144/AB      

                               

 

                           An den

                           Präsidenten des Nationalrats

                           Dr. Heinz FISCHER                                                                                            

                           1017 W i e n

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Maria Fekter und Kollegen haben am 7. Februar 1996 unter der Nr. 129/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Teilnahme­pflicht des Gewerbes an der Konjunkturstatistik des Öster­reichischen Statistischen Zentralamtes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

111.        Sind durch die Einführung der Konjunkturstatistik für das Gewerbe in Hinkunft andere Erhebungen nicht mehr notwendig?  Wenn ja, welche?

 

2.       Wieviele Unternehmen haben sich an der Probeerhebung im Herbst 1995 beteiligt?

 

3.       Wieviele Betriebe sind von dieser neuen Teilnahmepflicht an der Konjunkturstatistik betroffen?

 

4.       Was gedenken Sie zu tun, um den Unternehmern diese zusätz­lichen Leistungen zu erleichtern bzw. abzugelten?

 

5.       Wieviel Zeit liegt zwischen dem vorgeschriebenen Abgabe­termin und der Veröffentlichung der erhobenen Daten?

 

6.       Wieweit wird sich das Statistische Zentralamt bei Nichtein­haltung der Abgabefrist aus den oben angeführten Gründen kulant zeigen?

 

7.       Sind Strafsanktionen für unrichtiges Ausfüllen vorgesehen?  Wenn ja, in welcher Form?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Mit Inkrafttreten der nationalen Durchführungsverordnung, BGB1.Nr. 1995/826 vom 19.  Dezember 1995, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1996 etliche Verordnungen bzw.  Verordnungselemente, die Erhebungen in Industrie und Gewerbe angeordnet haben, außer Kraft.  Allerdings ist im Rahmen der Leistungs- und Strukturer­hebung sowohl das Kleingewerbe in Form einer Stichprobener­hebung als auch das Großgewerbe als vollständig erhobene Schicht jährlich meldepflichtig.

 

 

Zu Frage 2:

 

An der Probeerhebung im Herbst 1995 haben sich etwa 1.700 Unter­nehmen, das sind ca. 10 % der Erhebungsmasse, beteiligt.

 

 

Zu Frage 3:

 

Nach den neuen EU-Qualitätskriterien bzw. der nationalen Durch­führungsverordnung waren im Berichtmonat Jänner 1996 13.350 Ein­betriebsunternehmen und 1.080 Mehrbetriebsunternehmen mit 3.138 Betrieben (somit insgesamt 17.568 Unternehmen und Betriebe) meldepflichtig.  Diese Zahl wird sich aufgrund der dem Öster­reichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der neuen Er7 hebung zusehenden Informationen (Verringerung der Zahl der unselbständig Beschäftigten, Zusammenlegung von Standorten etc.) um einige hundert auf geschätzte 17.000 Unternehmen und Betriebe verringern.

 

Zu Frage 4:

 

Das österreichische Statistische Zentralamt führte im Herbst 1995 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich eine breit angelegte Informationskampagne in ganz österreich durch.  Die Wirtschaftskammer unterstützt im hohen Maße mit weiteren Ver­anstaltungen und Ausbildungskursen die Unternehmen mit Rat­schlägen und Hilfestellungen beim Ausfüllen der Erhebungsbogen und entwickelte gemeinsam mit dem österreichischen Statisti­schen Zentralamt Ausfüllhilfen mit Beispielen in Skriptform.  Darüber hinaus wurde als erste Identifizierungshilfe gemeinsam mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine ADV-Soft­ware zur Identifizierung der Güter im sinne der neuen EU-Güter­erhebung (Güterproduktion) entwickelt.

 

Zusätzlich wurde als Informationsstelle im Österreichischen Statistischen Zentralamt eine eigene "Hotline" eingeführt, die den Meldepflichtigen von 7.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung steht und mit durchschnittlich 10 Bediensteten besetzt ist.  Diese "Hotline" wird sehr stark frequentiert.

