1436/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. PETER, Partnerinnen und Partner, haben am 27.
November 1996 unter der Nummer 1509/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Stimm-
abgabe im Ausland" gerichtet. In der Begründung zur Anfrage nehmen die Abgeordneten auf ein
von mir anläßlich der Europawahl 1996 herausgegebenes Informationsblatt bezug und stellen fest,
daß im angeführten Merkblatt nicht erklärt werde, ob Wahlkuverts, welche vor Zeugen am
Wahltag ausgefüllt und verschlossen worden seien, auch zu einem späteren Zeitpunkt und von
einem anderen Ort, gegebenenfalls auch aus Österreich, an die Landeswahlbehörde gesendet
werden könnten. Die Frage stelle sich vor allem deshalb, weil zahlreiche Wochenendausflügler am
Wahlsonntag im Ausland weilten, dort aber naturgemäß kein geöffnetes Postamt vorfänden. Die
diesbezügliche Anfrage hat folgenden Wortlaut :
"1. Ist Ihnen die in der Begründung angeführte Problematik bekannt und wieso wird auf
diesen Fall im Merkblatt des Innenministeriums nicht bezug genommen?
2, Was ist mit Wahlkarten passiert, die im Ausland vor Zeugen ausgefüllt wurden, jedoch in
Österreich nach dem Wahltag zur Post gebracht wurden, auch wenn sie innerhalb der
vorgesehenen 8 Tage die Landeswahlbehörde erreichten?
3. Wieviele solcher Wahlkarten sind bei den Europawahlen am 13.Oktober dieses Jahres bei
den einzelnen Landeswahlbehörden
eingelangt?
4. Wie wurden diese behandelt?
5. Werden Sie für zukünftige Wahlgänge in den Merkblättern Ihres Ministeriums auf solche
Fälle bezug nehmen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1 :
Die Stimmabgabe im Ausland ist für Nationalratswahlen (sowie auch für Bundespräsidenten-
wahlen und Volksabstimmungen) in § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, für Europawahlen
in § 46 der Europawahlordnung geregelt. Jeweils im zweiten Absatz der genannten Bestimmun-
gen ist das Verfahren zur Bestätigung der Stimmabgabe im Ausland genau umschrieben. Auf-
grund der genannten Bestimmungen muß lediglich die Bestätigung der Stimmenabgabe vor
Schließung des letzten Wahllokals in Österreich erfolgen.
Unter Einhaltung der für wahlrechtliche Normen gebotenen strikten Wortinterpretation muß
daher lediglich die Stimmabgabe inklusive der Bestätigung im Ausland stattfinden. Hinsichtlich
des Zeitpunkts oder des Orts einer allfälligen Abgabe der Wahlkarte bei einem Postamt enthält
das Gesetz jedoch keine Aussage. Aus dem angeführten Grund ist es gesetzeskonform, daß eine
Wahlkarte auch nach Schließung des letzten Wahllokals und auch in einem österreichischen
Postamt abgegeben oder der Landeswahlbehörde durch einen Boten zugeführt wird.
ln der bestehenden Rechtslage sehe ich kein Problem, auch die nachgeordneten Landeswahlbe-
hörden haben den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nicht als Problem an mich herangetragen.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Jene Wahlkarten aus dem Ausland, die bei der zurückliegenden Europawahl (wie auch bei allen
Wahlen zuvor) wegen eines Formfehlers nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden
konnten, wurden von den Landeswahlbehörden genau erfaßt. Die betroffenen Wahlkarten wurden
hiebei nach den unterschiedlichen Typen von Formmängeln unterschieden. Das Ergebnis der
Erhebung wurde der Bundeswahlbehörde von
allen Landeswahlbehörden weitergeleitet. Bei den
ausgeschiedenen Wahlkarten war keine einzige darunter, die wegen einer in einem österreichi-
schen Postamt erfolgten Abgabe nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen worden wäre.
Die von lhnen angesprochenen Wahlkarten werden von den Landeswahlbehörden nicht eigens
gezählt.
Zu Frage 5:
Ich nehme Ihre Anfrage als Anregung zur Kenntnis und werde in den von mir herausgegebenen
Merkblättern besonders darauf hinweisen, daß im Ausland bestätigte Wahlkarten auch nach
Schließung des letzten Wahllokals und auch in Österreich zur Post gegeben werden können.