1423/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1382/J-NR/1996, betreffend rechtswidrige
Ausstrahlung von Werbefenstern über das Kabelnetz in Österreich, die die Abgeordneten Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde am 28. Oktober 1996 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wurde von Ihrem Ministerium die Zulässigkeit der Verbreitung der Österreichwerbe
fenster von RTL und der Österreichwerbung von SAT 1 im Rahmen der Übertragung
eines Fußballspieles über die Kabelnetze in Österreich gesetzlich überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist Ihr Ministerium gekommen?
Antwort:
Obwohl es sich bei der gestellten Frage um eine ausschließlich medienrechtliche Frage handelt,
hat mein Ministerium auch diese Frage überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß es sich
dabei nicht um Programmschöpfung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften handelt (Rund-
funkverordnung).
2. Wurde vom Bundeskanzleramt bzw. von anderen Stellen betreffend die rechtswidrige
Ausstrahlung von Österreichwerbefenstern über die Kabelnetze Anzeige erstattet ?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Antwort:
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 2. Mai 1996 die Oberste Fernmeldebehörde um
Mitteilung gebeten, ob ihr nähere Details über die technische Durchführung des Projektes RTL-
Werbefenster bekannt seien, ob dieser Sachverhalt von ihr "im Hinblick auf den bis 1. August
1996 nach wie vor unverändert in Geltung stehenden § 20 Abs. 1 der Rundfunkverordnung"
einer Prüfung unterzogen wurde und ob rechtliche Maßnahmen in Aussicht genommen wurden.
Auf Grund dieses Schreibens, das man wohl nicht als "Anzeige" werten kann, hat die Oberste
Fernmeldebehörde Ermittlungen durchgeführt und ist zum Ergebnis gelangt, daß es sich dabei
nicht um Programmschöpfung im Sinne des § 20 Abs. 1 der Rundfunkverordnung handelt. Sie
hat dies auch dem Bundeskanzleramt mitgeteilt und daraufverwiesen, daß sie diese Auffassung
auch ihren behördlichen Akten zugrunde legen wird.
In einem weiteren Schreiben vom 8. August 1996, also nach Inkrafttreten der Aufhebung des §
20 Abs. 1 Rundfunkverordnung durch den VfGH, hat das Bundeskanzleramt die Meinung
geäußert, daß das RTL-Werbefenster nunmehr unter das Verbot des § 24 b Abs. 2 der Rund-
funkverordnung falle, eine Bestimmung, die mittlerweile ebenfalls vom VfGH als verfassungs-
widrig aufgehoben wurde. Im Hinblick auf den grundsätzlichen Charakter der oben zitierten
Antwort der Obersten Fernmeldebehörde ist von einer Beantwortung dieser Note Abstand
genommen worden.
3. lst Ihr Ministerium bzw. die zuständige Fernmeldebehörde aufgrund der Anzeigen
tätig geworden?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Mein Ministerium ist auf Grund der Schreiben des BKA vom 2. Mai und 8. August 1996 sehr
wohl tätig geworden und hat den Sachverhalt überprüft. Das Ergebnis der rechtlichen Über-
prüfung hat aber keinen Anlaß für weitere Maßnahmen ergeben.
Im übrigen fällt auf, daß in der Frage 3 von "Anzeigen" die Rede ist, obwohl in Frage 2 das
Faktum, ob überhaupt Anzeige erstattet wurde, hinterfragt wird.
4. Werden Sie dafür sorgen, daß die rechtswidrige Ausstrahlung von Österreichwerbe-
fenstern über die Kabelnetze eingestellt wird?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Seit der Aufhebung des § 24 Abs. 2 der Rundfunkverordnung ist kommerzielle Werbung im
Kabel-TV-Programm nicht mehr untersagt.
5. Vor wenigen Jahren wurden noch Rsdioveranstalter/innen, die ihr Radioprogramm
(ohne Werbeeinschaltungen) ohne gesetzliche Genehmigung verbreiteten (sogenannte
Radiopiratinn/en), mit Hubschrauber und bewaffneten Sicherheitsbehörden verfolgt.
Außerdem wurden zahlreiche Geräte beschlagnahmt. Wie rechtfertigen Sie die
unterschiedliche Behandlung von einerseits diesen Vertretern freier nicht kommer-
zieller Radios, die als "Radiopirat/inn/en" mit aller Schärfe verfolgt wurden, und
andererseits den Kabelnetzbetreiber/inne/n, die derzeit in rechtswidriger Weise für die
Verbreitung von Österreichwerbefenstern über die Kabelnetze in Österreich sorgen?
Antwort:
Bei den in der Anfrage dargestellten Sachverhalten handelt es sich fernmelderechtlich um zwei
grundlegend verschiedene Tatbestände, nämlich um die nicht genehmigte Ausstrahlung von
Rundfunk einerseits und um die Verbreitung bestimmter Inhalte auf einem genehmigten Kabel-
TV-Netz andererseits. Die illegale Inbetriebnahme von Funksendeanlagen jeder Art, also auch
von Rundfunksendern, muß von der
Funküberwachung unterbunden werden, da es dadurch zu
einer Störung und Beeinträchtigung des legalen Funkverkehrs (Polizeifunk, Flugfunk, Betriebs-
funk, Amateurfunk, Rundfunk, etc.) kommen kann. Anders verhält es sich, wenn mit einer
fernmelderechtlich bewilligten Fernmeldeanlage Inhalte befördert werden, welche nach
anderen Rechtsvorschriften nicht befördert werden dürfen. Hier ist kein unmittelbarer fern-
melderechtlicher Abknüpfungspunkt gegeben. lm übrigen geht die Anfrage insoweit ins Leere,
da kommerzielle Werbung im Kabel-TV-Programm nicht mehr untersagt ist (siehe Antwort zu
Frage 4).