1436/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. PETER, Partnerinnen und Partner, haben am 27.

November 1996 unter der Nummer 1509/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Stimm-

abgabe im Ausland" gerichtet. In der Begründung zur Anfrage nehmen die Abgeordneten auf ein

von mir anläßlich der Europawahl 1996 herausgegebenes Informationsblatt bezug und stellen fest,

daß im angeführten Merkblatt nicht erklärt werde, ob Wahlkuverts, welche vor Zeugen am

Wahltag ausgefüllt und verschlossen worden seien, auch zu einem späteren Zeitpunkt und von

einem anderen Ort, gegebenenfalls auch aus Österreich, an die Landeswahlbehörde gesendet

werden könnten. Die Frage stelle sich vor allem deshalb, weil zahlreiche Wochenendausflügler am

Wahlsonntag im Ausland weilten, dort aber naturgemäß kein geöffnetes Postamt vorfänden. Die

diesbezügliche Anfrage hat folgenden Wortlaut :

"1. Ist Ihnen die in der Begründung angeführte Problematik bekannt und wieso wird auf

diesen Fall im Merkblatt des Innenministeriums nicht bezug genommen?

2, Was ist mit Wahlkarten passiert, die im Ausland vor Zeugen ausgefüllt wurden, jedoch in

Österreich nach dem Wahltag zur Post gebracht wurden, auch wenn sie innerhalb der

vorgesehenen 8 Tage die Landeswahlbehörde erreichten?

3. Wieviele solcher Wahlkarten sind bei den Europawahlen am 13.Oktober dieses Jahres bei

den einzelnen Landeswahlbehörden eingelangt?

4. Wie wurden diese behandelt?

5. Werden Sie für zukünftige Wahlgänge in den Merkblättern Ihres Ministeriums auf solche

Fälle bezug nehmen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1 :

Die Stimmabgabe im Ausland ist für Nationalratswahlen (sowie auch für Bundespräsidenten-

wahlen und Volksabstimmungen) in § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, für Europawahlen

in § 46 der Europawahlordnung geregelt. Jeweils im zweiten Absatz der genannten Bestimmun-

gen ist das Verfahren zur Bestätigung der Stimmabgabe im Ausland genau umschrieben. Auf-

grund der genannten Bestimmungen muß lediglich die Bestätigung der Stimmenabgabe vor

Schließung des letzten Wahllokals in Österreich erfolgen.

Unter Einhaltung der für wahlrechtliche Normen gebotenen strikten Wortinterpretation muß

daher lediglich die Stimmabgabe inklusive der Bestätigung im Ausland stattfinden. Hinsichtlich

des Zeitpunkts oder des Orts einer allfälligen Abgabe der Wahlkarte bei einem Postamt enthält

das Gesetz jedoch keine Aussage. Aus dem angeführten Grund ist es gesetzeskonform, daß eine

Wahlkarte auch nach Schließung des letzten Wahllokals und auch in einem österreichischen

Postamt abgegeben oder der Landeswahlbehörde durch einen Boten zugeführt wird.

ln der bestehenden Rechtslage sehe ich kein Problem, auch die nachgeordneten Landeswahlbe-

hörden haben den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nicht als Problem an mich herangetragen.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Jene Wahlkarten aus dem Ausland, die bei der zurückliegenden Europawahl (wie auch bei allen

Wahlen zuvor) wegen eines Formfehlers nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden

konnten, wurden von den Landeswahlbehörden genau erfaßt. Die betroffenen Wahlkarten wurden

hiebei nach den unterschiedlichen Typen von Formmängeln unterschieden. Das Ergebnis der

Erhebung wurde der Bundeswahlbehörde von allen Landeswahlbehörden weitergeleitet. Bei den

ausgeschiedenen Wahlkarten war keine einzige darunter, die wegen einer in einem österreichi-

schen Postamt erfolgten Abgabe nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen worden wäre.

Die von lhnen angesprochenen Wahlkarten werden von den Landeswahlbehörden nicht eigens

gezählt.

Zu Frage 5:

Ich nehme Ihre Anfrage als Anregung zur Kenntnis und werde in den von mir herausgegebenen

Merkblättern besonders darauf hinweisen, daß im Ausland bestätigte Wahlkarten auch nach

Schließung des letzten Wahllokals und auch in Österreich zur Post gegeben werden können.