1420/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. SCHWEITZER und Dr. PARTIK-PABLE haben
an mich 30.10.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 1395/J betref-
fend "Freilassung eines Schubhäflings" mit folgendem Wortlaut
grichtet:
1) Sind Sie über diesen Vorfall informiert?
Entsprechen die oben geschilderten Angaben den Tatsachen?
2) Stimmt es, daß drei erfolglose Abschiebungsversuche von
Abdelkar Karim H. stattfanden?
3) Ist es richtig, daß Abdelkar Karim H. nach dem mißlungenen
dritten Abschiebungsversuch einfach am Flughafen Wien -Schwe-
chat freigelassen wurde, obwohl er von der Linzer Polizei als
hochgefährlich bezeichnet wurde?
4) Wenn ja , wie können Sie im Sinne der Sicherheit der öster-
reichischen Bevölkerung verantworten, daß ein mittelloser
hochgefährlicher Terrorist in Österreich frei herumläuft, der
zudem keine Aufenthaltsgenehmigung und keine Bleibe hat?
5) Wieviel Beamte waren insgesamt mit den Abschiebungsversuchen
von Abdelkar Karim H. beauftragt?
6) Wie hoch waren die Gesamtkosten für alle drei Abschiebungsver-
suche?
7) Ist die oben geschilderte Vorgangsweise, d.h. eine unverzügli-
che Freilassung bei Nichterfolgen der Abschiebung nach
6-monatiger Schubhaft üblich?
8) Gibt es ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Abschiebung aus
irgendwelchen Umständen nicht gelang und Häftlinge darauf-
hin freigelassen wurden ?
9) Von wem stand die Weisung, Abdelkar Karim H. unverzüglich in
die Freiheit zu entlassen, nachdem der dritte Abschiebungsver-
such fehlgeschlagen war?
10) Wieviele Ausländer wurden 1994, 1995 und nach Ablauf
der6-monatigen Schubhaft in Österreich wieder freigelassen?
11) Gibt es eine zahlenmäßige Erfassung oder Schätzung, wieviele
sich davon noch in Österreich befinden?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich bin über den Vorfall informiert, allerdings entsprechen die
Angaben nur zum Teil den Tatsachen. So liegen mir bis dato keiner-
lei Hinweise oder Unterlagen über terroristische Aktivitäten des
Genannten vor. Es gibt auch keine n Haftbefehl.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu Frage 3:
Abdelkar Karim H. wurde nach dem dritten Abschiebungsversuch in
Schwechat freigelassen, da innerhalb der in § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG
genannten Frist kein weiterer Flug zur Verfügung gestanden wäre.
Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Genannte deshalb
als gefährlich bezeichnet, weil er einen Beamten und dessen
Familie bedroht hatte.
Zu Frage 4:
Zunächst verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1. Ergänzend
kann ich bekanntgeben, daß der Genannte am 2.12.1996 in Innsbruck
festgenommen und am 3.12.1996 abgeschoben wurde.
Zu Frage 5:
Bei jedem Abschiebungsversuch waren je zwei Beamte der Bundespoli-
zeidirektion Linz mit dem Schubtransport nach Wien und zwei Beam-
te des Gendermarieeinsatzkommandos mit der weiteren Begleitung
beauftragt. Bei der zuletzt erfolgreichen Abschiebung wurde er
von drei Beamten begleitet.
Zu Frage 6:
Von Personalkosten abgesehen, sind durch die Stornierung der
Flüge keine Kosten entstanden.
Zu Frage 7:
Die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft ist gemäß § 48 Abs. 4
FrG nach Ablauf von 6 Monaten jedenfalls zu beenden. Nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Verhängung der
Schubhaft über einen Fremden, der insgesamt bereits 6 Monate in
Schubhaft war, unter keinen Umständen mehr möglich.
Die Behörden bemühen sich daher noch vor Ablauf der
maximal zulässigen Schubhaftdauer alternative Abschubmöglichkei-
ten zu finden, so daß die Anzahl der auf diese Weise zu Entlassen-
den möglichst gring ist.
Zu Frage 8:
Es gibt ähnlich gelagerte Fälle, bei denen die Abschiebung fak-
tisch nicht möglich war und aus diesem Grund die Freilassung des
Schubhäftlings verfügt wurde. Dabei handelt es sich vor allem um
Fälle von Hungerstreik, von Widerstandshandlungen seitens des
Schubhäftlings anläßlich der Abschiebung per Flugzeug und um jene
Fälle, in denen die Beschaffung eines Reisedokuments nicht gelun-
gen ist.
Zu Frage 9:
Die Weisung stammt von der Bundespolizeidirektion Linz.
Zu Frage 10:
Genaue Statistiken hinsichtlich jener Ausländer, die in den Jah-
ren 1994- 1996 nach Ablauf der 6- monatigen Schubhaft in Öster-
reich wieder freigelassen werden mußten, existieren nicht.
Von den in der Folge angeführten Sicherheitsdirektionen wurden
mir jedoch nachstehende Zahlen genannt:
Niederösterreich: 1994: 28 Personen
1995: 20 Personen
1996: ( bis jetzt): 8 Personen
Oberösterreich : 1994: 6 Personen
1995: 11 Personen
1996: ( bis jetzt): 7 Personen
Vorarlberg : 1994: 14 Personen
1995: 25 Personen
1996 : (bis jetzt) : 15 Personen
Steiermark : 1994 : 8 Personen
1995 : 3 Personen
1996 : (bis jetzt) 1 Person
Kärnten : 1994 : 11 Personen
1995 : 20 Personen
1996 (bis jetzt) : 14 Personen
Zu Frage 11:
Eine zahlenmäßige Erfassung oder Schätzung, wie viele der Freige-
lassenen sich noch in Österreich befinden, gibt es nicht, da
diese Fremden in der Regel keinen Wohnsitz haben, so daß ihr weite-
rer Verbleib nicht nachvollziehbar ist.
1)