1437/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Franz STElNDL und Kollegen haben am 13. Dezember
1996 unter der Nr.1704/J an mich eine schriftliche parlamentsrische Anfrage betreffend "Ände-
rung der Nationalratswahlordnung" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat :
"1. Wie stehen Sie zu einer Änderung des § 8 NRWO hinsichtlich einer Vereinheitlichung der
Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde auf sechs Beisitzer7
2. Welche Schritte werden Sie setzen, um eine solche Reduzierung der Beisitzer zu er-
reichen7
3. Welche Gründe stehen einer Verkürzung der zehntägigen Einsichtsfrist in das Wähler-
verzeichnis für die Nationslratswahl entgegen7
4 Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um den Beginn der Auflagefrist so festzusetzen,
daß nur ein Wochenende in die Frist fsllt7
5. Wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, welche Verbesserung kann hinsichtlich der
oben enwähnten Problemstellung
durchgeführt werden?
6, Sind in Bezug auf übertragene Wirkungsbereiche der Gemeinden betreffend die Na-
tionalratswahlordnung schon jemals Änderungen zugunsten der Gemeinden vorgenom-
men worden7
7. Wenn nein, gedenken Sie, Maßnahmen zur Erleichterung der Vollziehung von über-
tragenen Wirkungsbereichen durchzuführen7"
Diese Anfragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Reduzierung der Zahl der bei Nationalratswahlen in Gemeindewahlbehörden vorgesehenen
Beisitzer wäre demokratiepolitisch bedenklich. Würde man die Zahl von neun auf sechs Beisitzer
reduzieren, so wären in vielen Fällen Parteien, die bei der jeweils letzten Nationalratswahl im
Bereich einer Gemeinde ein Ergebnis von weniger als etwa einem Sechstel der Stimmen erzielt
haben, in der Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde von einer Mitwirkung an den von dieser
Behörde zu treffenden Entscheidungen ausgeschlossen. Ich halte für wichtig, daß auch in Zukunft
möglichst alle Parteien von relevanter Größe in Gemeindewahlbehörden mit Sitz und Stimme
vertreten sind. Ich werde daher keine Schritte setzen, um eine Reduzierung der bei Nationalrats-
wahlen für Gemeindewahlbehörden festgelegten Anzahl von Beisitzern zu erreichen.
Die Festlegung der Zahl der Beisitzer einer Wahlbehörde auf eine gerade Zahl würde überdies
eine Abweichung von dem in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 für alle Wahlbehörden ge-
bräuchlichen System darstellen, nach welchem zur Fassung eines gültigen Beschlusses die
Stimmenmehrheit der Beisitzer erforderlich ist, ohne daß der Vorsitzende mitstimmt. Bei Festle-
gung der Zahl der Beisitzer auf eine gerade Zahl käme das in § 17 Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1992 verankerte Dirimierungsrecht des Vorsitzenden wohl öfter zum Tragen, weil
es bei Abstimmungen unter den Beisitzern vermehrt zu Patt-Situationen kommen würde. Da in
der Praxis der Vorsitzende einer Wahlbehörde (im gegenständlichen Fall der Bürgermeister)
häufig der mandatsstärksten Fraktion zuzurechnen sein wird, würde die Festlegung der Zahl der
Beisitzer auf eine gerade Zahl de facto eine
Stärkung dieser Fraktion bedeuten.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Zum Wunsch, den derzeit mit zehn Tagen bemessenen Zeitraum für eine Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis zu verkürzen, stelle ich fest, daß im Zuge der parlamentarischen Behandlung
der erst vier Jahre alten Nationalrats-Wahlordnung 1992 diese Frage zu keinem Zeitpunkt ein
Thema war. Ich glaube, daß eine solche Maßnahme nicht im Sinne der Bürgerinnen und Bürger
wäre und möglicherweise einen Anstieg der - aus meiner Sicht so gering wie möglich zu halten-
den - mangelhaften Eintragungen in die Wählerverzeichnisse nach sich ziehen würde
Zu den Fragen G und 7:
Besonders verweise ich auf folgende durch die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geschaffene
Veränderungen, welche sich zugunsten der Gemeinden ausgewirkt haben:
. Durch das Abstellen des Wahlalters auf den Jahrgang brauchen die Gemeinden anläßlich
einer Wahl die Wählerverzeichnisse nun nicht mehr um jene Personen zu ergänzen, die
zwischen dem 1. Jänner des Wahljahres und dem Stichtag das Wahlalter erreicht haben.
. Mußten früher im Zusammenhang mit Entscheidungen über Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis kurzfristig Sitzungen der Gemeindewahlbehörden einberufen werden,
so kann nunmehr gemäß § 30 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 über solche Ein-
sprüche gesammelt entschieden werden.
Darüber hinaus bin ich gemeinsam mit meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bemüht, die
Durchführung von Wahlen administrativ so einfach wie möglich zu gestalten, So stelle ich den
Gemeinden bereits seit einigen Jahren bei jeder Wahl - anstelle von Einzelerlässen - jeweils einen
Leitfaden zur Verfügung. Auch erleichtern die von uns seit Jahren bereitgestellten Niederschrift-
Formulare das Verfahren in den örtlichen Wahlbehörden am Wahltag ganz erheblich,