1422/AB XX.GP

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 5

Bevor ich auf die bisher getroffenen Maßnahmen näher eingehe, darf ich kurz das Ergeb-

nis der Organisationsanalyse in Erinnerung rufen. Die Vorschläge der Firma Häusermann

lassen sich im wesentlichen von zwei Kernaussagen ableiten:

a) Verbesserung der Entscheidungsstrukturen

Benötigt werden koordinierende Kompetenzen, die eine Verbesserung der Entscheidungsstruk-

turen in der Sozialversicherung ermöglichen.

b) "Full-Service-Stellen" für die Versicherten

Die Organisationsanalyse empfiehlt, alle Außenstellen der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger im Interesse einer besseren Betreuung der Versicherten zu Auskunfts- und Be-

ratungszentren für alle Belange aufzuwerten.

In Entsprechung der Empfehlungen der Firma Häusermann wurden deshalb mit der

52.Novelle zum ASVG folgende Maßnahmen mit dem Ziel einer Steigerung der Effizienz und

der Versichertennähe bei der Vollziehung der Sozialversicherung unter Nutzung moderner

Kommunikationssysteme und Managementmethoden gesetzt:

1) Straffung der inneren Organisation der Sozialversicherungsträger bei gleichzeitiger Steige-

rung der Flexibilität des Vollzuges und Verbesserung der Entscheidungsstrukturen durch eine

klare Abgrenzung von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen, durch eine Delegierung der

Aufgaben an Obmann, Ausschüsse und Büro sowie durch eine drastische Verringerung der

Anzahl der Versicherungsvertreter. Gleichzeitig wurde die Durchführung von spezifischen In-

formationsveranstaltungen für Versicherte und Dienstgeber verpflichtend eingeführt. .

2) Stärkung der Versichertennähe durch Einbeziehung von Vertretern der Pensionisten und

Behinderten in die Arbeit der Sozialversicherung in Form von jeweils bei den einzelnen Ver-

sicherungsträgern und beim Hauptverband eingerichteten Beiräten.

3) Neuorganisation des Hauptverbandes und seiner Aufgaben zur Steigerung der Effizienz bei

der Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Sozialversicherung.

Auch im Hauptverband wurde eine Effizienzsteigerung durch Schaffung einer Verbands-

konferenz als neuer geschäftsführender Verwaltungskörper bestehend aus den Obmännern aller

größeren Versicherungsträger und bestimmten Obmann-Stellvertretern sowie dem Ver-

bandspräsidium angestrebt. Die Agenden der Verbandskonferenz, insbesondere die Richt-

linienkompetenz gemäß § 3 1 Abs.5 ASVG, wurden im Gesetz definiert und erschöpfend auf-

gezählt und sind damit zwingend wahrzunehmen.

Was die Neuordnung der Aufgaben des Hauptverbandes anlangt, so behält sie ent-

sprechend der Organisationsanalyse der Firma Häusermann das Selbstverwaltungsrecht der

einzelnen Sozialversicherungsträger grundsätzlich bei. Zur Gewährleistung einer in vielen Be-

langen notwendigen einheitlichen Handlungsweise der Versicherungsträger ist aber die Über-

tragung gewisser Kompetenzen an den Hauptverband unabdingbar. So wird in dem ab-

schließenden Bericht des genannten Consulting-Unternehmens ausgeführt, daß es eine zentrale

Anforderung ist, möglichst sofort einfache, elementare Normen und Standards festzulegen, die

für das gesamte System der österreichischen Sozialversicherung gelten. Die Verwirklichung

dieser Forderung setzt aber übergeordnete Kompetenzen voraus, die vielfach und sinnvoller-

weise nur vom Hauptverband wahrgenommen werden können.

Neben der Neustruktuirung des Hauptverbandes zu einer führenden und koordinieren-

den Organisationseinheit empfahl die Firma Häusermann den Aufbau eines zentralen Dienst-

leistungsträgers, welcher vorwiegend technisch orientierte und zentral zu erledigende Auf-

gaben wahrzunehmen hätte. Organisatorisch könne dieser zentrale Dienstleistungsträger ent-

weder als eigenständige Einheit oder aber als Teil des Hauptverbandes geführt werden.

Den diesbezüglichen Vorstellungen und Anregungen der Firma Häusermann wurde in der

52.Novelle zum ASVG durch eine komplette Neuregelung des § 31 leg.cit. Rechnung ge-

tragen, wobei die Aufgaben des Hauptverbandes erweitert und inhaltlich nach folgenden Ober-

begriffen gegliedert wurden:

a) Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich

der Sozialversicherung,

b) zentrale Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger und

c) Erstellung von Richtlinien zur Förderung und Sicherstellung der geforderten Einheitlichkeit,

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung der Sozialversicherungsträger.