 

Eine Abgeltung des Aufwands in finanzieller Hinsicht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

 

Zu Frage 5:

 

Die Beantwortung dieser Frage hängt in hohen Maße von den dem österreichischen Statistischen Zentralamt für diese anspruchs­volle Erhebung zur Verfügung stehenden Ressourcen ab.  Gegenwär­tig sind drei Erhebungen im Rahmen der Konjunkturerhebung zu administrieren und aufzuarbeiten, nämlich einerseits die bisherige Erhebung in Industrie- und Großgewerbe bzw.  Bauindustrie und Baugewerbe, die erstmals EU-verpflichtende Erhebung für die Berichtsperiode Jänner bis Dezember 1995 sowie die seit Jänner 1996 monatlich laufenden Erhebungen im Sinne der nationalen Ver­ordnungen und der EU-Richtlinien.

 

Tatsache ist, daß einerseits erstmals die Jahresergebnisse 1995 sowie quartalsweise Ergebnisse im Rahmen der Güterproduktion bis spätestens Juni 1996, andererseits Konjunkturindikatoren gegenwärtig binnen 60 Tagen nach Ablauf der Referenzperiode an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften zu übermit­teln sind und damit auch national zur Verfügung stünden, sofern die dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung stehenden Ressourcen die Einhaltung dieser Fristen in allen Fällen ermöglichen.

 

Die Frist hinsichtlich der Übermittlung wird voraussichtlich im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen EU-Verordnung über Kon­junkturindikatoren (deren Erfordernisse in der nationalen Ver­ordnung bereits berücksichtigt wurden) für manche Indikatoren auf 45 Tage verkürzt werden.

 

 

Zu Frage 6:

 

Grundsätzlich ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bei Nichteinhaltung der Abgabefrist vom Gesetzgeber kein Ermes­sensspielraum eingeräumt. soweit jedoch grundsätzliche Meldebe­reitschaft im Sinne der gesetzlichen Normen besteht und keine Verweigerung der Meldepflicht anzunehmen ist, kann und wird wie bisher im Einvernehmen mit den Respondenten eine "Fristverlänge­rung" in einem vertretbaren Ausmaß vereinbart werden.

 

Ich weise jedoch darauf hin, daß in diesem Sinn verspätet eingelangte Daten erst in einem weiteren Aufarbeitungsschritt durch das Österreichische Statistische Zentralamt in den Er­gebnissen Berücksichtigung finden können und daß damit gerade den kurzfristigen Konjunkturindikatoren, deren Sinn insbeson­dere darin besteht, möglichst rasch den politischen Entschei­dungsträgern Momentaufnahmen der österreichischen Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, unter Umständen ein unvollständiges Bild der Realität zugrunde liegt.

 

Zu Frage 7

 

Gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, BGB1.Nr. 1965/91 idF BGB1.Nr. 1994/390 sind die statistischen Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

 

Für den Fall, daß dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, nicht Folge geleistet wird, hätte das Österreichische Statistische Zentralamt nach zwei­maliger Mahnung des Meldepflichtigen der zuständigen Verwal­tungsstrafbehörde (mit dem gleichzeitigen Ersuchen, die Nach­reichung dieser Meldung zu veranlassen) ein Anbringen wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung im Sinn des S 11 leg.cit. zu übermitteln.

 

Die Feststellung unrichtiger Auskünfte, die auf einem offen­sichtlichen Irrtum beruhen, ist nur im Zuge entweder ADV-tech­nischer Plausibilitätsprüfungen oder aufgrund der Insiderkennt­nisse qualifizierter Mitarbeiter des Österreichischen Statisti­schen Zentralamts möglich.  In diesem Falle werden in der Regel derartige unplausible Daten telefonisch hinterfragt und nach­korrigiert.

 

Für das wahrheitswidrige Ausfüllen der Erhebungsbogen sind keine Strafsanktionen vorgesehen, da eine Überprüfung der Unternehmensgebarung mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung nicht möglich ist.