1420/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. SCHWEITZER und Dr. PARTIK-PABLE haben

an mich 30.10.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 1395/J betref-

fend "Freilassung eines Schubhäflings" mit folgendem Wortlaut

grichtet:

1) Sind Sie über diesen Vorfall informiert?

Entsprechen die oben geschilderten Angaben den Tatsachen?

2)    Stimmt es, daß drei erfolglose Abschiebungsversuche von              

Abdelkar Karim H.  stattfanden?

3)    Ist es richtig, daß Abdelkar Karim H. nach dem mißlungenen

dritten Abschiebungsversuch einfach am Flughafen Wien -Schwe-

chat freigelassen wurde, obwohl er von der Linzer Polizei als

hochgefährlich bezeichnet wurde?

4) Wenn ja , wie können Sie im Sinne der Sicherheit der öster-

reichischen Bevölkerung verantworten, daß ein mittelloser

hochgefährlicher Terrorist in Österreich frei herumläuft, der

zudem keine Aufenthaltsgenehmigung und keine Bleibe hat?

5) Wieviel Beamte waren insgesamt mit den Abschiebungsversuchen

von Abdelkar Karim H. beauftragt?

6) Wie hoch waren die Gesamtkosten für alle drei Abschiebungsver-

suche?

7) Ist die oben geschilderte Vorgangsweise, d.h. eine unverzügli-

che Freilassung bei Nichterfolgen der Abschiebung nach

6-monatiger Schubhaft üblich?

8) Gibt es ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Abschiebung aus

irgendwelchen Umständen nicht gelang und Häftlinge darauf-

hin freigelassen wurden ?

9) Von wem stand die Weisung, Abdelkar Karim H. unverzüglich in

die Freiheit zu entlassen, nachdem der dritte Abschiebungsver-

such fehlgeschlagen war?

10) Wieviele Ausländer wurden 1994, 1995 und nach Ablauf

der6-monatigen Schubhaft in Österreich wieder freigelassen?

11) Gibt es eine zahlenmäßige Erfassung oder Schätzung, wieviele

sich davon noch in Österreich befinden?“

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ich bin über den Vorfall informiert, allerdings entsprechen die

Angaben nur zum Teil den Tatsachen. So liegen mir bis dato keiner-

lei Hinweise oder Unterlagen über terroristische Aktivitäten des

Genannten vor. Es gibt auch keine n Haftbefehl.

 

Zu Frage 2:

 

Ja.

 

Zu Frage 3:

 

Abdelkar Karim H. wurde nach dem dritten Abschiebungsversuch in

Schwechat freigelassen, da innerhalb der in § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG

genannten Frist kein weiterer Flug zur Verfügung gestanden wäre.

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Genannte deshalb

als gefährlich bezeichnet, weil er einen Beamten und dessen

Familie bedroht hatte.

 

 

Zu Frage 4:

 

Zunächst verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1. Ergänzend

kann ich bekanntgeben, daß der Genannte am 2.12.1996 in Innsbruck

festgenommen und am 3.12.1996 abgeschoben wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Bei jedem Abschiebungsversuch waren je zwei Beamte der Bundespoli-

zeidirektion Linz mit dem Schubtransport nach Wien und zwei Beam-

te des Gendermarieeinsatzkommandos mit der weiteren Begleitung

beauftragt. Bei der zuletzt erfolgreichen Abschiebung wurde er

von drei Beamten begleitet.

 

Zu Frage 6:

 

Von Personalkosten abgesehen, sind durch die Stornierung der

Flüge keine Kosten entstanden.

 

Zu Frage 7:

 

Die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft ist gemäß § 48 Abs. 4

FrG nach Ablauf von 6 Monaten jedenfalls zu beenden. Nach der

Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Verhängung der

Schubhaft über einen Fremden, der insgesamt bereits 6 Monate in

Schubhaft war, unter keinen Umständen mehr möglich.

Die Behörden bemühen sich daher noch vor Ablauf der

 maximal zulässigen Schubhaftdauer  alternative Abschubmöglichkei-

ten zu finden, so daß die Anzahl der auf diese Weise zu Entlassen-

den möglichst gring ist.

 

Zu Frage 8:

 

Es gibt ähnlich gelagerte Fälle, bei denen die Abschiebung fak-

tisch nicht möglich war und aus diesem Grund die Freilassung des

Schubhäftlings verfügt wurde. Dabei handelt es sich vor allem um

Fälle von Hungerstreik, von Widerstandshandlungen seitens des

 Schubhäftlings anläßlich der Abschiebung per Flugzeug und um jene

Fälle, in denen die Beschaffung eines Reisedokuments nicht gelun-

gen ist.

 

Zu Frage 9:

 

Die Weisung stammt von der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Zu Frage 10:

 

Genaue Statistiken hinsichtlich jener Ausländer, die in den Jah-

ren 1994- 1996 nach Ablauf der 6- monatigen Schubhaft in Öster-

reich wieder freigelassen werden mußten, existieren nicht.

Von den in der Folge angeführten Sicherheitsdirektionen wurden

mir jedoch nachstehende Zahlen genannt:

 

Niederösterreich:  1994: 28 Personen

                                1995: 20 Personen

                                1996: ( bis jetzt): 8 Personen

Oberösterreich  :  1994: 6 Personen

                                1995: 11 Personen

                                1996: ( bis jetzt): 7 Personen

 

Vorarlberg        :   1994: 14 Personen

                                1995: 25 Personen

                                1996 : (bis jetzt) : 15 Personen

Steiermark        :   1994 : 8 Personen

                                1995 : 3 Personen

                                1996 : (bis jetzt) 1 Person

Kärnten             :  1994 : 11 Personen

                                1995 : 20 Personen

                                1996 (bis jetzt) : 14 Personen

 

Zu Frage 11:

 

Eine zahlenmäßige Erfassung oder Schätzung, wie viele der Freige-

lassenen sich noch in Österreich befinden, gibt es nicht, da

diese Fremden in der Regel keinen Wohnsitz haben, so daß ihr weite-

rer Verbleib nicht nachvollziehbar ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)