 

Durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Versicherungsträger unter der Koordination

des Hauptverbandes sollen im Sinne der Empfehlungen der Beratungsfirma

"Mehrgleisigkeiten" hintangehalten und Rationalisierungspotentiale ausgeschöpft werden. So

hat der Hauptverband gemäß diesem Gesetzesauftrag z.B. verbindliche Richtlinien für die Zu-

sammenarbeit der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Ge-

biete der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit dem Ziel der Herstellung kompati-

bler EDV-Strukturen und der gemeinsamen Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der

Software unter Beachtung der Grundsätze der Gesamtwirtschaftlichkeit und der Zweckmäßig-

keit erstellt (§ 31 Abs.5 Z.4 ASVG). Der Hauptverband hat desweiteren als zentraler Dienst-

leister im Sinne des § 31 Abs.4 ASVG beispielsweise einheitliche Formulare (.bezüglich Form

und Inhalt), Datensatzaufbaue und maschinell lesbare Datenträger (Magnetbänder, Disketten,

Chipkarten usw.) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung festzulegen.

Wie schon erwähnt, hält eine der Kernaussagen der Organisationsanalyse fest, daß Ver-

sichertennähe und Mehrspartenbetreuung in Zukunft vermehrte Anforderungen an die Organi-

sation der Sozialversicherung stellen werden. Zur Versichertennähe wurde daraufhingewiesen,

daß sich für die Sozialversicherung die Chance ergäbe, die Außenstellen zu Auskunftsstellen

für alle Belange der Sozialversicherung zu machen und damit zu echten Beratungszentren auf-

zuwerten.

Die Regionalisierung der Außenorganisation der Versicherungsträger mit dem Ziel eines

"Allspartenservice" befand sich zunächst mit unterschiedlichen Modellen an verschiedenen

Standorten im Versuchsstadium (Durchführung von Pilotprojekten) und wurde durch das

Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz mit Wirksamkeit ab 1.7.1994 legistisch umgesetzt.

In Fortführung der mit der 52.Novelle zum ASVG eingeleiteten Reformmaßnahmen hin-

sichtlich der verstärkten Zusammenarbeit der Versicherungsträger wurde dem Hauptverband

mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eine Richtlinienkompetenz für das Zusammenwirken

der Versicherungsträger auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash-Managements

mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen

Verringerung der Geldverkehrskosten übertragen und wurden diesbezügliche Richtlinien vom

Hauptverband bereits erstellt.

Zuletzt wurde der Hauptverband durch die 53 .Novelle zum ASVG mit einem versiche-

rungsträgerübergreifenden Controlling unter vorausschauender und laufender Berücksichti-

gung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung beauftragt.

In Hinblick auf die bisher getroffenen umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen, denen

noch weitere folgen werden, kann ich den eingangs erhobenen Vorwurf, die von der Firma

Häusermann erstellte Organisationsanalyse wäre nicht umgesetzt worden, nicht teilen. Ich bin

allerdings der Meinung, daß die bereits eingeleiteten Maßnahmen laufend weiter zu entwickeln

sind, wobei besonders auf Versichertennähe und Kundenorientierung sowie Verwaltungsöko-

nomie zu achten sein wird.

Eine Quantifizierung der bisherigen Einsparungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch

nicht möglich, da sämtliche getroffene Maßnahmen in die Zukunft wirken. Für die Versicherten

selbst sind jedenfalls bereits jetzt die Vorteile des Allspartenservice direkt spürbar.

Zu der Frage 7.

Die Kosten der von der Firma Häusermann u. Co.AG erstellten Organisationsanalyse

beliefen sich auf rd.10 Mio.S.

Zu den Fragen 6,8,9, und 10

Wie bereits 1992 bei Abschluß der Häusermann-Studie vorgesehen, wird nach den derzeit

laufenden Vorarbeiten eine Beratungsfirma beauftragt, welche zur Fortsetzung der Reformen

die Effizienz und Effektivität der Umsetzung der Empfehlungen der Firma Häusermann

überprüfen soll. Da derzeit noch keine Studie vergeben ist, kann über die Kosten und den

Zeitpunkt der Fertigstellung noch keine Aussage getroffen werden.

Zu der Frage 11:

Die Aufgabe der Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversiche-

rungsgesetze ist in § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.Nr.205/1994 erschöpfend umschrieben:

Sie hat unter Beachtung der Legistischen Richtlinien 1990, der Verständlichkeit, Übersichtlich-

keit und Systematik des Gesetzestextes und der Verbesserung der Gesetzgebungstechnik eine

Grundlage für die Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze vorzubereiten.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Kommission an keine weiteren Vorgaben ge-

bunden und ausschließlich den wissenschaftlichen Erkenntnissen verpflichtet. Der zu er-

arbeitende Gesetzesentwurf hat sich aber auf die formalrechtstechnische Aufarbeitung des

Rechtsstoffes zu beschränken und Änderungen des Normeninhalts auszuschließen.

Die Beauftragung der Kommission mit der Ausarbeitung eines "einheitlichen Sozialver-

sicherungsgesetzes" würde den Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe eindeutig sprengen.