaß vom 11. August 1995 trägt die Zahl 97.101/10-SL III/95 und liegt der gegenständlichen Anfragebeantwortung in Ablichtung bei.
Zu Frage 2:
In diesem Zusammenhang darf auf die Anlage verwiesen werden.
Zu den Fragen 3 bis 6:
In meinem Ressort werden keine statistischen Aufzeichnungen nach den Sachverhaltstypen von behaupteten bzw. bescheinigten Verfolgungshandlungen gegen Asylwerber geführt, weswegen die Fragen 3 bis 6 nicht beantwortet werden können.
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß eine solche Erfassung (isoliert betrachteter) Verfolgungshandlungen im Lichte der komplizierteren Dogmatik des Flüchtlingsbegriffes auch nicht möglich wäre.
Zu Frage 7:
Auch hierüber werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt, weswegen die gewünschte numerische Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.
Ich darf jedoch darauf hinweisen, daß einerseits Punkt 1 des in Rede stehenden Erlasses die Behörden explizit dazu verpflichtet, im Rahmen der Einvernahme dem Wunsch einer Asylwerberin, ihre Verfolgungsgeschichte einer Referentin vortragen zu wollen, Rechnung zu tragen und daß andererseits nach der mir bekannten Verwaltungspraxis diese Anweisung strikte Beachtung findet. Es kann somit davon ausgegangen werden, daß einem diesbezüglichem Wunsch einer Asylwerberin in jedem Fall entsprochen wird.
Beilage