144/AB
An den
Präsidenten des Nationalrats
Dr. Heinz FISCHER
1017 W i e n
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Maria Fekter und Kollegen haben am 7. Februar 1996 unter der Nr. 129/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Teilnahmepflicht des Gewerbes an der Konjunkturstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
111. Sind durch die Einführung der Konjunkturstatistik für das Gewerbe in Hinkunft andere Erhebungen nicht mehr notwendig? Wenn ja, welche?
2. Wieviele Unternehmen haben sich an der Probeerhebung im Herbst 1995 beteiligt?
3. Wieviele Betriebe sind von dieser neuen Teilnahmepflicht an der Konjunkturstatistik betroffen?
4. Was gedenken Sie zu tun, um den Unternehmern diese zusätzlichen Leistungen zu erleichtern bzw. abzugelten?
5. Wieviel Zeit liegt zwischen dem vorgeschriebenen Abgabetermin und der Veröffentlichung der erhobenen Daten?
6. Wieweit wird sich das Statistische Zentralamt bei Nichteinhaltung der Abgabefrist aus den oben angeführten Gründen kulant zeigen?
7. Sind Strafsanktionen für unrichtiges Ausfüllen vorgesehen? Wenn ja, in welcher Form?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Inkrafttreten der nationalen Durchführungsverordnung, BGB1.Nr. 1995/826 vom 19. Dezember 1995, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1996 etliche Verordnungen bzw. Verordnungselemente, die Erhebungen in Industrie und Gewerbe angeordnet haben, außer Kraft. Allerdings ist im Rahmen der Leistungs- und Strukturerhebung sowohl das Kleingewerbe in Form einer Stichprobenerhebung als auch das Großgewerbe als vollständig erhobene Schicht jährlich meldepflichtig.
Zu Frage 2:
An der Probeerhebung im Herbst 1995 haben sich etwa 1.700 Unternehmen, das sind ca. 10 % der Erhebungsmasse, beteiligt.
Zu Frage 3:
Nach den neuen EU-Qualitätskriterien bzw. der nationalen Durchführungsverordnung waren im Berichtmonat Jänner 1996 13.350 Einbetriebsunternehmen und 1.080 Mehrbetriebsunternehmen mit 3.138 Betrieben (somit insgesamt 17.568 Unternehmen und Betriebe) meldepflichtig. Diese Zahl wird sich aufgrund der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der neuen Er7 hebung zusehenden Informationen (Verringerung der Zahl der unselbständig Beschäftigten, Zusammenlegung von Standorten etc.) um einige hundert auf geschätzte 17.000 Unternehmen und Betriebe verringern.
Zu Frage 4:
Das österreichische Statistische Zentralamt führte im Herbst 1995 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich eine breit angelegte Informationskampagne in ganz österreich durch. Die Wirtschaftskammer unterstützt im hohen Maße mit weiteren Veranstaltungen und Ausbildungskursen die Unternehmen mit Ratschlägen und Hilfestellungen beim Ausfüllen der Erhebungsbogen und entwickelte gemeinsam mit dem österreichischen Statistischen Zentralamt Ausfüllhilfen mit Beispielen in Skriptform. Darüber hinaus wurde als erste Identifizierungshilfe gemeinsam mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine ADV-Software zur Identifizierung der Güter im sinne der neuen EU-Gütererhebung (Güterproduktion) entwickelt.
Zusätzlich wurde als Informationsstelle im Österreichischen Statistischen Zentralamt eine eigene "Hotline" eingeführt, die den Meldepflichtigen von 7.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung steht und mit durchschnittlich 10 Bediensteten besetzt ist. Diese "Hotline" wird sehr stark frequentiert.
Eine Abgeltung des Aufwands in finanzieller Hinsicht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Zu Frage 5:
Die Beantwortung dieser Frage hängt in hohen Maße von den dem österreichischen Statistischen Zentralamt für diese anspruchsvolle Erhebung zur Verfügung stehenden Ressourcen ab. Gegenwärtig sind drei Erhebungen im Rahmen der Konjunkturerhebung zu administrieren und aufzuarbeiten, nämlich einerseits die bisherige Erhebung in Industrie- und Großgewerbe bzw. Bauindustrie und Baugewerbe, die erstmals EU-verpflichtende Erhebung für die Berichtsperiode Jänner bis Dezember 1995 sowie die seit Jänner 1996 monatlich laufenden Erhebungen im Sinne der nationalen Verordnungen und der EU-Richtlinien.
Tatsache ist, daß einerseits erstmals die Jahresergebnisse 1995 sowie quartalsweise Ergebnisse im Rahmen der Güterproduktion bis spätestens Juni 1996, andererseits Konjunkturindikatoren gegenwärtig binnen 60 Tagen nach Ablauf der Referenzperiode an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind und damit auch national zur Verfügung stünden, sofern die dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung stehenden Ressourcen die Einhaltung dieser Fristen in allen Fällen ermöglichen.
Die Frist hinsichtlich der Übermittlung wird voraussichtlich im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen EU-Verordnung über Konjunkturindikatoren (deren Erfordernisse in der nationalen Verordnung bereits berücksichtigt wurden) für manche Indikatoren auf 45 Tage verkürzt werden.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bei Nichteinhaltung der Abgabefrist vom Gesetzgeber kein Ermessensspielraum eingeräumt. soweit jedoch grundsätzliche Meldebereitschaft im Sinne der gesetzlichen Normen besteht und keine Verweigerung der Meldepflicht anzunehmen ist, kann und wird wie bisher im Einvernehmen mit den Respondenten eine "Fristverlängerung" in einem vertretbaren Ausmaß vereinbart werden.
Ich weise jedoch darauf hin, daß in diesem Sinn verspätet eingelangte Daten erst in einem weiteren Aufarbeitungsschritt durch das Österreichische Statistische Zentralamt in den Ergebnissen Berücksichtigung finden können und daß damit gerade den kurzfristigen Konjunkturindikatoren, deren Sinn insbesondere darin besteht, möglichst rasch den politischen Entscheidungsträgern Momentaufnahmen der österreichischen Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, unter Umständen ein unvollständiges Bild der Realität zugrunde liegt.
Zu Frage 7
Gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, BGB1.Nr. 1965/91 idF BGB1.Nr. 1994/390 sind die statistischen Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
Für den Fall, daß dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, nicht Folge geleistet wird, hätte das Österreichische Statistische Zentralamt nach zweimaliger Mahnung des Meldepflichtigen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (mit dem gleichzeitigen Ersuchen, die Nachreichung dieser Meldung zu veranlassen) ein Anbringen wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung im Sinn des S 11 leg.cit. zu übermitteln.
Die Feststellung unrichtiger Auskünfte, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, ist nur im Zuge entweder ADV-technischer Plausibilitätsprüfungen oder aufgrund der Insiderkenntnisse qualifizierter Mitarbeiter des Österreichischen Statistischen Zentralamts möglich. In diesem Falle werden in der Regel derartige unplausible Daten telefonisch hinterfragt und nachkorrigiert.
Für das wahrheitswidrige Ausfüllen der Erhebungsbogen sind keine Strafsanktionen vorgesehen, da eine Überprüfung der Unternehmensgebarung mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung nicht möglich ist.