1430/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 14. No-
vember 1996 unter der Nr. 1462/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Bericht des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung
oder Strafe (CPT) infolge des Besuches in Österreich vom 26. September bis 7.Oktober 1994
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Wann haben Sie von diesem zweiten Bericht des CPT Kenntnis erlangt?
2. Warum wurde die Stellungnahme der Bundesregierung erst im Herbst 1996 vorgelegt?
3. Sie sind als Bundeskanzler weder an Weisungen noch an Aufträge anderer Personen oder
Verwaltungsorgane, sondern lediglich an die Gesetze gebunden. Politisch sind Sie dem
Nationalrat verantwortlich. Was verstehen Sie konkret unter dem auf Seite 4 in der Fest-
stellung angeführten "entstandenen politischen Entscheidungsdruck", zumal es vom Natio-
nalrat keine Entschließung gibt, die gesetzliche Regelung zusätzlicher Ermittlungsinstrumente
der gesetzlichen Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens vorzuziehen?
4. Teilen Sie die Auffassung, daß die gesetzliche Regelung zusätzlicher Ermittlungsinstrumente
(Lauschangriff und Rasterfahndung) der gesetzlichen Neugestaltung des strafprozessualen
Vorverfahrens vorzuziehen ist?
5. Wie rechtfertigen Sie die Vorziehung der gesetzlichen Regelung zusätzlicher Ermittlungsin-
strumente (Lauschangriff und Rasterfahndung) der gesetzlichen Neugestaltung des strafpro-
zessualen Vorverfahrens angesichts der Tatsache, daß die Novellierung des strafprozessualen
Vorverfahrens von Ihrem Ministerium seit Jahren angekündigt, von Fachkreisen seit Jahren
gefordert und die Notwendigkeit durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu § 20
StPO belegt ist?
6. Wie rechtfertigen Sie insbesondere diese politische Entscheidung angesichts der Tatsache.
daß bereits in der Stellungnahme zum Bericht des CPT im Jahre 1991 festgestellt wurde, daß
die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz einschließlich der Verneh-
mung von Personen in der geltenden, aus dem Jahre 1873 stammenden österreichischen Staf-
prozeßordnung nur sehr unzulänglich
und lückenhaft geregelt ist"?
7. Halten Sie es für sinnvoll, eine Erweiterung des Ermittlungsinstrumentatriums ohne bzw. vor
Neuregelung des gesamten strafprozessualen Vorverfahrens zu beschließen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der in der Anfrage erwähnte Bericht ist dem Bundeskanzleramt am 4. November 1996 zuge-
kommen.
Zu den Fragen 2 bis 7:
Die Fragestellungen, insbesondere zu gesetzlichen Regelungen für zusätzliche Ermittlungsinstru-
mente und die Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens betreffen Angelegenheiten. die
nicht zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts gehören. Sie stellen daher keinen Gegenstand
der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz dar.